Fortbildungskosten für nichtehelichen Partner absetzen

Hallo zusammen,

können beruflich veranlasste Fortbildungskosten, von jemand anderem als dem Leistungsempfänger steuerlich geltend gemacht werden?

Beispiel: Person A lebt mit Person B in einer nichtehelichen Beziehung. Person A ist ALG1-Empfänger und nimmt an einer beruflichen Fortbildung teil. Kann Person B die Kosten für diese Fortbildung übernehmen und steuerlich absetzen? Falls ja, welche Voraussetzungen müssen dafür erfüllt sein (z.B. Rechnung muss auf Person B ausgestellt sein)?

Viele Grüße

Und muss Kosten dafür selbst tragen ? Käme mir seltsam vor.
Wie dem auch sei.
Du kannst das nicht steuerlich geltend machen.
Ihr seid weder ein Ehepaar noch eine eingetragene Lebenspartnerschaft.

MfG
duck313

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Ich will nicht ausschließen, dass die Fortbildungen durch die Arbeitsagentur bezuschusst werden, würde hier von der Annahme ausgehen, dass die Kosten zumindest zu einem großen Teil selbst getragen werden müssen.

Heißt das als Ehepaar mit Zusammenveranlagung wäre das möglich?

Danke und viele Grüße

Ja, als Werbungskosten

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Nö. Werbungskosten setzen N-Einkünfte voraus. ALG I zählt nicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit.

Schöne Grüße

MM

Servus,

Sie kann unter bestimmten Umständen (tatsächliche Bedürftigkeit) sämtliche Unterhaltsleistungen an B als außergewöhnliche Belastungen gem. § 33a Abs 1 EStG geltend machen, auch wenn sie nicht gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet ist. Maßstab ist hier, dass Leistungen aus öffentlichen Kassen, die dem Unterhalt dienen sollen (d.h. in der Regel ALG II) wegen der Leistungen von Person B gekürzt werden. Zur Ermittlung der „tatsächlichen Bedürftigkeit“ schreib ich vielleicht noch was, wenn Du bestätigst, dass die eigenen Bezüge von Person A (= ALG I) tatsächlich in der Gegend des Regelsatzes von ALG II liegen.

Der Ansatz als Werbungskosten bei Person A wirkt sich nur dann aus, wenn die Fortbildungskosten konkret auf mit Hilfe dieser Fortbildung künftig erzielbare Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit bezogen sind und wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte von Person A im betreffenden Kalenderjahr durch diese Werbungskosten negativ wird.

Wenn Person A z.B. wie sehr viele Leute erst im März 2020 die betriebsbedingte Kündigung erhalten hat, sieht es mit Verlustrücktrag eher mau aus und sie kann sich die ganze Akrobatik sparen.

Schöne Grüße

MM