Hi !
Zu dem Bereich der Lerngruppen gab es in letzter Zeit einige Gerichtsurteile. In diesen hieß es, dass nachgewiesen werden können muss, welcher Stoff an den jeweiligen Tagen behandelt wurde.
Dies mächte vorliegend das Finanzamt offensichtlich nicht.
Angaben über die Zeitdauer von Lerngruppen dürfen nur dann abgefordert werden, wenn diese Zeitdauern steuerliche Relevanz haben. Diese Bedeutung haben sie nur dann, wenn Kosten angesetzt werden, die wegen einer zeitlichen Komponente angefallen sind. Da hier die Fahrtkosten ausscheiden, kommen (ohne genauere Kenntnis des Sachverhaltes) nur die Verpflegungsmehraufwendungen (VMA) in Betracht. Wurde also in der Steuererklärung die Berücksichtigung von VMA beantragt, wurde dort auch eine Aufschlüsselung in Dauern
- über 8 bis 14 Stunden
- über 14 bis 24 Stunden
- 24 Stunden
beantragt. Die Zeiten die nun angegeben werden sollen, sollten sich also mit diesen Angaben decken. Wurde der Ansatz solcher zeitgebundener Kosten nicht beantragt, müssen Angaben über die Dauer einer jeden Sitzung nicht gemacht werden, da diese Angabe für die Besteuerung unwichtig ist.
Aus § 90 Abs. 1 AO (Abgabenordnung) ergibt sich:
„Die Beteiligten sind zur Mitwirkung bei der Ermittlung des Sachverhalts verpflichtet. Sie kommen der Mitwirkungspflicht insbesondere dadurch nach, dass sie die für die Besteuerung erheblichen Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß offen legen und die ihnen bekannten Beweismittel angeben.“
Wenn diese Angaben also für die Besteuerung keine Bedeutung haben, müssen sie nicht gegeben werden. Möglicherweise sollte per Telefon/Brief auch beim Finanzamt der Hintergrund der Anforderung der Information erfragt werden. Dann kann man auch leichter argumentieren. Und im Zweifel teilt man dem FA mit, dass man sich derzeit an die genauen Zeiten nicht erinnert, weil eine Aufstellung nicht erstellt wurde. Wenn aber eine solche Aufstellung in Zukunft verlangt wird, solle sich das FA mit Hinweis auf die entsprechende Vorschrift zurückmelden und man würde dann in Zukunft die Aufstellung führen.
Eine allgemeine Verpflichtung zur Aufstellung der Dauer einer Lerngruppe besteht nicht. Daher kann eine solche Verpflichtung auch nicht rückwirkend vom FA begründet werden. Erst ab einer Mitteilung darüber, dass eine solche Aufstellung zu führen ist, kann diese besondere Pflicht gelten.
BARUL76