Förderung für den Arbeitgeber

Hallo,
Ich bin alleinerziehende Mutter und nun langzeitarbeitslos
Gerne würde ich eine Ausbildung machen, was wahrscheinlich bei einem Freund in der Firma möglich wäre, jedoch möchte ich ihm das auch so „schmackhaft“ wie möglich verpacken. Ich mein, nicht die besten Voraussetzungen- Mutter, ungelernt, wenig Berufserfahrung usw.

Da sich die von der Arge immer noch nicht gemeldet hat, nach mehreren anrufen und E-Mails (ist ja für die scheinbar nicht wichtig), würde mich das interessieren ob hier einer Ahnung hat.

Also, ich habe gehört, dass es besondere Förderungen für den Arbeitgeber geben soll, wenn er „schwierige Fälle“ wieder in den Arbeitsmarkt nimmt und den beschäftigt. Ich weiß jetzt aber nicht ob das bei Ausbildungen/Teilzeitausbildungen oder normale Beschaftigungen ist.

Wer hat Ahnung, oder kennt jemanden der sich auskennt?
Bei google finde ich auch nichts.

Würde mich freuen wenn jemand was weiß.

Hallo,

bedaure, ich kann diese Frage nicht korrekt beantworten.

Mit freundlichen Grüßen

Hallo!
Jeder hat Anspruch auf Leistungen und Hilfen in den verschiedenen Sozialleistungsbereichen, sofern bei ihm die für die jeweilige Leistungsart vorgeschriebenen Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen und sofern dem Leistungsträger nicht nach gesetzlicher Vorschrift ein Ermessen eingeräumt ist (§ 38 Sozialgesetzbuch I).
Wesentliche, bisher in verschiedenen Einzelgesetzen geregelte Sozialleistungen (Dienst-, Sach- und Geldleistungen) werden in einem einheitlichen Sozialgesetzbuch zusammengefasst. Nach dem am 1. Januar 1976 in Kraft getretenen Allgemeinen Teil des Sozialgesetzbuches gilt dies für die Leistungen und sonstigen Hilfen der Ausbildungsförderung, der Arbeitsförderung, der Grundsicherung für Arbeitsuchende, der Leistungen bei gleitendem Übergang älterer Arbeitnehmer in den Ruhestand (Altersteilzeit, Hilfen bei), der gesetzlichen Krankenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung, der Leistungen bei Schwangerschaftsabbrüchen, der gesetzlichen Unfallversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte, der Versorgungsleistungen bei Gesundheitsschäden, der Kinder- und Jugendhilfe, und der Sozialhilfe, ferner für die Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (Behinderte Menschen, Hilfen für), für das Kindergeld und das Erziehungsgeld sowie für das Wohngeld.
Bei entsprechender Antragstellung könnte man eine entsprechende Förderung heraus kitzeln.
Schau doch mal in Deine Eingliederungsvereinbarung. Da steht bestimmt etwas, was man verwenden kann. Ansonsten auf Grundlage der EGV und dem SGB Förderungen einklagen.
Bei Schwerbehinderung kann von der Deutschen Rentenversichrung der Arbeitsplatz bezahlt werden. Schreibtisch, PC, Dienstauto usw.
Tschüß

Hallo,
schau mal hier nach:
§ 16b SGB II Einstiegsgeld
Hier bekommst Du Geld, wenn Du eine sv-pflichtige Tätigkeit aufnimmst.
§ 16e SGB II Förderung von Arbeitsverhältnissen
Hier bekommt der Arbeitgeber Geld.
www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbii
Ferner kannst Du auch Mobilitätshilfe und Kleidergeld als Zuschuß (Nicht rückzahlbar) bekommen.
Allerdings muß es sich um eine Arbeit handeln von deren Einkommen KrK-Rente-Pflege-Soli-Steuer etc. bezahlt wir. Kein Minijob! Regulärer Arbeitsvertrag, kein exzessiver Dumpinglohn. Für eine Ausbildung kommt es m.E. auf das Alter an. Hast du früher schon mal gearbeitet, wie alt/jung ist dein Kind.
Die genannten §§ hatte ich in meiner Prüfungsarbeit zum Personalfachkaufmann gemacht.
Falls du es wünschst erreichst du mich weissichwas(a)t-online.de

Vielen Dank für die Antwort!

