Forderung der Entgeltdifferenz vom Arbeitgeber

Ich war 3 Jahre lang selbständig als Kleinstunternehmerin auf Honorarbasis. Bei meinem Hauptauftraggeber wurde nach einer Betriebsprüfung von der Rentenversicherung festgestellt, dass von mir eine abhängige geringfügige Beschäftigung ausgeübt wurde.
Insgesamt beläuft sich die Entgeltdifferenz auf rund 3200,- €. 
Davon verlangt der Auftraggeber von mir die Hälfte.
Kann er das?
Was ist mit den Kosten für Kranken-und Pflegeversicherung?
Ich war in dieser Zeit privat versichert mit Beihilfeanspruch über meinen Mann und habe natürlich dafür gezahlt.

Primär kommt es darauf an ,ob die DRV ein abhängiges Arbeitsverhähltnis (Arbeitnehmer) festgestellt hat ,oder als beitragspflichtiger Selbständiger !
Im ersten Fall muß der Auftraggeber ,jetzt Arbeitgeber ,die Sozialbeiträge alleine nachentrichten (AG + AN Anteil ) .
Wenn Sie privat in die Kranken -u.Pflegeversicherung eingezahlt haben ,können Sie diese Beiträge zurückfordern .Achten Sie unbedingt auf die Anschlussfristen ,die bei tarifgebundenen Firmen meist bestehen ( z.B. 3 Monate ? ) .Ansonsten beginnt eine Anschlußfrist mit Tag der Statusfeststellung .Informieren Sie sich ,ob Sie auch beim Arbeitsgericht eine nachträgliche Statusfeststellung machen können .Lassen Sie sich nicht abwimmeln ,das geht .Die Frage ist nur ,ob es sich lohnt .Von der DRV bekommen Sie für die Zeit der Beschäftigung wahrscheinlich eine Aufstockung ihrer Rentenbeiträge .
Haben Sie zusätzlich noch den Staus als AN vom Arbeitsgericht erhalten ,steht Ihnen für diesen Zeitraum ,nachträglich ,Urlaubsgelt + zulage ,Lohnfortzahlung ,wenn Sie krank waren ,Weihnachtsgeld,wenn die anderen AN dieses aucherhalten haben ,oder das gegf.im Tarifvertrag steht .Sie müßten rückwirkend wie ein AN behandelt werden .Hier ist die Anschlußfrist ,ab Statusfeststellung des Arbeitsgerichtes .

Primär kommt es darauf an ,ob die DRV ein abhängiges
Arbeitsverhähltnis (Arbeitnehmer) festgestellt hat ,oder als
beitragspflichtiger Selbständiger !

Beitragspflichtige Selbstständige werden niemals nie im Rahmen einer Betriebsprüfung festgestellt.

Wenn dann gibt die Betriebsprüfung einen Hinweis an die Sachbearbeitung zur weiteren Prüfung dieser Person.

Greetz
S_E

Hallo,

Ich war 3 Jahre lang selbständig als Kleinstunternehmerin auf
Honorarbasis. Bei meinem Hauptauftraggeber wurde nach einer
Betriebsprüfung von der Rentenversicherung festgestellt, dass
von mir eine abhängige geringfügige Beschäftigung ausgeübt
wurde.
Insgesamt beläuft sich die Entgeltdifferenz auf rund 3200,-
€. 

Entgeltdifferenz? Was für eine Engeltdifferenz? Die Beitragsnachforderung ist gemeint, oder?

Davon verlangt der Auftraggeber von mir die Hälfte.
Kann er das?

Können kann er viel.

Nach § 28g SGB IV hat der Arbeitgeber Anspruch auf den vom Arbeitnehmer zu tragenden Beitragsanteil.

Bei einer geringfügigen Beschäftigung fallen neben den Umlagen u. U. zwei Beiträge an:

  • Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung (dazu aber weiter unten)
  • Beiträge zur Rentenversicherung.

Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung fallen nur an, wenn der Arbeitnehmer in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist. Bei Nachweis einer anderweitigen Krankenversicherung (z. B. privat), fallen keine Beiträge an. Die Nachforderung wäre diesbezüglich ggfs. noch einmal zu überprüfen.
Im übrigen trägt der Arbeitgeber die Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung alleine.

Ich vermute das Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung nachgefordert wurden. Hier trägt der Arbeitgeber 15 % und der Arbeitnehmer die restlichen 3-Komma-irgendwas Prozent zum vollen Rentenversicherungsbeitrag. Die 15 % muss der Arbeitgeber auch wieder alleine tragen.

Dem Grunde nach hat der Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer nur Anspruch auf die 3-Komma-irgendwas Prozent.

Die darf er rückwirkend aber grundsätzlich nur für die letzten drei Gehaltsabrechnungen geltend machen, sofern die fehlerhafte Abrechnung nicht ein Verschulden des Arbeitnehmers ist (z. B. falsche Angaben).

In der Masse der Fälle dürfte daher der Arbeitgeber rückwirkend gar keine Ansprüche gegenüber dem Arbeitnehmer haben, außer diese drei Monate.

Im übrigen sei noch erwähnt, dass der Arbeitgeber die Pauschalbeiträge gar nicht auf den Arbeitnehmer abwälzen darf. Er macht sich dadurch strafbar.

Was ist mit den Kosten für Kranken-und Pflegeversicherung?
Ich war in dieser Zeit privat versichert mit Beihilfeanspruch
über meinen Mann und habe natürlich dafür gezahlt.

Dann bleibt vermutlich dabei. Es wurde keine Versicherungspflicht festgestellt augenscheinlich, da es ja eine geringfügige Beschäftigung war. Und sofern durch Zusammenrechnung mit anderweitigen Beschäftigungen keine Versicherungspflicht eingetreten ist oder aus welchen Gründen auch immer.

Greetz
S_E