Fotos von einer Aussichtsplattform aus erlaubt?

Hallo,

Fotos aus dem öffentlichen Raum heraus kann man ja anfertigen und z. B. online stellen und somit verteilen (soweit keine anderen Dinge tangiert werden wie Recht am eigenen Bild, Markenrecht usw.). Die spannende Frage ist nun, ob dies auch für Fotos von frei zugänglichen Aussichtsplattformen aus gilt - Beispiel A: Aussichtsturm auf einem Berghang, Beispiel B: Aussichtsplattform eines Hochhauses, Beispiel C: Kirchturm. Im Ergebnis könnten Landschaftsaufnahmen oder Stadtansichten entstehen.

Das ist sicher wieder so ein Grenzfall … oder? Ich bin gespannt :wink:

Danke schon mal für die Antworten,
AK

Auch Hallo

Das ist kein Grenzfall, das ist durch nichts beschränkt.
Manchmal gibt es in privaten Lokalitäten eine Fotografierverbot, das muss aber angekündigt sein und sollte auch eingehalten werden.

Ein Aussichtspunkt ist dazu da, hinzusehen; wenn man das Gesehene auch technisch speichern will, ist nichts einzuwenden.

Gruß
Rochus

Falsch

Das ist kein Grenzfall, das ist durch nichts beschränkt.
Manchmal gibt es in privaten Lokalitäten eine
Fotografierverbot, das muss aber angekündigt sein und sollte
auch eingehalten werden.

Ein Aussichtspunkt ist dazu da, hinzusehen; wenn man das
Gesehene auch technisch speichern will, ist nichts
einzuwenden.

Wenn es so einfach wäre…

Ist es aber nicht. Zitat Wikipedia, wo das unter Anführung von belastbaren Quellen schön zusammengefasst wurde:

_Kriterium „öffentlich“

Die Aufnahme muss von einem öffentlichen Weg, einer Straße oder einem Platz aus gemacht werden. Öffentlich ist der Aufnahmeort, wenn er jedermann frei zugänglich ist und im Gemeingebrauch steht; dies gilt auch für privates Gelände, wie Privatwege und Parks, wenn sie für jedermann frei zugänglich sind.[5] § 59 UrhG gilt jedoch nicht für Privatgelände, auf dem zwar Publikumsverkehr stattfindet, das aber durch Zäune oder Kontrollen vor ungehindertem Zutritt geschützt wird.[6] Eine zeitweilige, insbesondere nächtliche Schließung steht der Öffentlichkeit nicht entgegen.[7] Ausschlaggebend ist der tatsächliche öffentliche Zugang.[8] Ob Aufnahmen im Inneren von frei zugänglichen und dem Verkehr dienenden Gebäuden der Panoramafreiheit unterliegen, ist umstritten, für Bahnhöfe jedoch überwiegend verneint.[9]

Der Aufnahmestandpunkt muss zudem allgemein zugänglich sein. Die Aufnahme von einem anderen Gebäude aus ist nicht zulässig, selbst wenn eine Genehmigung für das Betreten des Aufnahmestandpunktes vorliegt (Für eine Aufnahme des Hundertwasserhauses, genauer des Hundertwasser-Krawinahauses, aus einer Privatwohnung im Obergeschoss eines gegenüberliegenden Hauses wurde dies vom Bundesgerichtshof so entschieden (siehe: Hundertwasserentscheidung)._

Die von Dir genannten „privaten Lokalitäten“ dürften die o.g. Kriterien definitiv nicht erfüllen und ein Aussichtspunkt ist zwar „dazu da, hinzusehen“, dürfte in vielen Fällen die Kriterien ebenfalls nicht erfüllen.

Insofern ist Deine Antwort falsch und alles andere als hilfreich.

S.J.

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Hi!

(Für eine Aufnahme des
Hundertwasserhauses, genauer des Hundertwasser-Krawinahauses,
aus einer Privatwohnung im Obergeschoss eines
gegenüberliegenden Hauses wurde dies vom Bundesgerichtshof so
entschieden (siehe: Hundertwasserentscheidung).

Schon etwas pervers, dass eine österreichische Aufnahme (das Hundertwasserhaus) in D verboten wird, während sie im Land des Aufnahmeortes komplett legal vertrieben werden darf.

Umkehrschluß: Ich darf eine „illegale“ Aufnahme in D machen und diese „legal“ in A verbreiten?

