Servus,
Sie kann unter bestimmten Umständen (tatsächliche Bedürftigkeit) sämtliche Unterhaltsleistungen an B als außergewöhnliche Belastungen gem. § 33a Abs 1 EStG geltend machen, auch wenn sie nicht gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet ist. Maßstab ist hier, dass Leistungen aus öffentlichen Kassen, die dem Unterhalt dienen sollen (d.h. in der Regel ALG II) wegen der Leistungen von Person B gekürzt werden. Zur Ermittlung der „tatsächlichen Bedürftigkeit“ schreib ich vielleicht noch was, wenn Du bestätigst, dass die eigenen Bezüge von Person A (= ALG I) tatsächlich in der Gegend des Regelsatzes von ALG II liegen.
Der Ansatz als Werbungskosten bei Person A wirkt sich nur dann aus, wenn die Fortbildungskosten konkret auf mit Hilfe dieser Fortbildung künftig erzielbare Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit bezogen sind und wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte von Person A im betreffenden Kalenderjahr durch diese Werbungskosten negativ wird.
Wenn Person A z.B. wie sehr viele Leute erst im März 2020 die betriebsbedingte Kündigung erhalten hat, sieht es mit Verlustrücktrag eher mau aus und sie kann sich die ganze Akrobatik sparen.
Schöne Grüße
MM