Forderungen von Behörden

Liebe Wissenden.

Ich bitte darum, eine Unklarheit zu beseitigen.

Ist es korrekt, wenn Mitarbeiter einer Behörde finanzielle Forderungen an einen Bürger stellen, ohne die Rechtmässigkeit der Forderungen zu prüfen. Fordern, nur weil das schon jahrelang so war?

Beispiel 1: Gewerbesteuervorauszahlung, obwohl das Gewerbe vor Wochen abgemeldet wurde.

Beispiel 2: Grundsteuer für ein Pachtgrundstück, obwohl die Pacht vor Monaten gekündigt würde.

Ich freue mich auf aussagefähige Antworten.

Servus,

ad 1: Alles wesentliche hierzu steht in GewStR R 19,2:

https://datenbank.nwb.de/Dokument/363299_19___2/

Die Gewerbesteuervorauszahlungen werden nicht vom Gewerbeamt festgesetzt, sondern vom Stadtsteueramt. Ein Dreizeiler genügt, und die Vorauszahlungen lösen sich in Luft auf.

ad 2:

Hier lässt sich in § 10 GrdStG nachlesen, wer die Grundsteuer schuldet:

https://www.gesetze-im-internet.de/grstg_1973/__10.html

Und was die Bemessungsgrundlage ist, steht in § 9 GrdStG:

https://www.gesetze-im-internet.de/grstg_1973/__9.html

Nebenbei: Pächter eines Grundstücks zahlen für dieses Grundstück niemals Grundsteuer. Zumindest nicht in D.

Weitere Auskünfte gerne, wenn Du die Frage respektive die Fragen konkret formulierst. Hinweis:

setzt kein Finanzamt und keine Gemeinde Steuern oder Steuervorauszahlungen fest. Wenn das so wäre, wäre es mir im Lauf der vergangenen 35 Jahre aufgefallen.

Schöne Grüße

MM

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  1. Der „Mitarbeiter einer Behörde“ (=Vollstreckungsbeamter) handelt immer im Auftrag. Ob die Forderung die ihm zur Beitreibung übergeben wird zurecht besteht, liegt ausschließlich in der Verantwortung des Auftraggebers.
    Der Vollstreckungsbeamte ist nur noch dafür verantwortlich die Beitreibung der Forderung selbst nach Recht und Gesetz durchzuführen.

  2. Auftraggeber ist immer die Behörde die den Bescheid erlassen hat (Grundsteuerbescheid, Gewerbesteuerbescheid). Die Beitreibung ist automatisch rechtens wenn der Bescheid bestandskraft erreicht hat (Sprich: Der Adressat des Bescheides hat nicht rechtzeitig Widerspruch eingelegt)

  3. Beispiel 1:
    Die Forderungen aus Gewerbesteuervorauszahlungen wurden aufgrund eines Gewerbesteuerbescheides festgesetzt. Grundsätzlich ist die Herabsetzung möglich. Diese muss aber beantragt werden und geschieht nicht automatisch. Eine Gewerbeanmeldung kann dafür ausreichen.
    Zuständig ist die Behörde die den Bescheid erlassen hat, nicht die Vollstreckungsbehörde.

  4. Beispiel 2:

Da muss ich Dir widersprechen: Handelt es sich um Erbpacht, ist der Pächter sehr wohl Grundbesitzabgabenpflichtig.

Bei Grundbesitzabgaben endet die Steuerpflicht immer erst am Ende des Kalenderjahres.

Und wie kündigt man einen Erbpachtvertrag (jetzt mal vom Heimfall abgesehen)?

Normalerweise wird der Vertrag nicht gekündigt, sondern die Erbpacht verkauft, versteigert oder vererbt. Vom Heimfall abgesehen, sind mir weitere Möglichkeiten nicht bekannt.

Vielleicht berichtet @tantal45 noch Erhellendes dazu.

Ich hoffe, ich hab ihn nicht gar zu schnöde abgekanzelt - der Tonfall hat mich halt gereizt.

Schöne Grüße

MM

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… wo sogar ich dir mal beipflichte :smiley:

Vielen Dank an Aprilfisch und scrooge für Antworten.

Ich verstehe jedoch nicht, was an meiner Fragestellung reizbar war. Ich habe mich doch nicht ausfallend oder unflätig, nicht mal unhöflich geäussert.

!. Bürger hat in einer Kleinstadt (<20000 EW) sein Gewerbe am 10 ten abgemeldet. Am 24 ten erhält er einen Gewerbesteuervorauszahlungsbescheid und wundert sich. Er ging davon aus, dass das Gewerbeamt die Abmeldung nicht nur abheftet, sondern auch die geldfordernden Stellen informiert. Recht es denn, den „Dreizeilr“ an die Stadtkasse zu schicken?

