Hallo, wir möchten gerne einen Langzeitarbeitslosen ( mehr als 10 Jahre)in Vollzeit einstellen. Dieser hat letztes Jahr für 5 Monate auf 600€ gearbeitet. Es würde ich um einen engen vewandten handeln.
Wir haben die Übernahme der Lohnkosten beantragt, da es ja solche Förderungen gibt. Das Amt meint , nein , weil das Verwandschaftsverhältnis da wäre, und die besagte Person sicherlich dieses Jahr wieder für 5-6 Monate als Aushilfe über die Saison im Betrieb von letzem Jahr arbeiten könne Kann man ( Amt) mit solchen Argumenten den Antrag tatsächlich ablehnen ??
Man kann´s ja mal versuchen (das Amt)
Lies da mal und geht dagegen vor.
Das sind die Anforderungen die laut Gestz gestellt werden um die Teilhabe am Arbeitsmaekt zu erfüllen, ich lese da rein garnichts vom Ausschluß eines verwandtschaftlichen Arbeitgeberes.
https://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbii/16i.html
Wahrscheinlich und hoffentlich meldet sich Albaracin auch noch dazu. ramses90
Hi,
war die Stelle ausgeschrieben? Würdet ihr eine andere (nichtverwandte) Person zu den gleichen Bedingungen einstellen? Wurde die Stelle extra für den Verwandten geschaffen?
Lies mal hier https://www.harald-thome.de/files/pdf/media/HEGA-01-2012-Gesetz-Oeffentlich-gefoerderte-Beschaeftigung-Anlage-2.pdf 2.4.2.
oder (ohne Werbung machen zu wollen) hier: https://egz.tips/news-interessantes/beitrag/eingliederungszuschuss-fuer-familienangehoerige-geht-das/
Alles Gute
Karin
Hallo,
gibt es für die Ablehnung einen schriftlichen Bescheid oder wurde das mal wieder nur mündlich verhandelt?
&tschüß
Servus,
„da“ steht in erster Linie, dass § 16i SGB mit einem kann im ersten Absatz losgeht. Das ist schon mal ein ungünstiger Start, um da groß auf die Pauke zu hauen.
Außerdem sagst Du überhaupt nichts zu Abs 3 Nr 3, der meines Erachtens die Förderung von vornherein ausschließt, weil der einzustellende Mitarbeiter im Vorjahr fünf Monate lang sozialversicherungspflichtig beschäftigt war.
Und hierzu
schweigst Du dich aus. Warum?
Über den Kern der Frage, ob ein Bescheid hier eventuell wegen grob fehlerhafter Begründung nichtig sein könnte, kann man überhaupt nichts sagen, weil zu diesem Punkt nur waberndes Gewölk in der Frage steht.
Schöne Grüße
MM