Fotografieren während eines prof.Fotoshootings

Darf ein zweiter Kunde während eines professionellen Fotoshootings mit der Privatkamera Fotos machen?
Gibt es dazu eine Rechtsprechung?

Moin,

Darf ein zweiter Kunde während eines professionellen
Fotoshootings mit der Privatkamera Fotos machen?

vielleicht.

Gandalf

Wenn der Fotograf und das/die Model/s einverstanden sind…
sicher.

Wenn das ganze Indoor bzw auf Privatgrund ist, greift ansonsten das Hausrecht, sprich es kann dir vom Inhaber des Hausrechts definitiv untersagt werden.

Modelshootings auf öffentlichem Grund sind sehr selten.
aber selbst wenn du Bilder machst, greift dann das Recht am eigenen Bild. sprich ohne Zustimmung der abgebildeten Personen darfst Du nix davon veröffentlichen, eventuell greifen auch noch Urheberrechtliche Sachen bzgl Kostümen und so.

Dies ist keine Rechtsberatung.

Einfach so in ein Modelshooting reinzuknipsen bringt btw nicht viel.
Ausserdem ist es extrem unhöflich.

LG
Mike

Darf ein zweiter Kunde während eines professionellen
Fotoshootings mit der Privatkamera Fotos machen?
Gibt es dazu eine Rechtsprechung?

Es greift, wie schon geschrieben, das Hausrecht, und das Persönlichkeitsrecht.

Ich durfte (und sollte) mal ein Hochzeitpaar am Trauungstag fotografisch begleiten (als Lebensgefährte der Bräutigam- Mutter).

Da wollte die extra für die „offiziellen“ Fotos angeheuerte Fotografin dann ein Shooting am öffentlichen Strand machen und hat es sich verbeten, dass jmd. anders „mitfotografiert“.

Das hab ich einfach mal respektiert, auch um dem Hochzeitspaar Stress mit der Fotografin zu ersparen.

Rein rechtlich hätte da niemand ausser den abgebildeten Personen intervenieren können.
Wenn diese Personen „Promis“ (= Personen des öffentlichen Interesses) gewesen wären, hätten die dann nicht mal dagegen angehen können.

Gegen das Fotografieren sowieso nicht, aber auch nicht gegen eine Veröffentlichung der Bilder.

Ich hab dann aus sicherer Entfernung ein „Making of making Hochzeitsfotos“ geschossen.
Diese Bilder fanden dann mehr Anklang als die „professionellen“ Fotos :smile:

Dem Brautpaar habe ich dann die uneingeschränken Nutzungrechte meiner Bilder übertragen.
Natürlich müssen die dann auch ggf. die Persönlichkeitsrechte weiterer abgebildeter Personen wahren und dürfen solche Bilder z.B. nicht ohne vorherige explizte Zustimmung (im Internet) veröffentlichen.

Hi, es greift auch tatsächlich das Urheberecht,
da ja meist das ganze Umfeld vom Fotografen gestaltet wird, (Licht, Hintergrund, Arangement)
darf man sich nicht einfach daneben stellen und mitschmarotzen, es sei den er Er würde dies erlauben.
dann ist natürlich auch, wie schon gesagt, das Persönlichkeitsrecht zu beachten.

OL

Hi, es greift auch tatsächlich das Urheberecht,
da ja meist das ganze Umfeld vom Fotografen gestaltet wird,
(Licht, Hintergrund, Arangement)

Das muss aber eine gewisse „Schöpfungshöhe“ aufweisen und umfasst nicht die technische Ausstattung sondern bestenfalls das Motiv.

darf man sich nicht einfach daneben stellen und
mitschmarotzen, es sei den er Er würde dies erlauben.

In geschlossenen Räumen gilt das Hausrecht,
in der freien Natur - in Deutschland! - die Panoramafreiheit.

Woanders gelten andere Regeln.
So git es in Frankreich z.B. keine grundsätzliche Panoramfreiheit und in den USA kein Recht am eigenen Bild, sobald man ausserhalb seiner 4 Wände ist.

Alles Irrtum
Jemand baut ein „shooting“ auf!
Nach seinen Ideen, so ist das eigentlich immer.
Dann darf sich eben nicht wer einfach nebenbei hinstellen, mitknipsen, und die Aufnahmen verwerten, wenn er nicht die Erlaubnis hat, zB,; im Rahmen eines Kurses oder Seminares.