Lieben Gruß
Minka

Das ist doch selbstverständlich.

Hat die Antwort geholfen?
Vielleicht Pünktchen, wennja?
Bitte weiterempfehlen, wenn ja?

Soweit ich weiß ist die Ausbildungsbeihilfe für Betriebe komplett weggefallen. Nur wenn er dich einstellt (also keine Ausbildung sondern eine Arbeit anbietet) kann er Eingliederungszuschuss bei der Agentur für Arbeit beantragen. Die Höhe ist dann Verhandlungssache und argumentieren muss man mit dem „Ausgleich von MInderleistung wegen mangelnder Berufserfahrung“.

Hallo,

eine Förderung der Arbeitgeber ergibt sich aus Paragraph 16e SGB II. Ich füge diesen mal bei.

Viele Grüße
flottebiene

§ 16e Förderung von Arbeitsverhältnissen
(1) Arbeitgeber können auf Antrag für die Beschäftigung von zugewiesenen erwerbsfähigen Leistungsberechtigten durch Zuschüsse zum Arbeitsentgelt gefördert werden, wenn zwischen dem Arbeitgeber und der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person ein Arbeitsverhältnis begründet wird.
(2) Der Zuschuss nach Absatz 1 richtet sich nach der Leistungsfähigkeit des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten und beträgt bis zu 75 Prozent des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts. Berücksichtigungsfähig sind das zu zahlende Arbeitsentgelt und der pauschalierte Anteil des Arbeitgebers am Gesamtsozialversicherungsbeitrag abzüglich des Beitrags zur Arbeitsförderung. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt ist nicht berücksichtigungsfähig. § 91 Absatz 2 des Dritten Buches gilt entsprechend.
(3) Eine erwerbsfähige leistungsberechtigte Person kann einem Arbeitgeber zugewiesen werden, wenn
1.sie langzeitarbeitslos im Sinne des § 18 des Dritten Buches ist und in ihren Erwerbsmöglichkeiten durch mindestens zwei weitere in ihrer Person liegende Vermittlungshemmnisse besonders schwer beeinträchtigt ist,
2.sie für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten verstärkte vermittlerische Unterstützung nach § 16 Absatz 1 Satz 1 unter Einbeziehung der übrigen Eingliederungsleistungen nach diesem Buch erhalten hat,
3.eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für die Dauer der Zuweisung ohne die Förderung voraussichtlich nicht möglich ist und
4.für sie innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren Zuschüsse an Arbeitgeber nach Absatz 1 höchstens für eine Dauer von 24 Monaten erbracht werden. Der Zeitraum beginnt mit dem ersten nach Absatz 1 geförderten Arbeitsverhältnis.
(4) Die Agentur für Arbeit soll die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person umgehend abberufen, wenn sie diese in eine zumutbare Arbeit oder Ausbildung vermitteln kann oder die Förderung aus anderen Gründen beendet wird. Die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person kann das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn sie eine Arbeit oder Ausbildung aufnimmt, an einer Maßnahme der Berufsausbildung oder beruflichen Weiterbildung teilnehmen kann oder nach Satz 1 abberufen wird. Der Arbeitgeber kann das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer nach Satz 1 abberufen wird.
(5) Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn zu vermuten ist, dass der Arbeitgeber
1.die Beendigung eines anderen Beschäftigungsverhältnisses veranlasst hat, um eine Förderung nach Absatz 1 zu erhalten, oder
2.eine bisher für das Beschäftigungsverhältnis erbrachte Förderung ohne besonderen Grund nicht mehr in Anspruch nimmt.

Hallo Minkimini,

das war schon der richtige Weg. Das Jobcenter gibt Dir Auskunft über die Fördermöglichkeiten zur Arbeitsaufnahme. In wie weit diese Fördermöglichkeiten auch für eine Ausbildung gelten, kann ich nicht sagen.
Eine weitere Möglichkeit wären zum Beispiel Fortbildungen oder eine Ausbildung über das Jobcenter oder je nach Alter vielleicht auch einen höheren Schulabschluss zu erreichen. Aber, wie gesagt, hier kann nur das Jobcenter weiterhelfen, da die Bestimmungen alle Nase lang geändert werden (können).

LG
Franz57