Foto wird ohne Nutzungsrechte genutzt - wie verhindern?

Hallo, wie kann man verhindern, dass ein Foto, dass man selbst erstellt hat, durch andere genutzt und weiterverbreitet wird (z.B. als Profilfoto in Whatsapp und Co.)?
Im vorliegenden Fall hat der Fotograf F den Bildnutzer N angesprochen, woraufhin dieser kein Unverständnis signalisierte, eine private Nutzung in den Raum stellte und eine weitere Verwendung als Whatsapp-Profilbild ankündigte.

Ist es sinnvoll, es weiter im Gütlichen zu versuchen, oder direkt eine Abmahnung zu versenden?

Zur Einordnung: Bekannt ist von N nur der Name und die Mobilfunknummer, nicht die Adresse. Ein mögliches Risiko wäre eine Kontaktsperrung, so dass die weitere Nutzung nicht mehr überprüft werden könnte, oder eine vorübergehende Bildlöschung, ohne dass versichert wird, dass die Bilder nicht weiter genutzt werden. Könnte in dem Fall trotzfdem eine Unterlassungserklärung eingefordert werden, falls es zu keiner Aussprache kommt oder diese keine Einigung bringt?

Hallo,

Technisch gesehen kann ein Urheber eine Nutzung seiner Bilder nicht verhindern. Etwas schwieriger machen, ja. Aber vollständig verhindern, nein.

Rechtlich gibt es in Deutschland, wenn man sich nicht freundlich einigen kann, die Abmahnung und die Klage.

Grüße
Pierre

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Hallo Pierre, danke für Deine Antwort.

Im vorliegenden Fall hat der Fotograf F dem Bildnutzer N die Bilder beim Gespräch über den zeitgleichen Urlaub geschickt, aber keinerlei Nutzungsrechte in Aussicht gestellt. Das Profilbild wurde erst später eingestellt - mit der beschriebenen Reaktion.

Die Frage ist jetzt, ob es rechtlich sinnvoller ist, es weiter im Gütlichen zu versuchen, oder direkt eine Abmahnung zu versenden?

Technisch gesehen könnte man es mit Wasserzeichen und oder Steganographie versuchen (dann müsste man aber irgendwie erfahren / recherchieren wo das Bildmaterial noch verwendet wird. „Fremder“ Gebrauch kann also nicht komplett verhindert werden). Weiterhin gilt es eine Schöpfungshöhe zu erreichen.

Wie hoch ist der Schaden für den Urheber? Welche Kosten würde er normalerweise für die (beschränkte) Bildnutzung abrechnen?

Lohnt es sich, einen Anwalt zu beauftragen, die Adresse des Nutzers zu ermitteln?

Hatte übrigens der Urheber das Recht, ein Foto vom späteren Nutzer zu machen? (Stichwort „Recht am eigenen Bild“)

Könnte man eventuell anhand des Wortwechsels auf die Idee kommen, dass der Empfänger eine weitere Nutzung angedeutet hat? Dass also der Urheber hätte davon ausgehen können/ müssen, dass sein Werk in der Öffentlichkeit benutzt wird?

Das Bild und die Nutzung desselben sind in diesem Fall eindeutig, die Schöpfungshöhe meines Erachtens auch.

Die Bilder wären vorerst nicht monetär verwertet worden. Personen sind auf den Bildern nicht zu sehen.

Könnte man eventuell anhand des Wortwechsels auf die Idee kommen, dass der Empfänger eine weitere Nutzung angedeutet hat? Dass also der Urheber hätte davon ausgehen können/ müssen, dass sein Werk in der Öffentlichkeit benutzt wird?

Meines Erachtens nein, es gab keinerlei Gespräch in diese Richtung.

Für Lichtbildwerke. Für einfache Lichtbilder reicht ein Schnappschuss - allerdings enden dann die Urheberrechte nach 50 Jahren.

Eine „private Nutzung“ steht im übrigen hier gar nicht zur Debatte. Die Verwendung als Profilbild ist eine Veröffentlichung.

Wenn das Profilbild allerdings ein Bildnis im Sinne des §60 UrhG ist, dann darf es unentgeltliche nichtgewerblich verwendet werden.

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Danke für die Ergänzung. Nein, das Bild wurde nicht durch den Nutzer bestellt.

Gewagte Idee wenn ich bei Whatsapp ein Bild als Profilbild nutze ist das ganz bestimmt keine Veröffentlichung. Weder wird das Bild dadurch in Verkehr gebracht noch der Öffentlichkeit zugänglich gemacht sondern nur meinen Kontakten.

esetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz)

§ 6 Veröffentlichte und erschienene Werke

(1) Ein Werk ist veröffentlicht, wenn es mit Zustimmung des Berechtigten der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist.

(2) Ein Werk ist erschienen, wenn mit Zustimmung des Berechtigten Vervielfältigungsstücke des Werkes nach ihrer Herstellung in genügender Anzahl der Öffentlichkeit angeboten oder in Verkehr gebracht worden sind. Ein Werk der bildenden Künste gilt auch dann als erschienen, wenn das Original oder ein Vervielfältigungsstück des Werkes mit Zustimmung des Berechtigten bleibend der Öffentlichkeit zugänglich ist.

