Firma aus dem EU-Raum für Renovierung beschäftigen

Hallo Wissende ,
ist etwas zu beachten wenn man eine Firma aus LT mit Arbeiten aus dem Bereich Bauen und Renovieren beauftragt? Unter Umständen wird ein Teil der Arbeiten von einer Person (dem Unternehmer) alleine durchgeführt.
Bez. der Anzeigepflicht bei der Handwerkskammer habe ich schon was gefunden, u.a. : „Der ausländische Auftragnehmer hat nachzuweisen, dass er rechtmäßig zur Ausübung des betreffenden Handwerks im Herkunftsstaat niedergelassen ist.“ Ich verstehe das so, dass der Unternehmer sein Gewerbe in LT angemeldet haben muss und darin tätig ist.
Es werden „ordentliche“ Rechnungen über die Arbeiten benötigt. Welcher MwSt.-Satz wird dabei verwendet, der deutsche oder der litauische? Und wenn der deutsche, muss er die MwSt. in D abführen und wie?
Es soll keine Schwarzarbeit geleistet werden, ganz im Gegenteil, die Kosten sollen ordentlich in den Ausgaben geltend gemacht werden können.
Freue mich auf Euer Fachwissen.
Gruß Hartmut

Servus,

leider hier kein „13b“-Fall: Der ausländische Unternehmer, der in D Umsätze ausführt, muss selbst die deutsche USt anmelden und abführen und sich zu diesem Zweck beim zuständigen deutschen Finanzamt erfassen lassen. Für Litauen ist das Finanzamt Mühlhausen / Thüringen zuständig. Hier isses:

https://finanzamt.thueringen.de/standort/finanzamt-muehlhausen/

Schöne Grüße

MM

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Super, vielen Dank!

Ich habe den „13b“-Fall mal gegoogelt, das wäre ja interessant. Ich befürchte aber das Bauen von Holzspielzeug fällt nicht unter „Bauleistungen“, oder ist da was zu machen?

Servus,

auch nicht als Fiktion ad hoc, weil das ganze Konstrukt auf die tatsächliche Ausführung von Bauleistungen abhebt - es kann also auch der Nachbar Stukkateur im Ruhestand oder sowas nicht herhalten.

Ist aber bei einer so eindeutigen Geschichte nicht besonders schwierig - das deutsche Finanzamt wird nur recht schematisch prüfen, ob da vielleicht auch Einkommensteuer und Gewerbesteuer in Deutschland zu erheben ist und sich dann schnell mit der Umsatzsteuer begnügen. Für die Werte zur Umsatzsteuer und zur abziehbaren Vorsteuer braucht man nicht mal eine volle Buchführung, das kann man mit Excel machen.

Schöne Grüße

MM