Formfehler in Mieterhöhungsschreiben

Guten Tag, 

wir haben ein Miterhöhungsschreiben erhalten, von dem ich denke, dass es alleine wegen Formfehler bereits hinfällig ist. 

Die Fakten:

Das Schreiben wurde Anfang Dezember zugestellt. Wir werden aber aufgefordert und bis 31. Januar 2014 die Mieterhöhung durch Unterschrift zu akzeptieren. Fahkt ist aber, dass wir bis Ende Februar Zeit haben, die Zustimmung abzugeben. 

Es wird darauf hingewiesen, dass Klage erhoben wird, sollten wir nicht zustimmern. Hier wird der Ordnung halber angegeben, dass diese Option nur bis zum 30. Juni 2013! zusteht. HIer also der zweite Fehler, da eine Frist angegeben wird, die in der Vergangenheit liegt. 

Reichen diese zwei Formfehler aus und ist dieses Miterhöhungsschreiben damit ungültig? Wie sollten wir uns am besten verhalten? Gar nichts tun? Oder am Ende der Frist schreiben, dass wir die Mieterhöhung aufgrund der Formfehler ablehnen? Uns ist klar, dass wir damit nur einen zeitlichen Aufschub haben, aber besser als nichts. 

Ich freue mich auf Antworten!

ich freue mich auf Schriftsätze, die FAQ:1129 beachten.

vnA

na das ist ja mal ein super Statement - vielen dank auch!!!

Es kann sein, das an die Stelle der gesetzten Fristen einfach nur die gesetzlichen Fristen wirken. Da muss man an der Stelle an den Anwalt verweisen. Stichwort FAQ:1129

Wichtiger als die Frist ist aber der Grund der Mieterhöhung, der ist nämlich nur in gesetzlich geregelten Fällen zulässig - dazu ein ganz druckfrischer Beitrag hier:

http://www.immo-magazin.de/mieterhohung-wohn-und-gew…

Das Mieterhöhungsverlangen nach § 558 BGB führt vielmehr dazu, dass in konkreten Situationen der Mieter gezwungen wird , einer Mieterhöhung zuzustimmen. Für den Vermieter bedeutet dies im Klartext, dass er ein entsprechendes Mieterhöhungsschreiben zu veranlassen hat (§ 558 a Abs. 1, Textform), in welchem dem Mieter zum Einen mitgeteilt wird, dass sich die ortsübliche Vergleichsmiete erhöht hat. Die Kriterien , wie der Vermieter zu diesem Ergebnis gelangt, sind ebenfalls mitzuteilen (§ 558 a Abs. 1, Abs. 2 BGB). Der Mieter wird in diesem Schreiben ferner aufzufordern sein, der Mieterhöhung bis zum Ablauf des zweiten Kalendermonats nach Zugang des Verlangens zuzustimmen (§ 558 b Abs. 2 BGB). Stimmt der Mieter dieser Mieterhöhung zu , ist einvernehmlich eine Vertragsergänzung zu Stande gekommen, wonach dann der Mieter ab dem dritten Kalendermonat nach Zugang des Erhöhungsverlangens die erhöhte Miete zu zahlen hat (§ 558 b Abs. 1 BGB).

Nein das Mieterhöhungsverlangen ist wenn nach BGB erstellt wegen einer wenigen Tage zu späten Zustellung nicht ungültig. Wieso auch? Hier ist der Wunsch der Fragesteller wohl der Grundgedanke. Das Mieterhöhungsverlangen nach § 558 BGB führt vielmehr dazu, dass in konkreten Situationen der Mieter gezwungen wird , einer Mieterhöhung zuzustimmen. Für den Vermieter bedeutet dies im Klartext, dass er ein entsprechendes Mieterhöhungsschreiben zu veranlassen hat (§ 558 a Abs. 1, Textform), in welchem dem Mieter zum Einen mitgeteilt wird, dass sich die ortsübliche Vergleichsmiete erhöht hat. Die Kriterien , wie der Vermieter zu diesem Ergebnis gelangt, sind ebenfalls mitzuteilen (§ 558 a Abs. 1, Abs. 2 BGB). Der Mieter wird in diesem Schreiben ferner aufzufordern sein, der Mieterhöhung bis zum Ablauf des zweiten Kalendermonats nach Zugang des Verlangens zuzustimmen (§ 558 b Abs. 2 BGB). Stimmt der Mieter dieser Mieterhöhung zu , ist einvernehmlich eine Vertragsergänzung zu Stande gekommen, wonach dann der Mieter ab dem dritten Kalendermonat nach Zugang des Erhöhungsverlangens die erhöhte Miete zu zahlen hat (§ 558 b Abs. 1 BGB).

Sehr geehrter BernburgerKerl,
es wäre schön, wenn schon eine Antwort gegeben wird, diese sich auch auf die Frage bezieht. Ansonsten nützt dieses nicht viel.
Mir ging es um die Formfehler und nicht darum, ob diese Mieterhöhung ansonsten gültig ist und wie sie mit welchen Inhalten mitgeteilt werden muss. Das weiß ich alles. Fakt ist aber, dass Formfehler, gerade in Mieterhöhungen nicht gerade selten sind und daher dann solche erst einmal, zumindest für den Moment, keine Gültigkeit haben.

Guten Morgen Matthias,
du kannst auf Grund der „Fehler“ die Mieterhöhung erst einmal ablehnen, aber wie du schon geschrieben hast, ist es nur ein Aufschub.
Wichtg ist die Erhöhung der Miete zu beachten, da gibt es gesetzliche Regelungen.
Liebe Grüße
Heike

Vielen, lieben Dank Heike und liebe Grüße zurück.

Ich empfehle die Rücksprache beim Mieter-Verein oder beim Fachanwalt für Mietrecht.
MfG  USKO

Diese Frage wurde bereits kompetent beantwortet, mehr kann ich nicht dazu schreiben.
Waldi64

Hallo,
neben den Hinweisen in den anderen Antworten sollte geprüft werden welche Begründung für eine Mieterhöhung angegeben wurde. Die Fristen sind die andere Seite, auch zu prüfen ist, ob alle im Mietvertrag aufgeführten Personen angegeben sind.
Gruß suver