Hallo!
Also so auswendig kann ich das auch nicht lösen, ist ja nicht umsonst ein Klausurfall:wink: Das wäre aber auch nicht Sinn der Sache.
Da gibt es wie üblich in Klausuren eine verfassungsrechtliche und eine verwaltungsrechtliche Komponente.
Verfassungsrechtlich relevant ist zunächst mal das HausRG (iVm Art. 9 StGG), da gäbe es eine Eingriffsgrundlage in § 3 HausRG (-da geht es um verwaltungspolizeiliche Eingriffe, eine Feuerbeschau ist ja kein Akt der Strafverfolgung), ich bin mir auch nicht sicher, ob eine Feuerbeschau überhaupt eine Durchsuchung iSd HausRG ist - wäre wenn strittig zu behandeln (das hat ja dann Auswirkung, ob man die Zulässigkeit schon bejaht, weil kein Eingriff in das Grundrecht vorliegt oder aber im anderen Fall die Rechtfertigung des Eingriffes prüft). Eine weitere verfassungsrechtliche Komponente ist Art. 8 EMRK, darin liegt sicherlich ein Eingriff vor.
Rein verfassungsrechtlich gesehen ist die Überwachung der Brandsicherheit von Gebäuden sicherlich ein legitimes Ziel, das Eingriffe in die beiden Grundrechte rechtfertigen kann.
Nach dem HausRG (und natürlich sowieso generell nach dem Legalitätsprinzip des Art. 18 B-VG) brauchen wir auch noch eine gesetzliche Grundlage.
Feuerpolizei und Baupolizei sind Art. 15 B-VG Materien, also wird es da entsprechende Landesgesetze geben, die die Eingriffe vorsehen (wie die Gesetze heißen, weiß ich jetzt nicht). Nicht vergessen, dass bei Klausuren im Grundrechtsbereich oft Fragen der verfassungskonformen Gesetzesinterpretation relevant sind (meistens geht es um die Interpretation im Sinne des Verhältnismäßigkeitsprinzips) und bei Landesrecht nicht vergessen, dass es auch eine Landesverfassung gibt (die aber wiederum bundesverfassungskonform zu interpretieren ist)!
Deiner Fragestellung nach zu schließen, ist auch noch das Verfahrensrecht zu klären (also die individuelle Durchsetzung des Anspruches des Staates auf Feuerbeschau bzw. umgekehrt:wink: - also Verwaltungsverfahren, Verwaltungsvollstreckungsverfahren und Rechtsmittel und Beschwerde an VfGH und VwGH darstellen. Dann sollte das für die Klausur passen.
Was ist das für eine Klausur und bei welchem Professor?
Gruß
Tom
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]