Finanzamt will genaue Zeiten / Lerngemeinschaft

Hallo,

das Finanzamt meines Schulkameraden (Technikerschule, Abendschule) will plötzlich die genauen Uhrzeiten wissen, von den Terminen, die wir angegeben haben, an denen wir uns getroffen haben. Letztes Jahr war dies nicht der Fall.
Was bezweckt das Finanzamt damit? Wenn man sich diese Zeiten nicht jedesmal notiert hat, wie soll man sie jetzt noch wissen? Da kann man sich doch nur was aus den Fingern saugen, oder?
Gibt es da eine Min oder Maxgrenze, wie lange man mindestens oder maximal bei jemanden zum Lernen war??
Danke!

Hi !

Steuerliche Fragen können natürlich auch im Brett "Steuern gestellt werden. Da sitzen die eigentlichen Experten für dieses Gebiet. Daneben gilt für steuerliche Fragen FAQ:1129.

Da in der Steuererklärung Angaben zur Anzahl der Tage gemacht wurden, muss es je irgendwo eine Aufstellung geben, wie diese Anzahl zu Stande gekommen ist. Ich vermute, dass das Finanzamt nur die einzelnen Termine und nicht Beginn und Dauer haben möchte. Diese Angaben wären für eine Überprüfung des Ansatzes von Fahrtkosten nicht notwendig und dürfen daher (in Anlehnung an § 88 ff AO) vom FA auch nicht angefordert werden.

Sollten allerdings außer den Fahrtkosten zu den Lerngruppen auch noch Verpflegungsmehraufwendungen geltend gemacht worden sein, sollten die entsprechenden Dauern

  • über 8 Stunden
  • über 14 Stunden
  • 24 Stunden
    eingehalten werden.

BARUL76

Danke erstmal für deine Antwort. Das Problem ist ja gerade, dass das Finanzamt diese Zeiten nachträglich zu den von mir schon dem Finanzamt übermittelten Daten haben will! Das FA will quasi zu jedem Termin die Uhrzeit von wann bis wann wir gelernt haben!

Marcel

Hi !

Zu dem Bereich der Lerngruppen gab es in letzter Zeit einige Gerichtsurteile. In diesen hieß es, dass nachgewiesen werden können muss, welcher Stoff an den jeweiligen Tagen behandelt wurde.

Dies mächte vorliegend das Finanzamt offensichtlich nicht.

Angaben über die Zeitdauer von Lerngruppen dürfen nur dann abgefordert werden, wenn diese Zeitdauern steuerliche Relevanz haben. Diese Bedeutung haben sie nur dann, wenn Kosten angesetzt werden, die wegen einer zeitlichen Komponente angefallen sind. Da hier die Fahrtkosten ausscheiden, kommen (ohne genauere Kenntnis des Sachverhaltes) nur die Verpflegungsmehraufwendungen (VMA) in Betracht. Wurde also in der Steuererklärung die Berücksichtigung von VMA beantragt, wurde dort auch eine Aufschlüsselung in Dauern

  • über 8 bis 14 Stunden
  • über 14 bis 24 Stunden
  • 24 Stunden
    beantragt. Die Zeiten die nun angegeben werden sollen, sollten sich also mit diesen Angaben decken. Wurde der Ansatz solcher zeitgebundener Kosten nicht beantragt, müssen Angaben über die Dauer einer jeden Sitzung nicht gemacht werden, da diese Angabe für die Besteuerung unwichtig ist.
    Aus § 90 Abs. 1 AO (Abgabenordnung) ergibt sich:
    „Die Beteiligten sind zur Mitwirkung bei der Ermittlung des Sachverhalts verpflichtet. Sie kommen der Mitwirkungspflicht insbesondere dadurch nach, dass sie die für die Besteuerung erheblichen Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß offen legen und die ihnen bekannten Beweismittel angeben.“

Wenn diese Angaben also für die Besteuerung keine Bedeutung haben, müssen sie nicht gegeben werden. Möglicherweise sollte per Telefon/Brief auch beim Finanzamt der Hintergrund der Anforderung der Information erfragt werden. Dann kann man auch leichter argumentieren. Und im Zweifel teilt man dem FA mit, dass man sich derzeit an die genauen Zeiten nicht erinnert, weil eine Aufstellung nicht erstellt wurde. Wenn aber eine solche Aufstellung in Zukunft verlangt wird, solle sich das FA mit Hinweis auf die entsprechende Vorschrift zurückmelden und man würde dann in Zukunft die Aufstellung führen.

Eine allgemeine Verpflichtung zur Aufstellung der Dauer einer Lerngruppe besteht nicht. Daher kann eine solche Verpflichtung auch nicht rückwirkend vom FA begründet werden. Erst ab einer Mitteilung darüber, dass eine solche Aufstellung zu führen ist, kann diese besondere Pflicht gelten.

BARUL76