Festzinskredit: Einsparung = berechtigtes Interesse?

Hallo,

ich habe seit 2011 einen Festzinskredit (Sollzinsbindung 6 Jahre). Aufgrund besonderer Umstände könnte ich den Kredit jetzt auf einmal zurückzahlen und mir die restlichen Zinsen sparen. Habenzinsen gibt’s ja derzeit leider praktisch null.

Nach § 490 Abs. 2 BGB kann man einen solchen Kredit ja außerordentlich kündigen, wenn es im berechtigten Interesse des Kreditnehmers liegt. Kann die Tatsache, dass ich Geld sparen könnte als berechtigtes Interesse ausgelegt werden?

Viele Grüße,

Andreas

Hallo,

ich habe seit 2011 einen Festzinskredit (Sollzinsbindung 6
Jahre).

ist der Kredit durch ein Grund- oder Schiffspfandrecht besichert?

Nach § 490 Abs. 2 BGB kann man einen solchen Kredit ja
außerordentlich kündigen, wenn es im berechtigten Interesse
des Kreditnehmers liegt. Kann die Tatsache, dass ich Geld
sparen könnte als berechtigtes Interesse ausgelegt werden?

Nein. Was ein berechtigtes Interesse ist, steht in Satz 2 des von Dir genannten § 490 Abs. 2.

Gruß
C.

Hallo,

danke für die Antwort.

Ja, ist mit mit einer Grundschuld abgesichtert. Ein Verkauf der Immobilie ist nicht geplant.

Den Satz 2 habe ich auch gelesen. Dachte, das durch das Wort „insbesondere“ evtl. auch andere nicht genannte Gründe denkbar wären.

Viele Grüße,

Andreas

Hallo

Den Satz 2 habe ich auch gelesen. Dachte, das durch das Wort „insbesondere“ evtl. auch andere nicht genannte Gründe denkbar wären.

Das ist sicher nicht ganz falsch. Aber dabei solltest Du auch bedenken, dass es im Einzelfall um Interessensabwägung gehen würde - nach dem Grundsatz, dass es dem Kunden, auch unter Berücksichtigung der berechtigten Belange der Bank unzumutbar wäre, den nunmal verbindlich geschlossenen Vertrag einzuhalten. Das müssen schon ganz besondere Gründe sein. I.d.R. finden sich im Deutschen Recht keine Schlupflöcher, um sich einfach mal weil es nun günstiger wäre aus einem Vertrag hinausschleichen zu können … nur mit Schaden für den Vertragspartner und ohne selbst dafür „zahlen“ zu müssen :wink:

Denn anscheinend hast Du auch Satz 3 des Absatz (2) nicht bedacht:
Der Darlehensnehmer hat dem Darlehensgeber denjenigen Schaden zu ersetzen, der diesem aus der vorzeitigen Kündigung entsteht (Vorfälligkeitsentschädigung).

Das bedeutet nämlich, dass selbst bei Vorliegen eines Rechtsanspruchs auf eine außerordentliche Kündigung Du unterm Strich sicher nichts sparen würdest.

Wenn Dir trotzdem daran liegt, das Darlehen vorzeitig abzulösen, kannst Du auch gegen entsprechende Entschädigung, sicher mit der Bank auch über eine einvernehmliche, vorzeitige Vertragsaufhebung einig werden …

Alles z.B. hier näher erklärt:
http://www.iww.de/vk/archiv/schuldrecht-das-ausseror…

Grüsse Rudi