Fiebermessen rektal ohne einverständnis erlaubt?

darf ein/e heilerziehungspfleger/in bei einem heimbewohner rektal fieber messen? ohne das der bewohner gefragt wird , ob ihm das überhaut recht ist? reicht da nicht auch unterm arm oder im ohr zu messen?
bei uns im heim ist das so üblich,wenn ein heimbewohner(heim f.geistig beh.menschen)sich unwohl fühlt,oder es droht eine erkältung, einfach rektal fieber gemessen wird.der betreuer geht in das bewohnerzimmer, sagt:soooo,jetzt will ich mal schauen ob du fieber hast,zieh mal die hose aus und leg dich auf die seite. ICH MACH DAS NICHT SO! ich finde das nicht ok. außer, wenn der hausarzt das anordnet und der bewohner ist dann auch einverstanden. wenn ich meinen kollegen meine meinung darüber sage das ich es auch als übergriffig empfinde und im alter selbst nicht so behandelt werden möchte,schauen sie verständnislos und machen weiter so. darf man das?
wäre dankbar über seriöse und fachliche antworten.

Hi,
ich weiss nicht wie die Rechtslage ist - inwieweit da ein Betreuer zustimmen muss oder der Bewohner die Massnahme überhaupt verweigern kann.
Grundsätzlich finde ich dass rektales Fiebermessen unnötig und auch unwürdig ist.
Ausserdem stellt sich bei einer rektalen Messung immer die Hygienefrage.
Lass dir doch mal den Hygieneplan für die Thermometer zeigen…ich wette die haben keinen.

Für diesen Zweck gibt es schon seit Jahren! Thermometer mit denen im Ohr gemessen werden kann. Wenn die Messung korrekt durchgeführt wird stimmen die Werte auch.

viele Grüße und ich finde es gut dass du das nicht mitmachst

Susanne

Auch ohne Hallo!

Die Messung unterm Arm ist ungenau, die Ohrmessung empfinde ich hingegen als elegante Alternative zur Rektalmessung (auch wenn die ggf. störanfälliger wie etwas durch übermäßigen Ohrenschmalz ist), zumal es wesentlich schneller geht und nicht so sehr in die Intimssphäre eingreift.

Wie das mit dem Heimbewohner rechtlich aussieht, ist nicht ganz einfach, etwa wenn ein gesetzlicher Betreuer ernannt worden ist, weil der Heimbewohner unter Umständen nicht in der Lage ist, selbst über sein eigenes Wohl zu bestimmen.
Bei einem voll geschäftsfähigen Patienten ist die Lage sehr leicht. Stimmt der einer Behandlung nicht zu und diese wird trotzdem durchgeführt, so ist das Körperverletzung. Bei den Heimbewohnern hingegen ist es ein sehr, sehr schmaler Grat und muss ggf. im Einzelfall bestimmt werden (z.B. gibt es eine Vollmacht?).

Was an der Beschaffung eines Ohrthermometers so schwierig ist, kann ich nicht nachvollziehen.

Grüße
Liete

Hallo,

die genauste Temperatur erzielt man, in dem man sie rektal misst. Es bestehen immer abweichungen zum Ohr, Achsel und im Mund.
Wir messen auch ausschließlich im Ohr die Temperatur. Allerdings möchte der Arzt manchmal die genaue Temperatur wissen und dann wird auch rektal gemessen.

In Anbetracht der Tatsache, dass wichtige Entscheidungen diesbezüglich getroffen werden müssen (Auswahl der Antibiose, Infusionen etc), kann man da nicht unbedingt von Körperverletzung sprechen.
Wenn du in deiner Wohnung einen Notfall hast und den Notarzt rufst, wird dir in der Regel erstmal ein venöser Zugang gelegt. Dies stellt eigentlich auch eine Körperverletzung dar, ist aber von medizinischer Sicht unumgänglich.

GDA

Wenn du in deiner Wohnung einen Notfall hast und den Notarzt
rufst, wird dir in der Regel erstmal ein venöser Zugang
gelegt. Dies stellt eigentlich auch eine Körperverletzung dar,
ist aber von medizinischer Sicht unumgänglich.

