Flugzeitenänderung bei Pauschalreisen

Liebe/-r Experte/-in,

Ich habe mal wieder eine Frage aus dem Bereich Reiserecht,speziell zum Thema Flugänderungen bei Pauschalreisen.

Mein Lebenspartner und ich sind vor ein paar Tagen von einer 2-wöchigen Pauschalreise aus der Türkei zurückgekehrt. Gebucht waren Flüge Dortmund-Antalya und zurück mit der türkischen Airline Tailwind. Die erste Panne war die Tatsache, dass uns der Veranstalter bigXtra wenige Tage vor Reiseantritt mitteilte, dass eine Zwischenlandung in Hamburg stattfinden würde, mit anderen Worten,man mußte wesentlich eher am Flughafen erscheinen und kam dementsprechend wesentlich später in Antalya an. Nun gut, das war noch zu verschmerzen. Der Rückflug sollte am Donnerstag, den 20.6. um 6:00 Uhr starten mit Landung in Dortmund um 9:00 (Ortszeit).Zwei Tage vor der Rückreise teilte uns der Reiseleiter mit, dass der Rückflug erst um 23:50 stattfinden sollte, allerdings dann mit Onur Air mit Landung in Münster-Osnabrück und nicht in Dortmund. 1,5 Stunden nach der Landung sollte ein Bustransfer nach Dortmund stattfinden (ca. 90 km). Am Donnerstag kam die Mitteilung, dass sich der Flug nochmal verschieben würde,also gleiche Bedingungen (Onur Air,Münster-Osnabrück, Bustransfer nach Dortmund 1,5 Stunden später). Dieser Flug fand aber nicht am 20., sondern erst am 21.6. statt, und zwar um 01:50 Uhr mit Landung in Münster um 04:35. Besonders ärgerlich war, dass mein Lebensgefährte am Freitag wieder arbeiten mußte,also an seinem Arbeitsplatz um 06:30 Uhr auf der Matte zu stehen hatte. Somit hatten wir keine Zeit mehr, auf den Transferbus zu warten, sondern mußten notgedrungen mit dem Taxi nach Hause fahren (€ 160,-),da der Flughafen mitten auf dem platten Land steht und man dort mitten in der Nacht nicht wegkommt.
Ich habe meine Beschwerde mit allen Belegen bereits über das Reisebüro an den Veranstalter weitergeleitet.

Habe ich das Recht auf Schadenersatzansprüche,Taxikostenerstattung usw. oder bin ich auf Gedeih und Verderb vom Wohlwollen des Veranstalters abhängig?

Achso, ein anderer Experte hier, den ich aber nicht mehr finden konnte, hatte mir mal zum Thema Flugzeitenänderung folgendes geschrieben:

„„Eine reine Flugzeitenänderung vom gebuchten Abflughafen ist jederzeit erlaubt, auch ein Wechsel der Airline. Selbst wenn der Abflug für 00:05h bestand und jetzt erst um 23:55h geht, dann ist das konform mit dem Reiserecht. Wichtig ist nur, dass Du am gebuchten Tag befördert wirst; um wieviel Uhr ist unrelevant.““

Hat er Recht mit dieser Aussage?

Über eine Antwort würde ich mich sehr freuen. Leider bin ich nicht im Rechtschutz, sonst würde ich direkt zum Anwalt gehen.

Liebe Grüße aus Dortmund, Martin Ebermann

Hi Martin,
bei einer Flugzeitenänderung über 5 Stunden besteht ein Entschädigungsanspruch. Als nächstes muß jetzt eine „Anspruchsanmeldung Flugzeitenänderung“ an den Reiseveranstalter geschickt werden. Eine genaue Wordvorlage dafür gibt es im reiserechts-register.de samt der „Reisemängeltabelle Flugzeitenänderung“ mit genauer Bezifferung der bislang ausgeurteilten Ansprüche in Abhängigkeit vom Änderungsumfang.
Gruss, Dagwyna