  1. Bürger hatte in einer Nachbarstadt ein Erholungsgrundstück gepachtet. Bekommt nach einiger Zeit einen Bescheid über Grundsteuer und zahlt auch brav jahrelang. Aus gesundheitlichen Gründen muss er das Erholungsgrundstück aufgeben. Als nach einiger Zeit wieder eine Zahlungsaufforderung kommt, teilt er der Stadtkasse mit Beleg mit, das er nicht mehr Pächter ist. Stadtkasse teilt mit, wenn Bürger den Messbescheid des Finanzamtes für fehlerhaft halte, dann müsse Bürger das mit dem Finanzamt klären.

Mein Beispiel für bürgerfreundlichen Verwaltungsvorgang ist die KFZ-Steuer. Wird ein KFZ abgemeldet und die Rechtsgrundlage zur Erhebung der KFZ-Steuer somit beendet, braucht Bürger nichts weiter zu tun. Die Abmeldung bleibt kein Geheimnis zwischen Bürger und Strassenverkehrsamt, die Geld fordernde Stelle wird informiert, überzahlte Steuern werden unaufgefordert zurückerstattet.

Danke und viele Grüße.

Die Vorauszahlungen auf GewSt werden, wie bereits berichtet, vom Stadtsteueramt (es gibt hierbei auch geringfügig andere Bezeichnungen - alles steht auf dem Bescheid über Gewerbesteuervorauszahlungen) festgesetzt, nicht von der Stadtkasse.

Richtig.

Vom FA ist ein Grundsteuermessbescheid ergangen, der - wenn nicht Teile des Sachverhalts verschwiegen sind - von Anfang an falsch war. Dieser ist der Grundlagenbescheid für den Grundsteuerbescheid.

Schöne Grüße

MM

Hi

  1. Bürger hat in einer Kleinstadt (<20000 EW) sein Gewerbe am 10 ten abgemeldet. Am 24 ten erhält er einen Gewerbesteuervorauszahlungsbescheid und wundert sich. Er ging davon aus, dass das Gewerbeamt die Abmeldung nicht nur abheftet, sondern auch die geldfordernden Stellen informiert. Recht es denn, den „Dreizeilr“ an die Stadtkasse zu schicken?

Das Gewerbeamt informiert das Finanzamt ja - aber es dauert

In Sachen Gewerbesteuer hat man den Sonderfall, dass es zwar eine Gemeindesteuer ist, aber trotzdem das Finanzamt beteiligt ist, weil es entscheidet und der Gemeinde den „Gewerbesteuermessbetrag zu Zwecken von Vorauszahlungen“ zuschickt.

Das Finanzamt muss also auch über die Gewebersteuerabmeldung informiert werden. Je nachdem in welchem Monat dein „10. des Monats“ lag, kann es sehr gut sein, dass die Meldung beim Finanzamt noch nicht bearbeitet worden war, weil die Bescheide ja immer zum Stichtag 15. (02/05/08/11) ergehen.

  1. Bürger hatte in einer Nachbarstadt ein Erholungsgrundstück gepachtet. Bekommt nach einiger Zeit einen Bescheid über Grundsteuer und zahlt auch brav jahrelang.

Wenn das so im Pachtvertrag vereinbart war, dass du die Grundsteuer bezahlst - was möglich ist - ist das auch korrekt.

Aus gesundheitlichen Gründen muss er das Erholungsgrundstück aufgeben. Als nach einiger Zeit wieder eine Zahlungsaufforderung kommt, teilt er der Stadtkasse mit Beleg mit, das er nicht mehr Pächter ist. Stadtkasse teilt mit, wenn Bürger den Messbescheid des Finanzamtes für fehlerhaft halte, dann müsse Bürger das mit dem Finanzamt klären.

Auch bei der Grundsteuer gibt es Regelfristen und Stichtage - die Grundsteuer wird zum 1. Januar eines Jahres für das ganze Jahr von den Finanzämtern festgesetzt und wird jeweils zum 15. (02/05/08/11) erhoben. Da läuft gerade mit den Regelsteuern sehr viel komplett automatisiert incl. Bescheide drucken und versenden.

Wenn deine ganzen Kündigungen etc. beispielsweise am 10. Februar waren, haben diese Informationen das Finanzamt zum 15. noch nicht erreicht gehabt bzw. waren dort noch nicht verbucht. Deswegen war die ganze Steuerbescheidmaschinerie schon lange angelaufen und ist dann nicht mehr stoppbar, weil diese Bescheide voll automatisiert ablaufen (man muss ja Personal sparen).

Jeder Steuerbescheid enthält eine sogenannte Widerspruchsbelehrung - du hast also immer 4 Wochen Zeit dich schriftlich oder mündlich zur Niederschrift bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, dazu zu äussern, also Widerspruch einzulegen - dann wirds sofort (naja sofort … also in ein paar Wochen) überprüft und ggf. korrigiert.