Das bedarf aber auch des Einverständnisses, entweder direkt vom Patienten (oder indirekt z.B. bei Kindern durch die Eltern) erteilt oder mutmaßlich (z.B. beim Bewusstlosen; da muss dann davon ausgehen, dass der Zugang in seinem Sinn wäre, damit er noch länger etwas von seinem Leben hat).
Wenn derjenige das trotz medizinischer Indikation ablehnt, wird er über die Risiken aufgeklärt und dann lässt man das natürlich auch sein, wenn er immer noch ablehnt.

Achtung, böse Falle!
Oha?!

In Anbetracht der Tatsache, dass wichtige Entscheidungen
diesbezüglich getroffen werden müssen (Auswahl der Antibiose,
Infusionen etc), kann man da nicht unbedingt von
Körperverletzung sprechen.
Wenn du in deiner Wohnung einen Notfall hast und den Notarzt
rufst, wird dir in der Regel erstmal ein venöser Zugang
gelegt. Dies stellt eigentlich auch eine Körperverletzung dar,
ist aber von medizinischer Sicht unumgänglich.

Da du handelnder Mediziner bist, empfehle ich dir im eigenen Interesse dringend , dich in dieser Angelegenheit noch einmal schlau zu machen! Wenn du das, was du hier schreibst, in deiner täglichen Arbeit praktizierst, dann kann das nicht nur richtig teuer für dich werden, du machst dich möglicherweise strafbar! Noch deutlicher ausgedrückt: Du stehst mit einem Bein im Knast. (Zum kleinen Trost, was aber nicht daran hindern sollte, sich schlau zu machen: viele Ärzte sind sich dessen nicht bewusst.)

  1. Bei der Beurteilung, ob ein ärztlicher Eingriff eine Körperverletzung ist oder nicht, spielt keine Rolle ob wichtige Entscheidungen davon abhängen! Es spielt noch nicht einmal die Rolle, ob der Eingriff aus ärztlicher Sicht (auch dringend!) erforderlich oder nicht!

  2. Jeder ärztliche Eingriff stellt eine Körperverletzung dar, es sei denn, der Patient hat (mutmaßlich) eingewilligt.
    Juristisch ist das dann immer noch eine Körperverletzung, die allerdings gerechtfertigt ist.

  3. Ausnahmen von der Pflicht zur Einwilligung gibt es nur dann, wenn es sich um einen Notfall handelt und der Patient nicht mehr in der Lage ist, seine Einwilligung selber zu artikulieren. Dann kann aus der Situation heraus auf den mutmaßlichen Willen geschlossen werden.

  4. Die Einwilligung muss nicht schriftlich oder mündlich erfolgen, sie kann auch konkludent aus dem Handeln des Patienten sich ergeben. Allerdings setzt das voraus, dass der Patient zu so einer Willenserklärung in der Lage ist. Darauf verzichtet werden kann nur in dringenden Fällen. (s.o. und u.)

  5. Bei der Frage, ob jemand selber in der Lage ist, eine Einwilligung abzugeben, kommt es weder auf die Geschäftsfähigkeit an noch auf die strafrechtliche Schuldfähigkeit. Die Einwilligungsfähigkeit wird gesondert beurteilt, dafür gibt es keine starren Kriterien. Das ist nicht nur individuell von der Person abhängig, sonder auch vom Eingriff: Es macht einen Unterschied, ob jemand die Tragweite einer Blutabnahme erfassen soll oder die einer Unterleibs-OP.
    Wird die Einwilligungsfähigkeit verneint, kann nicht einfach so der Arzt alleine entscheiden! Dann wird es allerdings etwas komplizierter (siehe 2. link)

Zum Einstieg:
http://www.aerzteblatt.de/v4/archiv/artikel.asp?id=5…
http://www.springermedizin.at/praxis/?full=18087

Ich halte die hier gewählte Praxis zumindest für fragwürdig. Wobei man auch konkret hingucken muss. Wie wird z.B. damit umgegangen, wenn die Patienten ihren Unmut darüber kund tun, dass rektal gemessen wird? Und dann natürlich das Hygieneproblem.

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