Feuerbeschau im Eigenheim (Österreich)

Guten Abend!

Bearbeite gerade einen Klausur Fall und nun zerbreche ich mir meinen Kopf über folgende Frage:

A wurde eine Feuerbeschau im Einfamilienhaus angekündigt. Sie bewohnt es alleine mit ihrer Tochter. Die beiden sind zum angekündigten Termien zwar zu Hause, wollen aber die Prüfer nicht einlassen.
Können die Prüfer den Einlass erzwingen?
Bzw. welche Konsequenzen können A entstehen?

Mein Problem ist dabei, normalerweise braucht man eine richterliche Erlaubnis um ein Gebäude gegen den Willen einer Person zu besichtigen. In diesem Fall ist aber weder Gefahr in Verzug noch gibt es irgendeinen anderen Anhaltspunkt mit dem man die „Durchsunchung“ rechtfertigen könnte. Können die Prüfer so ohne weiteres in das Privatleben eindringen?

MFG

TN

Servus!

Ich habe keine Ahnung von ostmärkischem Recht, vermute aber, dass als Feuerbeschau ein Verfahren bezeichnet wird, mit dem ermittelt werden soll, ob und in welchem Maße von einem Gebäude eine Feuergefahr ausgeht. Davon ist dei allgemeinheit betroffen, deshalb wird es sicherlich irgendwo eine öffentlich-rechtliche Vorschrift geben, die das zulässt.

Hallo!

Also so auswendig kann ich das auch nicht lösen, ist ja nicht umsonst ein Klausurfall:wink: Das wäre aber auch nicht Sinn der Sache.

Da gibt es wie üblich in Klausuren eine verfassungsrechtliche und eine verwaltungsrechtliche Komponente.

Verfassungsrechtlich relevant ist zunächst mal das HausRG (iVm Art. 9 StGG), da gäbe es eine Eingriffsgrundlage in § 3 HausRG (-da geht es um verwaltungspolizeiliche Eingriffe, eine Feuerbeschau ist ja kein Akt der Strafverfolgung), ich bin mir auch nicht sicher, ob eine Feuerbeschau überhaupt eine Durchsuchung iSd HausRG ist - wäre wenn strittig zu behandeln (das hat ja dann Auswirkung, ob man die Zulässigkeit schon bejaht, weil kein Eingriff in das Grundrecht vorliegt oder aber im anderen Fall die Rechtfertigung des Eingriffes prüft). Eine weitere verfassungsrechtliche Komponente ist Art. 8 EMRK, darin liegt sicherlich ein Eingriff vor.

Rein verfassungsrechtlich gesehen ist die Überwachung der Brandsicherheit von Gebäuden sicherlich ein legitimes Ziel, das Eingriffe in die beiden Grundrechte rechtfertigen kann.

Nach dem HausRG (und natürlich sowieso generell nach dem Legalitätsprinzip des Art. 18 B-VG) brauchen wir auch noch eine gesetzliche Grundlage.

Feuerpolizei und Baupolizei sind Art. 15 B-VG Materien, also wird es da entsprechende Landesgesetze geben, die die Eingriffe vorsehen (wie die Gesetze heißen, weiß ich jetzt nicht). Nicht vergessen, dass bei Klausuren im Grundrechtsbereich oft Fragen der verfassungskonformen Gesetzesinterpretation relevant sind (meistens geht es um die Interpretation im Sinne des Verhältnismäßigkeitsprinzips) und bei Landesrecht nicht vergessen, dass es auch eine Landesverfassung gibt (die aber wiederum bundesverfassungskonform zu interpretieren ist)!

Deiner Fragestellung nach zu schließen, ist auch noch das Verfahrensrecht zu klären (also die individuelle Durchsetzung des Anspruches des Staates auf Feuerbeschau bzw. umgekehrt:wink: - also Verwaltungsverfahren, Verwaltungsvollstreckungsverfahren und Rechtsmittel und Beschwerde an VfGH und VwGH darstellen. Dann sollte das für die Klausur passen.

Was ist das für eine Klausur und bei welchem Professor?

Gruß
Tom

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo,
Feuerpolizei ist Landessache. Da du Salzburgerin bist, habe ich die einschlägigen Bestimmungen aus Deinem Bundesland herangezogen:
Gemäß § 10 Abs. 1 der Salzburger Feuerpolizeiverordnung 1973 besteht die Feuerbeschau in einer im Beisein der Liegenschaftseigentümer oder ihrer Beauftragten durchzuführenden Besichtigung der baulichen Anlagen zum Zweck der Feststellung ihres ordnungsgemäßen und einwandfreien Zustandes in feuerpolizeilicher Hinsicht. Gemäß § 10 Abs. 7 Sbg. Feuerpolizei-VO darf die Feuerbeschau von niemandem behindert werden. Jeder von der Feuerbeschau (gem. Abs. 6) Verständigte oder in Kenntnis Gesetzte ist zur erforderlichen Mitwirkung an der Feuerbeschau und zur Erteilung der verlangten Auskünfte verpflichtet. Wenn jemand gegen diese Verpflichtung verstösst, begeht er eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu € 3.700,00 zu bestrafen (§ 23 Abs. 1 lit. a iVm § 23 Abs. 2 leg.cit.)
Eine weitergehende öffentlich-rechtliche Möglichkeit zur Durchsetzung einer Feuerbeschau sehe ich mangels Rechtsgrundlagen nicht, insbesondere keine Zwangsmaßnahmen oder eigenmächtiges Betreten des Grundstückes durch Organe der Feuerpolizei. Wenn Argumente nichts nützen, wird man wohl mit der Verhängung von Geldstrafen (da kann man allerdings ziemlich einfallsreich sein) sowie mit dem Hinweis auf Regressforderungen der Feuerversicherung im Schadensfall arbeiten müssen.
Anders verhält es sich bei Gefahr im Verzug, dann kann die Feuerpolizeibehörde bei Feststellung von Mängeln das Erforderliche im Wege des unmittelbaren Verwaltungszwanges veranlassen (§ 13 Abs. 2 Sbg. Feuerpolizei-VO iVm Art. II Abs. 6 Z. 5 EGVG). Der Nachweis von Gefahr im Verzug wird sich in der Praxis aber als schwierig gestalten, wenn man zu dessen Feststellung das Objekt nicht betreten darf. Die Mitwirkungsverpflichtung der Bundespolizei (§ 24 Sbg. Feuerpolizei-VO) greift meiner Ansicht nach nicht bei einer Feuerbeschau ohne Gefahr im Verzug.
Wie gesagt, die Rechtslage in anderen Bundesländern kann sich anders darstellen.
Grüße, Peter

Hallo!

Ich habe keine Ahnung von ostmärkischem Recht,

Ich hoffe, du meinst hier die Ostmark der Babenberger und nicht die andere, spätere… :wink:
Grüße, Peter

Hallo!

Es ist richtigerweise die Salzburger Feuerpolizeiordnung, also ein Landesgesetz. Mit einer Verordnung ohne Gesetz hätten wir ein gröberes verfassungsrechtliches Problem:wink:

Gruß
Tom

Es ist richtigerweise die Salzburger Feuerpolizeiordnung, also
ein Landesgesetz. Mit einer Verordnung ohne Gesetz hätten wir
ein gröberes verfassungsrechtliches Problem:wink:

Hallo Tom,
logisch, da ist bei mir im Eifer des Gefechts wohl Betriebsblindheit aufgetreten :wink:
Grüße, Peter