Richtig, diese Anlagen sind sozusagen „per ordre de mufti“ Liebhaberei.
Hier folgt die Gewerbeordnung dem Steuerrecht: Als (steuerliche) Liebhaberei ist der Betrieb der Anlage (gewerberechtlich) kein stehendes Gewerbe.
Also bloßt das Dingsdaregister, und damit ist „der Katze eingestreut“, wie man in meiner schwäbischen Heimat früher sagte.
Schöne Grüße
MM