Hi,
ja, ja…es ist wirklich eine nette Angewohnheit vieler Teilnehmer dieses Forums (und ich gebe zu, ich habe mich auch schon hinreissen lassen), sachliche Fragen zu heiklen Themen mit der Moralkeule zu erschlagen. Daran muß man sich gewöhnen…(und zumindest die erste Formulierung Deiner Frage hat ja auch ein wenig dazu eingeladen)
Aber nachdem das Thema nun hoffentlich durch ist, versuche ich mich mal an einer sachlichen Antwort:
Ein beschilderter Feuerwehrzugang beinhaltet (im Gegensatz zur beschilderten Feuerwehrzufahrt) keine zusätzlichen Beschränkungen der Park- und Halteregeln.
Die entsprechende Norm ist in diesem Thread ja schon verlinkt worden, die Maße (1,25 m mit Engstellen bis 1,0 m lichte Breite) und Bedingungen (ständig frei und zugänglich zu halten) genannt. Das „ständig freizuhalten“ bezieht sich auf den Zugang selbst (also z.B. durch Lagergut, parkende Fahrzeuge etc. darf die Mindestbreite nicht unterschritten werden, wobei die Mindestbreite per Baugenehmigung auch erweitert sein kann) und nicht auf die Fläche davor. „Zugänglich“ betrifft hingegen grundsätzlich auch parkende Fahrzeuge. Allerdings sind in den meisten Fällen die Verhältnisse so, daß kein zusätzlicher Regelungsbedarf besteht: es gibt einen Gehweg von deutlich größerer Breite und in einer Reihe von parkenden Fahrzeugen wird nie so eng geparkt, daß die Feuerwehr keinen ein Meter breiten Durchgang finden würde.
Zudem kann eine Norm keine direkte Rechtswirkung entfalten, vor allem nicht für einen „Normalbürger“. Und für den Bauherrn (bzw. Betreiber) einer baulichen Anlage wird die Verbindlichkeit der entsprechenden Normvorschrift per Baugenehmigung wirksam (z.B. mit einer Nebenbestimmung zur Baugenehmigung in der Form: „…ist ein Feuerwehrzugang nach DIN 14090 herzustellen, ständig freizuhalten und die Zugänglichkeit sicherzustellen“).
D.h., sollten aufgrund der Vorgaben der Norm bez. der Zugänglichkeit Bedenken bestehen, müssen zusätzliche Verhaltenshinweise zwingend in geeigneter Form bekannt gemacht werden. Für öffentlich nicht zugängliche Bereiche kann dies z.B. per Hausordnung geschehen, in öffentlich zugänglichen Bereichen ist aber nur eine entsprechende Beschilderung (evtl. in Verbindung mit Bodenmarkierungen) geeignet.
Und hier hat man dann noch die Besonderheit: geht es um Bereiche auf dem Privatgrundstück (private Beschilderung und privatrechtliche Durchsetzung) oder um die öffentliche Verkehrsfläche (Schilder als Verwaltungsakt und ordnungsrechtliche Durchsetzung).
Dies zur Beschilderung. Ob aufgrund der örtl. Bedingungen das Parken bzw. das Halten an der beschiebenen Stelle dennoch verboten ist, kann hier niemand sagen, vgl. dazu z.b. http://bundesrecht.juris.de/stvo/__12.html .
Noch kurz zum Zweck eines Feuerwehr zugangs :
Er dient wirklich nur dazu der Feuerwehr einen zu Fuß benutzbaren Zugang zu verschaffen. D.h. es wird über diesen Zugang auch nur tragbares Gerät vorgenommen (es ist zumindest so vorgesehen), deshalb reichen die in der NOrm genannten Maße i.d.R. auch aus.
Natürlich ist dies kein „gemütliches Flanieren“, aber wir müssen auch nicht überall mit unseren Fahrzeugen hin (und in vielen Fällen wollen wir dort auch gar nicht mit einem Fahrzeug rein - die sollen nämlich außerhalb des Gefahrenbreichs bleiben…ein unter Trümmern begrabenes Löschfahrzeug ist wenig hilfreich…).
Viele Grüße
Stefan
da mich ein Nachbar seit Wochen mit netten Zetteln (Kopie
eines Zeitungsartikels - das Ordnungsamt darf jetzt auch
abschleppen lassen) nervt, versuche ich wiederun seit geraumer
Zeit die genaue Bedeutung des Schildes Feuerwehrzugang
herauszufinden. Es handelt sich in meinem Fall um ein
zweiflügeliges Tor auf das Grundstück und anschließend
schlängelnd verlaufendem Weg. Zum Einzug habe ich da um
Haaresbreite mit nem MB Sprinter durchgepaßt. Da der Bordstein
auf der gesamten Länge vor dem Grundstück als „abgesenkt“ zu
beschreiben ist, kann man nicht von explizit abgesenktem
Bordstein sprechen. Da die meißten Nachbarn diesen Bereich
freihalten, parke ich hier sehr gern.
Ich verstehe das Schild auch so, dass die Feuerwehr zu Fuß das
Grundstück an dieser Stelle betreten können muß (darf nicht
verschlossen sein, bestimmt gibt es eine Mindestbreite für den
Weg, darf nicht verstellt sein, etc.). Bisher habe ich leider
keine Definition gefunden. Kann mir jemand hier helfen?
Vielen Dank für die Hilfe!
Dennis