Das ist ein bisselchen sehr verkürzt. Wenn wir schon dabei sind - obwohl im vorgelegten Fall der Höchstbetrag und die eigenen Einkünfte der unterstützten Tochter greifen - gehn wir doch am besten auch hier zum Schmitt statt zum Schmittchen:
Voraussetzung ist, dass weder der Steuerpflichtige noch eine andere Person Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder auf Kindergeld für die unterhaltene Person hat und die unterhaltene Person kein oder nur ein geringes Vermögen besitzt; ein angemessenes Hausgrundstück im Sinne von § 90 Absatz 2 Nummer 8 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberücksichtigt.
Schöne Grüße
MM