OL

Jemand baut ein „shooting“ auf!
Nach seinen Ideen, so ist das eigentlich immer.
Dann darf sich eben nicht wer einfach nebenbei hinstellen,
mitknipsen, und die Aufnahmen verwerten, wenn er nicht die
Erlaubnis hat, zB,; im Rahmen eines Kurses oder Seminares.

Mitknipsen und Verwerten sind noch mal 2 grundverschiedene Dinge die getrennt zu betrachten sind.

Verwertung stand bisher nicht zur Debatte.
Wobei die Verwertung sehr eng gefasst wird und praktisch jede Form von Veröffentlichung umfasst.
Ein kommerzielles Interesse ist nicht erforderlich.

Hi, es greift auch tatsächlich das Urheberecht,
da ja meist das ganze Umfeld vom Fotografen gestaltet wird,
(Licht, Hintergrund, Arangement)

Das muss aber eine gewisse „Schöpfungshöhe“ aufweisen und
umfasst nicht die technische Ausstattung sondern bestenfalls
das Motiv.

Die Schöpfungshöhe wird bei Fotografien (Lichtbildwerken) relativ weit gefasst.

darf man sich nicht einfach daneben stellen und
mitschmarotzen, es sei den er Er würde dies erlauben.

In geschlossenen Räumen gilt das Hausrecht,
in der freien Natur - in Deutschland! - die Panoramafreiheit.

Die Panoramafreiheit hat nichts damit zu tun. Die betrifft nicht Menschen. Das „Recht am eigenen Bild“ bricht die Panoramafreiheit, ausser die abgebildete Person ist nur „Schmückendes Beiwerk“

Ausserdem ist bei einem Shooting auf Privatgrund durchaus möglich, dass der Eigentümer bzw die durch diesen ermächtigte Person einen Störer des Geländes verweist. Das freie Betretungsrecht der Natur gilt nur zum Zwecke der Erholung und des Sports.

Gleiches gilt bei einer Sondernutzung von Öffentlichen Grund.

Mike

Ausserdem ist bei einem Shooting auf Privatgrund durchaus
möglich,…

Bislang stochern wir ziemlich im Dunklen, weil die Umstände von Ort und ggf. Personen einen erheblichen Einfluss auf die Erlaubnisfreiheit/ Durchsetzbarkeit des Ansinnens haben.

Ganz abgesehen von ggf. vorhanden weiteren vertraglichen Regelungen.

Ob Fotos mit einer „privaten“ Kamera gemacht werden ist dabei völlig irrelevant.
Das Urheberrecht, das Verwertungsrecht und das Persönlichkeitsrecht kennt kein „Privat“ oder „Gewerblich“.

Kommt drauf an WO das Shooting stattfindet.

Generell ist Fotografieren fast überall erlaubt, sofern es für private Zwecke geschieht. Damit sind aber nur die AUFNAHMEN gemeint! Sobald etwas veröffentlicht wird sieht es anders aus. Da greifen dann Persönlichkeitsrechte und ähnliches.

NICHT erlaubt ist das Fotografieren in privaten Räumen. Dazu gehört übrigens auch ein Fotostudio.
Hier hat sich die Rechtsgrundlage vor wenigen Jahren geändert. Schon früher hatte aber der Eigentümer oder Mieter das Hausrecht und konnte dies untersagen.

Unter freien Himmel und auf öffentlichem Grund sieht es dann wieder anders aus.Hier kann das FOTOGRAFIEREN nicht untersagt werden, das Veröffentlichen aber schon. Zum Beispiel durch das Recht am eigenen Bild (welches besagt dass die abgebildete Person entscheidet ob etwas veröffentlicht werden darf) oder auch durch Einschränkungen behördlicher Art, z.B. bei Bahnanlagen oder in Parks etc.

Wenn aber ein professionelles Shooting unter freien Himmel auf öffentlichen Grund stattfindet, dann kann man das mitknipsen nicht untersagen - das Veröffentlichen dagegen schon! Findet es im Studio oder generell auf privatem Grund statt, dann kann man sogar das Knipsen untersagen.

Übrigens: moralisch verwerflich ist das aus meiner Sicht IMMER wenn man ungefragt fremde Menschen knipst … bzw. gegen deren Willen.

Viele Grüße,
Frank