Die österreichische „Panoramafreiheit“.

Grüße,
Tomh

Hallo,

da eröffnet sich ein recht weites Feld von möglichen Fragestellungen.

Daher müsste man erst einmal wissen, was genau von wo fotografiert werden soll, und wofür die Bilder verwendet werden sollen.

Das Problem der Grenzen der Panoramafreiheit tritt in Bezug auf eine nicht allgemein frei zugängliche Aussichtsplattform nur dann ein, wenn von da aus gezielt etwas abgelichtet werden soll, was urheberrechtlich geschützt ist (das trifft übrigens nur auf Gebäude einer gewissen Schöpfungshöhe zu, die nicht nur bekannte Formen wiederholen, oder sich rein an Funktion und Zweck orientieren). Das ist der Fall der so genannten Hundertwasserentscheidung. Da wurde das Hundertwasserhaus bildfüllend aus dem Zimmer einer nicht allgemein zugänglichen Privatwohnung abgelichtet (das Schmankerl A/D) lassen wir mal außen vor.

Anders aber der Fall, wenn man ein Stadtpanorama aufnimmt, auf dem diverse urheberrechtlich geschützte Werke als so genanntes „Beiwerk“ auftauchen. Dies ist grundsätzlich zulässig, aber die Grenzen hierbei sind natürlich fließend, wann die Zahl der mitaufgenommenen Gebäude rund um ein geschützes Werk den Ausschlag für die Annahme eines Panoramas mit Beiwerk geben, und bis wohin man von der Aufnahme des einen Werkes in seiner Umgebung ausgehen darf. Ein Beispiel für diese Problematik hängt direkt neben mir, von mir selbst mal aufgenommen: Ein Bild von einem der Zwillingstürme des WTC über Manhattan, bei dem der Anteil des zweiten Turms rund ein Drittel der Bildbreite ausmacht. Ist der jetzt noch Beiwerk?

Weiteres Thema: Persönlichkeitsrechte von fotografierten Menschen, die ggf. ebenfalls nicht nur anonymes Beiwerk sind, sondern die man gezielt unter Zuhilfenahme der Plattform und passender Optik in ihrer Privatsphäre stört. Einfach einen belebten Marktplatz abzulichten ist etwas anderes, als die bekannte Schauspielerin X gezielt so im anderweitig nicht einsehbaren Innenhof ihres Hauses abzulichten.

Anderes Thema die Frage, was der Betreiber der Plattform zum Thema Fotografieren von der Plattform sagt. Gestattet er dies unbeschränkt, oder schließt er eine gewerbliche Verwertung von Fotos aus/verlangt dafür zusätzliches Geld? Wenn die Plattform nicht frei für jedermann zugänglich ist, kann er entsprechende Einschränkungen im Sinne von AGB z.B. durch das Aufhängen von Schilder, einen Hinweis beim Kartenverkauf, … durchaus machen.

Gruß vom Wiz

Hallo,

in aller Kürze das Was, von Wo und Wofür des konkreten Falles:

  • Blick über Frankfurt/M vom Dach der Commerzbank (im Rahmen einer Führung fotografiert)
  • Das Foto soll auf einer Website eingebunden werden, von der sich Lehrer Materialien für die Unterrichtsvorbereitung (Diashow, Arbeitsblatt, Bildbearbeitung, …) downloaden können. (Fotograf gab schon sein OK).
  • Die Plattform ist kostenlos nutzbar und die Materialien sind für den Bildungsbereich von den jeweiligen Urhebern freigegeben. Die Frage ist nun, ob man die zwei/drei von der Aussichtsplattform geschossenen Fotos einbinden kann oder man darauf verzichtet.

Gruß,
AK

Hallo,

alles im grünen Bereich, wenn wir von einer allgemeinen Rundsicht auf die Stadt sprechen, bis auf einen Punkt: Gab es irgendwelche Aussagen von Seiten der Bank, was das Fotografieren von ihrem Gebäude aus zu bestimmten Zwecken angeht?

Im Zweifelsfall mit einem freundlichen Dreizeiler und beigelegten Bildern anfragen (entweder Du hast einen konkreten Kontakt von der Führung, sonst Pressestelle), ob dies OK ist. Dann ist man auf jeden Fall auf der sicheren Seite.

Gruß vom Wiz