Fondsgebundene Lebensversicherung/Erbrecht

Ist eine fondsgebundene Lebensversicherung, nach Ableben des Versicherungsnehmers und Auszahlung an den Bezugsberechtigten, eine Schenkung?
Haben Gläubiger, nach Erbausschlagung, Zugriff auf die Versicherungssumme?

Habe zu dem Thema diese Lektüre für Sie gefunden:
http://www.convocat.de/download/files/H+G%20PM_10_08…

Demnach fällt die Auszahlung NICHT in´s Erbe, sondern der Bezugsbrechtigte kann frei über die Versicherungsleistung verfügen.

Es besteht ein Direktanspruch des Bezugsberechtigten, somit wäre keine „Erbausschlagung“ möglich und die zweite von Ihnen gestellte Frage erübrigt sich!

MfG
C. Mittler

Danke für die Info!Die 2. Frage habe ich nicht richtig gestellt. Der Bezugsberechtigte hat das Erbe wegen Schulden des Erblassers ausgeschlagen und später die LV ausbezahlt bekommen.Haben die Gläubiger jetzt einen Zugriff auf die Versicherungssumme?

Hallo,
soweit ich informiert bin, handelt es sich bei der Auszahlung um keine Schenkung, es fällt jedoch ggf. Erbschftssteuer an. Es haben nur die Gläubiger des Bezugsberechtigten Zugriff auf die Versicherungssumme.

Ingeborg

hallo jonatan2012
leider kann ich dazu keine aussage tätigen.tut mir leid.
lg sicha

Hallo,
wird für den Todesfall als Bezugsberechtigter der Lebensversicherung ein Dritter benannt, so wird das als Vertrag zugunsten Dritter bezeichnet. Der Erblasser unterbreitet dem Bezugsberechtigten somit ein Schenkungsangebot, welches angenommen wird, wenn der Bezugsberechtigte die Auszahlung der Versicherungssumme angenommen hat. Somit ist die Schenkung vollzogen.
Wer ist Schuldner der Gläubiger? War der Erblasser der Schuldner, fällt die Versicherungssumme bei Bezugsberechtigung eines Dritten nicht in den Nachlass und die Gläubiger haben keinen Zugriff. Ist allerdings der Erbe gleichzeitig auch Begünstigter der Lebensversicherung des Erblassers und hat die Auszahlung der Versicherungssumme angenommen, so stellt diese Vermehrung seines Vermögens natürlich eine finanzielle Bereicherung dar und seine Gläubiger können darauf zugreifen, entweder zu 100% bei Erwerb in der Insolvenzeröffnungsphase oder zu 50 % in der Wohlverhaltensphase, sofern der Schuldner sich in der Privatinsolvenz befinden sollte. Gut nachzulesen auch unter http://fachanwalt-erbrecht-mannheim.de/allgemein/leb…
MfG

Hallo,

soweit ich mich erinnere, ist es keine Schenkung, da ja der Bezugsberechtigte die Leistung ja aufgrund eines direkten Anspruchs gegen die Versicherung erhält. Und auch die Beiträge des Erblassers an die Versicherung sind keine Schenkungen, da er damit seiner vertraglichen Pflicht aus dem Versicherungsvertrag nachgekommen ist.

Mit freundlichen Grüßen
Philipp Spoth

Hier geht es NUR mit dem Ansatz der Logik!
Die Versicherung fällt nicht in´s Erbe.
Sie haben aber lediglich DAS ERBE ausgeschlagen und nicht die Auszalung aus der Lebensversicherung, in der Sie alleine als Bezugsberechtigt eingetragen sind!

Hallo,
der Berechtigte hat - so keine Gegenforderung besteht - eine Schenkung erhalten, die auch der Schenkungssteuer unterliegt.
Die inwieweit die gesetzlichen Erben einen „Pflichtteilsergänzungsanspruch“ haben, kann ich nur nach Kenntnis der Umstände genau sagen, im Prinzip ja, auch bei Ausschlagung der Erbschaft. So der Verstorbene Schulden hatte, und die Gläubiger an den Lebensversicherungsempfänger herantreten, meine ich, können die Gläubiger nichts bekommen, bin mir aber nicht sicher, da mir ein solcher Fall in der Praxis noch nicht vorlag und ich verständlicher weise jetzt keine kostenlose Prüfung vornehme.
MfG
PB

keine Ahnung.
Sorry und Gruß

Es tut mir Leid,das weiß ich nicht…

Hallo Jonatan2012,

die erste Frage kann ich mit „Ja“ beantworten. Die Versicerungssumme ist somit aus dem „Schuss“ der Erbmasse und wird nicht hinzugerechnet.

Wenn der Bezugsberechtigte die Versicherungssumme bereits erhalten hat, erübrigt sich die Frage.

Die zweite Frage steht m. E. nicht im Zusammenhang mit ersten Frage, wenn doch, bitte ich diese anders zu stellen. Dann kann ich Ihnen evtl. noch mehr helfen :wink:

Bitte bedenken Sie, dass ich ab Samstag im Urlaub bin für zwei Wochen.

LG aus Stuttgart

Meli1808

Ist eine fondsgebundene Lebensversicherung, nach Ableben des
Versicherungsnehmers und Auszahlung an den Bezugsberechtigten,
eine Schenkung?
Haben Gläubiger, nach Erbausschlagung, Zugriff auf die
Versicherungssumme?

Sorry, das betrifft den juristischen Bereich, auf den ich nicht antworten darf. Sonst gibt es evtl. Ärger mit der Anwaltskammer. Bitte in dem entsprechenden Forum (Rechtsfragen) nachfragen.

herzlichen Dank für Ihre Anfrage.

In der Regel wird der Grund für die Auszahlung der Versicherung eine Schenkung sein.

Das muss aber nicht sein.
Grundlage der Auszahlung kann auch ein anderes Rechtsverhältnis sein.

Mit freundlichen Grüßen

Wolfgang Buerstedde

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Erbrecht
Dr. Wolfgang Buerstedde
Rathausstr. 16
53332 Bornheim

Tel. 02222-931180
Fax. 02222-931182
[email protected]

http://www.rechtsanwalt-erbrecht-bonn.de

Schon vorgesorgt?
http://www.vorsorgeordnung.de

Schenken kann man nur zu Lebzeiten. hier erbt man nur noch.

ja, gläubiger können generell auf versicherungen
zugreifen- eine schenkung ist eine versicherung nicht