Hallo,
da eröffnet sich ein recht weites Feld von möglichen Fragestellungen.
Daher müsste man erst einmal wissen, was genau von wo fotografiert werden soll, und wofür die Bilder verwendet werden sollen.
Das Problem der Grenzen der Panoramafreiheit tritt in Bezug auf eine nicht allgemein frei zugängliche Aussichtsplattform nur dann ein, wenn von da aus gezielt etwas abgelichtet werden soll, was urheberrechtlich geschützt ist (das trifft übrigens nur auf Gebäude einer gewissen Schöpfungshöhe zu, die nicht nur bekannte Formen wiederholen, oder sich rein an Funktion und Zweck orientieren). Das ist der Fall der so genannten Hundertwasserentscheidung. Da wurde das Hundertwasserhaus bildfüllend aus dem Zimmer einer nicht allgemein zugänglichen Privatwohnung abgelichtet (das Schmankerl A/D) lassen wir mal außen vor.
Anders aber der Fall, wenn man ein Stadtpanorama aufnimmt, auf dem diverse urheberrechtlich geschützte Werke als so genanntes „Beiwerk“ auftauchen. Dies ist grundsätzlich zulässig, aber die Grenzen hierbei sind natürlich fließend, wann die Zahl der mitaufgenommenen Gebäude rund um ein geschützes Werk den Ausschlag für die Annahme eines Panoramas mit Beiwerk geben, und bis wohin man von der Aufnahme des einen Werkes in seiner Umgebung ausgehen darf. Ein Beispiel für diese Problematik hängt direkt neben mir, von mir selbst mal aufgenommen: Ein Bild von einem der Zwillingstürme des WTC über Manhattan, bei dem der Anteil des zweiten Turms rund ein Drittel der Bildbreite ausmacht. Ist der jetzt noch Beiwerk?
Weiteres Thema: Persönlichkeitsrechte von fotografierten Menschen, die ggf. ebenfalls nicht nur anonymes Beiwerk sind, sondern die man gezielt unter Zuhilfenahme der Plattform und passender Optik in ihrer Privatsphäre stört. Einfach einen belebten Marktplatz abzulichten ist etwas anderes, als die bekannte Schauspielerin X gezielt so im anderweitig nicht einsehbaren Innenhof ihres Hauses abzulichten.
Anderes Thema die Frage, was der Betreiber der Plattform zum Thema Fotografieren von der Plattform sagt. Gestattet er dies unbeschränkt, oder schließt er eine gewerbliche Verwertung von Fotos aus/verlangt dafür zusätzliches Geld? Wenn die Plattform nicht frei für jedermann zugänglich ist, kann er entsprechende Einschränkungen im Sinne von AGB z.B. durch das Aufhängen von Schilder, einen Hinweis beim Kartenverkauf, … durchaus machen.
Gruß vom Wiz