Tante Erna und meine 32 Arbeitskollegen sind ganz bestimmt nicht die Öffentlichkeit , das ist ganz eindeutig eine Privatnutzung ich dürfte mir das Bild auch auf ein T-Shirt drucken und damit durch die Stadt laufen.

Keine Ahnung. Ist das so? Ich dachte, dass ich nach Eingabe einer Handynummer das Profilbild sehen kann.

Und falls nicht:
Der WhatsApp Nutzer hat ganz bestimmt nicht das Recht, ein Bild an WhatsApp zu lizensieren, an welchem er selber gar kein Urheberrecht hat.

Damit wir unsere Dienste betreiben und bereitstellen können, gewährst du WhatsApp eine weltweite, nicht-exklusive, gebührenfreie, unterlizenzierbare und übertragbare Lizenz zur Nutzung, Reproduktion, Verbreitung, Erstellung abgeleiteter Werke, Darstellung und Aufführung der Informationen (einschließlich der Inhalte), die du auf bzw. über unsere/n Dienste/n hochlädst, übermittelst, speicherst, sendest oder empfängst. Die von dir im Rahmen dieser Lizenz gewährten Rechte beschränken sich auf den Zweck, unsere Dienste zu betreiben und bereitzustellen (beispielsweise uns zu gestatten, dein Profilbild und deine Statusmeldung anzuzeigen, deine Nachrichten zu übermitteln und deine nicht zugestellten Nachrichten für bis zu 30 Tage auf unseren Servern zu speichern, während wir versuchen, sie zuzustellen).

Wenn du Dir ein Bild ins Fenster hängst so das es jeder sehen kann der Vorbeiläuft veröffentlichst du ja auch nichts

Wenn ich das richtig verstehe, geht es nur um eine Verbreitung als Profilfoto? Bzw. Ist das das, was bekannt ist? Genau genommen wäre ja möglich, dass das Bild auch anderweitig verbreitet wurde…
Technisch lässt sich das nicht tauglich verhindern. Jedenfalls nicht nachträglich.

Die Frage, die man sich stellen muss, was ist es einem Wert. Bei einer bloßen Verbreitung als Profilbild ist die Rechtslage wohl noch nicht eindeutig, wenn es uk Whatsapp geht. Als Avatar dagegen in Foren oder bei Facebook schon. Dort gibt es entsprechende Urteile, die den Schutz bejahen.
Die nicht klare Rechtslage bedeutet Risiko. Auch wenn es nur um Unterlassung geht und keinen Schadensersatz, kostet der Anwalt, der das macht, Geld. Das läuft über den Streitwert. Der dürfte bei so etwas nicht hoch anzusetzen sein.
Der mahnt dann ab. Wenn die Gegenseite darauf eingeht, gut. Tut sie das nicht, uss geklagt werden, wobei der Kläger das Kostenrisiko trägt inklusive Vorschuss der Gerichtskosten.
Bei all,dem spielt dann auch noch eine Rolle, wie professionell der Fotograf ist, Nachweis!, und wie groß und mit welcher Auflösung das Bild überhaupt verwendet wird.
Alles in allem reden wir also von einem Kostenrisiko von mind. einigen hundert Euro und einer nennenswerten Wahrscheinlichkeit, das man drauf sitzenbleibt.


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Wenn man sich

mal genau anschaut, ist das keine neutrale Quelle sondern ein Lobbyorgan der Abmahnindustrie. Vorsicht mit Verbreitung von Behauptungen von solch zweifelhaften Seiten.

Das ist grundsätzlich richtig. Allerdings gilt im vorliegenden Fall der Hinweis, dass es zu der Frage noch kein höchstrichterliches Urteil gibt und daher keine sichere Auskunft möglich ist. Und hier reden wir ja sogar davon, dass die „Abmahnindustrie“ (der Begriff an sich öffnet ganze Fässer Diskussionsspielraum“) ja sogar auf diese Unsicherheiten hinweist. Jemand, der auf deibel komm raus Mandate würde haben wollen, würde das ja eher nicht tun.

Selbst wenn man der Ansicht wäre, dass es sich dabei nicht um eine Veröffentlichung handelt, dann wäre man bei einem Profilbild ganz schnell im Bereich der erlaubnispflichtigen Bearbeitung, weil von die wenigsten Fotos originär rund und im WA-Ausschnitt erstellt wären.

Aber natürlich. Damit ist das Werk der Allgemeinheit zumindest theoretisch zugänglich und genau das ist die Definition von Veröffentlichung.

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Nö. Jemand, der partout jegliches Kopieren (auch das legale) verhindern will aber schon. Und genau derartiges findet man in diesem Sammelsurium von Wahrheiten und Halbwahrheiten. Hübsch vermengt, damit es nicht auffällt und maximale Unsicherheit erzeugt.