Hallo
Den Satz 2 habe ich auch gelesen. Dachte, das durch das Wort „insbesondere“ evtl. auch andere nicht genannte Gründe denkbar wären.
Das ist sicher nicht ganz falsch. Aber dabei solltest Du auch bedenken, dass es im Einzelfall um Interessensabwägung gehen würde - nach dem Grundsatz, dass es dem Kunden, auch unter Berücksichtigung der berechtigten Belange der Bank unzumutbar wäre, den nunmal verbindlich geschlossenen Vertrag einzuhalten. Das müssen schon ganz besondere Gründe sein. I.d.R. finden sich im Deutschen Recht keine Schlupflöcher, um sich einfach mal weil es nun günstiger wäre aus einem Vertrag hinausschleichen zu können … nur mit Schaden für den Vertragspartner und ohne selbst dafür „zahlen“ zu müssen
Denn anscheinend hast Du auch Satz 3 des Absatz (2) nicht bedacht:
Der Darlehensnehmer hat dem Darlehensgeber denjenigen Schaden zu ersetzen, der diesem aus der vorzeitigen Kündigung entsteht (Vorfälligkeitsentschädigung).
Das bedeutet nämlich, dass selbst bei Vorliegen eines Rechtsanspruchs auf eine außerordentliche Kündigung Du unterm Strich sicher nichts sparen würdest.
Wenn Dir trotzdem daran liegt, das Darlehen vorzeitig abzulösen, kannst Du auch gegen entsprechende Entschädigung, sicher mit der Bank auch über eine einvernehmliche, vorzeitige Vertragsaufhebung einig werden …
Alles z.B. hier näher erklärt:
http://www.iww.de/vk/archiv/schuldrecht-das-ausseror…
Grüsse Rudi