Hallo,
zunächst mal die Seite „GIDF“ aufrufen.
Vertrieb/Erwerb/Verwenden ist reglementiert, nicht Besitz. SprengG u. SprengVO. Lagermenge privat im Wohnhaus: frag mal Deine Feuerwehr und anschließend die Versicherung und Du kommst auf die Menge „0“. Eine nicht gemeldete oder nicht genehmigte Lagerung von Explosivstoffen oder pyrotechnischen Gegenständen ist grundsätzlich verboten. Real sieht es so aus, das die Lagermengen nach §27 SprengG i. V. m. den Anlagen und der SprengVO auf die NEM von 1kg im nichtgewerblichen Bereich in unbewohnten Nebenräumen gestattet wird. Selbstverständlich sind im Schadensfall alle Sicherheits- und Schutzvorschriften nachzuweisen. Dies gilt aber nur für FW Kat. 2 und 1, und nur für eine kurzfristige Lagerung (an Sylvester).
Aus versch. kommunalen Verordnungen und Gerichtsurteilen hat sich auch herausgestellt, dass „Restbestände“ auch solche sein müssen und nicht schon „auf Vorrat“ für div. Feierlichkeiten erworben wurden. Dann trifft die Regelung der nichtgenehmigten (beabsichtigte Lagerung) Lagerung in Kraft. Soll das heißen, man darf nur soviel erwerben, wie man an Sylvester verwenden will oder kann?
Ja, genau das. Ergibt sich schon aus der Definition für die FW-Kat: …zu Vergnügungszwecken… und …andere (Personen/Sachen) nicht über das besondere Maß hinaus belästigt oder gar gefährdet werden…
Also Fakt: Deine Endverbraucher-Kiste(n) Böller (gesamte Nettoexplosivstoffmasse unter 1kg) darfst Du in einem unbewohnten Nebenraum (Definition/Ausführung/Ausrüstung SprenGVO), gegen unbefugten Zugriff gesichert, lagern.
Immer dran Denken: Das Gesetz spricht von Explosiv- und explosionsgefährlichen Stoffen, Pyrotechnik und dann ganz hinten von Feuerwerk zu Vergnügungszwecken. Bei Deinem Glück hat Dein Sachbearbeiter überhaupt kein Verständnis dafür.
Und frag’ nicht soviel rum, könnte jemand in den falschen Hals kriegen.
Fals es heute abend bei Dir brennt: könnte der da Mitschuld sein, weil der hat doch gefragt wegen lagern Feuerwerkskram und der hat doch bestimmt…
Aber: GIDF hilft weiter.
uwe