Hallo Martin,

Das war sicher sehr aergerlich, denn zwar hattet ihr einen ‚Urlaubstag‘ mehr aber auch mehr Stress dadurch. Ich darf natürlich an dieser Stelle keine Rechtsberatung geben weil ich kein Anwalt bin aber kann die Aussage des ‚Kollegen‘ nicht zu 100% bestätigen. Gerade in Sachen Flugzeitaenderungen gab es immer wieder Änderung was die eindeutige Rechtslage leider schwierig macht. Es gibt aber an jedem Flughafen ein Schild auf dem Passagier Informationen stehen, die die Rechte und Pflichten der Fluggesellschaften und Passagiere zum größten Teil beinhalten. ( so sollte es jedenfalls sein!) Was Schadensersatzansprüche angeht, so gilt es nachzuweisen dass ein Schaden entstand durch die Flugzeiten Änderung. Ich denke dass in eurem Fall dadurch ein Schaden entstand indem z.B. Dein Lebensgefährte nicht rechtzeitig seine Arbeit aufnehmen konnte, dadurch seinen Urlaubsanspruch überziehen musste, Aerger mit dem Chef entstand was evtl. zu einer Abmahnung fuehrte…( Ich denke du verstehst was ich damit sagen will). Du musst es beweisen und dann die Quittungen fuers Taxi / extra Hotel? / etc. direkt mit einreichen. ( durch die ungeplante Verlaengerung vor Ort sind doch auch extrakosten entstanden, oder wurde vom Veranstalter irgendwie fuer Verpflegung, etc. gesorgt?) Es gibt das Warschauer abkommen was die Regeln/Pflichten genau regelt. Habe jetzt leider keine Internetseite aber laesst sich sicher googlen… Da braucht’s keinen Anwalt! Viel Glueck. :smile:

Hallo busybee!

Erstmal danke für die schnelle und informative Antwort. Mein Lebensgefährte hatte den 1. Arbeitstag dann doch noch einigermassen überstanden. Das Reisebüro, dessen Inhaber ein guter Freund von mir ist, hat alle Belege, auch die Taxirechnung an den Veranstalter weitergeleitet. Ja, Du hast recht, wir hatten somit einen zusätzlichen Urlaubstag, weil die Abholung vom Hotel erst um 23:30 Uhr war. Da ich gut mit dem deutschsprachigen Rezeptionisten klar kam, konnten wir unserer Zimmer noch statt bis 12 Uhr bis 16 Uhr nutzen, das All-Inclusive-Angebot sogar bis zur Abholung. Das war aus Kulanz der Hoteldirektion geschehen, da blieb der Veranstalter außen vor. Mir geht es jetzt nur noch darum, die hohe Taxirechnung irgendwie geltend zu machen, und wenn es über die Flugverzögerung geht. ich habe ein Urteil vom Amtsgericht Düsseldorf gelesen, da gab es 100 % vom Tagespreis Rückerstattung für 13 Stunden Verzögerung, bei uns waren es ja 20.

Na, mal sehen, vielleicht regelt sich ja alles von selbst.

Nochmals Danke,

Martin

Lieber Martin,
Abflugzeiten sind verbindlich: das OLG Celle hat z.B. TUI angeweisen, eine Klausel im Katalog zu streichen, dass Flugzeiten unverbindlich sind. Az. 11 U 82/12. Bereits in 2012 hatte das LG Hannover der TUI u. parallel dazu das Düsseldorfer LG den Veranstalter Alltours u. Schauinsland auferlegt, einmal genannte Reisezeiten nur noch dann zu ändern, wenn ein triftiger Grund vorliegt, Az. 12 0 223/11, Az. 12 0 224/11, Az. 18 0 79/11 (Sobald sich abzeichnet, dass einzelne Maschinen halbleer fliegen, legen sie gern mehrere Flüge zusammen. - Nachsteuerung der Kapazitäten. bzw. Optimierung von Kontingeenten nennen die das).
Ab 3 Std. Flugverspätung gibt es eine Entschädigung gem. EuGH v. 23.10.2012 (Rechtssachen C-581/10 u. C-629/10). Ausnahmen nur, wenn die Airline dies nicht beeinflussen kann, wie Wetter, Streik. Danach besteht Anspruch i.H. von € 250,00 - € 600,00. Die Airlines sträuben sich jedoch.
Wenn eine Inkassostelle sich Erfolg verspricht, dann übernimmt sie das Eintreiben der Forderung gegen eine Provision bei Erfolg von ca. 27%. Siehe www.fairplane.net oder www.flightright.de. Künftig sollen auch Reisebüros sich für ihre Kunden einsetzen. Die Reisebürokooperation Schmetterling hat mit der Deutsch.Ges. für Fluggastrechte (DGFFR) eine Software entwickelt, die alle verspät. Flüge in Europa absucht. Die DGFFR klagt die Entschädigung dann bei der Airline ein, (Schwäb.Zeitung 13.7.12)
Meine genannten Daten habe ich im Laufe der Jahre sämtlich aus der Presse entnommen. Für Ungenauigkeiten oder Fehler übernehme ich keine Verantwortung.
Mit einer türk. Airline hatte ich letztes Jahr auch eine nicht angekündigte Zwischenlandung von STR nach Antalya v.v., die aber innerhalb der 3 Std. lag.
Liebe Grüße und viel Erfolg beim Eintreiben Deiner Auslagen,
Charly-Heinz