Servus,
der Beibehalt der deutschen Sozialversicherung setzt, das ist richtig, eine Entsendung voraus - d.h. die von vornherein geplante Rückkehr nach Deutschland im Rahmen des Dienstverhältnisses.
Jahrzehntelang kann eine Entsendung im Sinn des Sozialversicherungsrechtes nicht dauern, der beschriebene Fall ist nur möglich, wenn mehrere Entsendungen zeitlich nahe aneinander anschlossen, und dazwischen jeweils kurze Zeitabschnitte der Beschäftigung in Deutschland lagen.
Es werden also bei einer Entsendung im Normalfall nicht die Voraussetzungen für den Wegfall der unbeschränkten Steuerpflicht in Deutschland vorliegen.
Bei der Planung einer solchen Gestaltung ist ferner zu berücksichtigen, dass es vor Jahrzehnten eine gegenseitige Anrechnung von Beitragszeiten innerhalb Europas nicht gab. Es haben sich also die Rahmenbedingungen geändert, und was jemand vor dreißig Jahren vorteilhaft erschien, sieht heute ganz anders aus.
Der gefühlte oder tatsächliche Nutzen ist eine Seite der Medaille. Die andere Seite besteht aus:
Kosten für die Gründung und für die laufende Verwaltung einer Kapitalgesellschaft
Kosten für deren Domizilierung in Deutschland
Ggf. Kosten für die Tätigkeit eines Geschäftsführers, wenn der Gesellschafter und einzige Mitarbeiter die unbeschränkte Steuerpflicht in D vermeiden will
Bei Einzelunternehmern häufig: Kosten der externen Erledigung der laufenden Buchhaltung für die Kapitalgesellschaft, die für das Einzelunternehmen noch intern erledigt werden konnte.
Bei freiberuflich Tätigen: Gewerbesteuerbelastung durch die Gründung einer Kapitalgesellschaft, die im Einzelunternehmen nicht gegeben ist
Und natürlich ein ganzer Karton voll Rechts- und Beratungskosten in zwei Ländern, die für das Konstrukt anfallen
Da kommt eine ganze Latte zusammen, während der Vorteil auf der anderen Seite erst noch zu definieren wäre.
Schöne Grüße
Dä Blumepeder