Hi,
da ich keine Rechtsberatung durchführen darf, zitiere ich hier mal etwas aus der startothek (http://www.startothek.de), das deine Frage beantworten kann:
_Kleingewerbetreibende bzw. Einzelunternehmer ohne Handelsregistereintrag dürfen zwar keine Firma führen, haben aber ein Recht auf eine sog. Geschäftsbezeichnung. Diese ist ein wichtiges Mittel, um sich durch Individualität, Identität und Unterscheidbarkeit von seinen Konkurrenten abzugrenzen. Geschäftsbezeichnungen dienen darüber hinaus der werbewirksamen Beschreibung des Unternehmens und spielen eine wichtige wirtschaftliche Bedeutung.
Selbstständige, die nicht den Vorschriften des HGB unterliegen, müssen in ihren Geschäftsbriefen (hierzu gehören auch Schriftstücke wie individuelle Angebote, Bestellungen, Telefaxe, Preislisten, Lieferscheine, Rechnungen, Quittungen etc.) keinerlei Angaben mehr hinsichtlich Ihres Vor- oder Zunamens machen. Mit Inkrafttreten des Dritten Mittelstandsentlastungsgesetz (MEG III) im März 2009 wurde die bis dahin geltende gesetzliche Pflicht zur Namensangabe im Schriftverkehr (§ 15b GewO a. F.) ersatzlos gestrichen.
Trotz des Wegfalls der Informationspflicht raten wir dazu, auch weiterhin auf jedem Ihrer Geschäftsbriefe mindestens Ihren Nachnamen sowie Ihre Geschäftsadresse anzugeben. Hierdurch kann Ihre Identität gewahrt und eine Verwechslungsgefahr mit anderen Gewerbetreibenden reduziert werden. Darüber hinaus wird der Verbraucher in aller Regel mehr auf einen Gewerbetreibenden vertrauen, der derartige Angaben preisgibt, als auf denjenigen, der sich nicht zu erkennen gibt.
Hinweis:
Geschäftsbezeichnende Zusätze dürfen nicht irreführend sein. Dies gilt z. B. für Zusatzbezeichnungen wie „Anlageberatung“ bei Vermittlung von Versicherungsverträgen einer einzigen Versicherungsgesellschaft sowie der Bezeichnungen „Bäcker“, „Schneider“ oder „Kunstschlosser“, wenn der Gewerbetreibende nicht in der Handwerksrolle eingetragen ist.
Wer eine ihm nicht zustehende Firma gebraucht, ist von dem Registergericht zur Unterlassung durch Festsetzung von Ordnungsgeld anzuhalten. Wer die Firma eines anderen Unternehmens unbefugt gebraucht, kann abgemahnt und auf Schadensersatz verklagt werden (§ 37 HGB)._
Hoffentlich hilft dir das weiter.
Gruß
meselener