Gruß h.

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Und Du meinst, diese Information ist angesichts von
§ 9 GrStG - Einzelnorm (gesetze-im-internet.de)

irgendwie hilfreich?

Servus,

aber bloß, wenn § 39 Abs 2 Nr 1 AO zutrifft.

Wenn nicht, können Verpächter und Pächter zwar vereinbaren, dass der Pächter die Grundsteuer übernimmt, aber Schuldner der Grundsteuer gegenüber der Gemeinde bleibt derjenige, dem das Grundstück zuzurechnen ist, also (von Spezialfällen abgesehen) der Eigentümer des Grundstücks.

Falls ein derartiger Spezialfall vorliegt, steht im Grundsteuermessbescheid, wie es zu dieser Zurechnung kommt. Er ist nicht - wie ich behauptet habe - falsch, sondern bloß mit hoher Wahrscheinlichkeit falsch. Bei „Freizeitgrundstück“ kommt mir sowas wie „Gebäude auf fremdem Grund und Boden“ wegen Datschensiedlung in Neufünfland in den Sinn, oder auch eine einzelne Parzelle in einem Kleingartengebiet, die wegen zu großer Laube, fehlender kleingärtnerischer Nutzung, Stromanschluss oder irgendeinem anderen Detail nicht mehr als Kleingarten gilt.

Da mag ich aber ungern weitersuchen, wenn der Sachverhalt nicht ausführlicher dargestellt wird.

Schöne Grüße

MM

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Vielen Dank an diejenigen, die sich Mühe gemacht haben mir etwas zu erklären. Ich glaube, mittlerweile habe ich etliches verstanden.
Was ich noch nicht verstehe, warum eine Abteilung/Dienststelle ein Schreiben eines Bürgers nicht einfach an die zuständige - meist übergeordnete bzw. weisungsberechtigte- Stelle weiterleiten kann. In nichtstaatlichen Betrieben/Organisationen ist das doch auch üblich. Kein Mitarbeiter einer Firma käme auf die Idee, einem Kunden/Absender mitzuteilen, das er die falsche Person angeschrieben hat und doch nochmal die richtige Abteilung anschreiben soll.

Zur Info, falls es noch interessiert: bei dem Freizeitgrundstück handelt es sich um einen Mobilheimstellplatz auf einem Dauercampingplatz. Nicht Neufundland sondern Niederrhein.

Sorry das ich nicht zügig antworte, aber meine Gesundheit braucht meine Aufmerksamkeit. Neben verschiedenen Wehwehchen hänge ich 16 Stunden pro Tag an Sauerstoffleitung.

Servus,

bei

halte ich es für schlicht und einfach falsch, dass der Grundsteuermessbescheid gegen den Pächter erging. Auch wenn dieser mit dem Verpächter vereinbart hat, dass er die auf den Stellplatz entfallende Grundsteuer tragen soll, sehe ich keinen Anlass, das Grundstück dem Pächter zuzurechnen, und der Pächter schuldet die Grundsteuer nicht der Gemeinde, sondern dem Eigentümer und Verpächter. Wie genau ist denn der ursprüngliche Grundsteuermessbescheid formuliert?

Schöne Grüße

MM

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… und wenn es ein städtisches Grundstück ist ist die Stadt der Verpächter :woman_shrugging: kann also schon sein

Das tut sie doch - aber wenn du nicht rechtzeitig vor dem Stichtag für die nächste Fälligkeit dein Gewerbe angemeldet hattest, dauert es eben

Den Widerspruch richtest du bitte immer (!) innerhalb der Frist (!) an die in der Widerspruchsbelehrung genannte Stelle (!) - dann wird’s auch was mit der Kommunikation :wink:

Wenn dein Widerspruch berechtigt ist, bekommst du dein Geld zurück - wenn nicht, bekommst du eine ausführliche Begründung warum nicht

Gruß h

Ja - das ginge in die Richtung, dass das „Erholungsgrundstück“ in Wirklichkeit eine Kleingartenparzelle ist, die durch andere Nutzung grundsteuerpflichtig wurde. Ohne den gesamten Sachverhalt mitsamt Inhalt des Grundsteuermessbescheids lässt sich dazu nichts weiter sagen, das kann in die oder in jene Richtung gehen, ist aber auf jeden Fall ein Spezialfall, der ziemlich weit von dem weg liegt, was man bei einem städtischen Steueramt mal eben am Telefon erledigt.

Erstmal ist § 9 GrdStG festzuhalten und die vielleicht - auch das fehlt am Sachverhalt - fehlende Klausel im Pachtvertrag, mit der das Schicksal der Grundsteuer bei „angebrochenen“ Jahren zu regeln wäre und normalerweise geregelt wird.

Schöne Grüße

MM

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