Feststellungsbescheid zum Schwerbehindertenantrag erhalten

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich bin 47 Jahre alt und wurde wegen einer beginnenden Querschnittslähmung am Halswirbel operiert.

Die Diagnose: Cervikale Myelopathie bei Spinalkanalstenose durch Diskusprolaps (Bandscheibenvorfall) Höhe HW4/5, HW5/6 und HW6/7. Dekrompession von Spinalkanal und Nervenwurzeln über einen ventralen Zugang, Korporektomie (Entfernung) HW5 und HW6. Ein Wirbelkörperersatz aus Titan wurde eingesetzt. Von HW4 auf HW7 wurde mittels einer Platte eine Versteifung vorgenommen.

Ich habe einen Antrag auf Schwerbehinderung gestellt. Mir wurden 20 Grad für die "Umformende Wirbelsäulenveränderung) und 20 Grad für meine Depressionen anerkannt. Zusammengefasst wurden mir 30 Grad dB zugesprochen.

Kann mir jemand sagen, ob das verhältnismäßig ist, oder soll ich Widerspruch einlegen.

Ich wünsche noch einen schönen Sonntag.

Mit freundlichem Gruß aus Celle von

Marina

Hallo,

da es grundsätzlich viel weniger auf die Krankeitsdiagnose an sich, sondern auf die konkreten und individuellen Auswirkungen ankommt, ist eine „Ferndiagnose“ ohne Kenntnis der ärztlichen Stellungnahme idR unseriös.
Da aufgrund der Schilderung nur ein WS-Abschnitt betroffen ist, erscheint ein höherer Einzel-GdB als 30 gem. der „Anlage zu § 2 VersmedV“, Teil B Nr. 18.9
http://www.gesetze-im-internet.de/versmedv/anlage.html
kaum aussichtsreich. Dies würde in der Gesamtbewertung mit Einzel-GdB 20 für „depressive Verstimmung“ (Teil B, Nr. 3.7) auch nur 40 ergeben.
Empfehlenswert ist auf jeden Fall, erst einmal Widerspruch einzulegen und Akteneinsicht zu verlangen. Erst dann kann anhand der Bewertungsbögen sowie der ärztlichen Stellungnahmen von einem Fachmenschen beurteilt werden, ob der Widerspruch sinnvoll begründet werden kann. Evtl. wurde ja der Umfang der WS-Schädigung nicht richtig bewertet, da vielleicht doch noch weitere Abschnitte betroffen sind oder aber in den ärztlichen Unterlagen tauchen noch Funktionseinschränkungen auf, die man vergessen hat, geltend zu machen und vom VA „übersehen“ wurde. Hoffentlich hast du Dir eine Kopie von Deinem Antrag gemacht.

&Tschüß
Wolfgang

Vielen Dank Wolfgang, und ja, ich habe eine Kopie gemacht. LG von Marina

Liebe Marina

inwieweit Sie mit dem festgestellten GdB zufrieden sind, ist eigentlich Ihre Sache.
Ich kann grundsätzlich aus eigener Erfahrung berichten, dass es sich lohnt, Widerspruch einzulegen und ggf. vors Sozialgericht zu ziehen: Mir hat das Versorgungsamt seinerzeit auch „nur“ 40% zuerkannt; ich habe dann Widerspruch eingelegt und in einem späteren Verfahren den Schwerbehindertenausweis (50%) eingeklagt.
Ich muss allerdings hinzufügen: Bei mir ging es um eine chronische Erkrankung von psychischer Natur.
Dazu ist noch zu sagen: Beim ersten Widerspruch entstehen sowieso keine Kosten. Also, wenn Sie anderer Meinung darüber sind als das Amt, ruhig mal dagegen vorgehen.

Schöne Grüße

Das Amt rechnet die einzelnen Prozente nicht zusammen, sondern guckt auf die Wechselwirkungen einzelner Krankheiten. Trotzdem versuchen mit Widerspruch, sonst nach geraumer Zeit Verschlimmerungsantrag stellen oder Gleichstellungsantrag

Ausschlaggebend bei der Bewertung in GdB ist nicht die medizinische Diagnose, sondern Umfang und Art der Beeinträchtigung bei der Teilhabe am altersadäquaten Leben. Viele Regelungen im Schwerbehindertenrecht sind dennoch seit Zeiten des letzten Weltkrieges nicht an den Fortschritt der medizinischen Versorgung angepasst worden. Daraus ergeben sich leider viele Ungereimtheiten. Wenn Du tatsächlich an der Teilhabe am Leben stark beeinträchtigt bist, würde ich das im Widerspruch klar machen. Also nicht weitere Diagnosen, sondern Schildern der Schwierigkeiten, die Du durch den körperlichen Defekt im Alltag hast. Viel Glück.