ich habe zum 1.1.22 ein freistehendes Zweifamilienhaus gekauft mit einer Solaranlage (7kw, seit 2012 in Betrieb ) . Dieses Haus werde ich vermieten.
Jetzt frage ich mich wie ich die Solaranlage am besten um-/anmelden soll. Soweit ich weiß gibt es zwei Varianten, einmal als Kleinunternehmer ohne Umsatzsteuer oder normal mit Umsatzsteuer. Dann könnte man ggf. Reparaturen oder die Reinigung absetzen.
Deswegen habe ich gelesen, dass man seit Juli 2021 keine Einkommensteuer hierzu abgeben muss, wenn die Anlage weniger als 10kw Leistung hat.
Dem Mieter würde ich den Solarstrom nicht verkaufen sondern kostenfrei zur Verfügung stellen.
dann bist Du auch kein Unternehmer im Sinn des UStG, da gibt es nichts anzumelden und keinen Vorsteuerabzug. Natürlich auch keinen Ansatz der Aufwendungen für Reparatur und Reinigung als Werbungskosten zu den Einkünften aus Vermietung.
Mit dieser Variante hast Du es sehr einfach, keinerlei Papierkram damit am Hals, aber eben auch keinen Ertrag aus dem Betrieb der Anlage. Der wegfallende Vorsteuerabzug tut nicht weh, weil der in jedem Fall weniger wäre als die eingenommene Umsatzsteuer.
Ich werde den Mietern den Solarstrom kostenfrei verbrauchen lassen, ABER trotzdem würde ich den Rest gerne noch einspeisen lassen, also verkaufen.
Momentan sind das durchschnittlich ca 85€.
ja, in dem Moment wo Du regelmäßig einspeist, ist das gewerberechtlich ein „stehendes Gewerbe“, aber einkommensteuerlich per ordre de mufti Liebhaberei. Beim Gewerbe - als Kleinstanlage - weder Kammerpflicht noch Gewerbesteuerpflicht, es geht wirklich nur um den Gang zur Gemeinde.
Du wirst dann sinnvollerweise für die USt von der Kleinunternehmerbesteuerung Gebrauch machen. Wenn irgendwann richtig fette Reparaturen anstehen sollten, kannst Du immer noch (und zwar auch im Nachhinein, bis die Steuererklärung bestandskräftig ist) die Option zur Regelbesteuerung aussprechen, das braucht Dich im Moment nicht weiter zu belasten.
2012 - bei rund 19 Cent / kWh Einspeisevergütung und und 25 Cent / kWh Bezugskosten dürfte es da wohl nur einen Zähler geben - wobei: Für bis März 2012 ans Netz gegangene Anlagen wurde ja eine Einspeisevergütung für den Eigenverbrauch bezahlt.
Ein Blick auf die Zähleranlage und die letzten Abrechnungen bringt Klarheit.
Mir ist nicht bekannt, ob man überhaupt bei einem Zweirichtungszähler den Bezug auf Herrn Mieter anmelden und die Einspeisung an Herrn Vermieter auszahlen lassen kann.
Und verschenken würde ich den Strom mal gar nicht.
Soweit ich weiß gilt als Kleinunternehmer:
Keine Umsatzsteuer, aber Einkommenssteuer. Reparaturen etc nicht abzugfähig.
Regel Besteuerung: Umsatzsteuer + Einkommenssteuer. Reparaturen steuerlich absetzbar.
Frage ist nun: da die Anlage weniger als 10kwals, bin ich normalerweise seit neuestem von der Einkommenssteuer befreit. Gilt das auch wenn enn mir das Haus gehört, ich aber nicht selber drin wohne, sondern den Strom dem Mieter ohne Gegenleistung zur Verfügung stelle? Wie gesagt, es bleibt monatlich ein kleiner Überschuss, den ich gerne einspeisen möchte…
vielleicht hier ein paar Infos: https://www.finanztip.de/photovoltaik/pv-steuer/
Das ganze scheint mir so kompliziert, dass da ein Spezial-Steuerberater zu konsultieren ist. Jedenfalls hat mir das mein Elektriker empfohlen. Eine Anfrage beim Finanzamt hat mir nur eine neue Steuernummer für "Umsatzsteuer Gewinnermittlung nach Par. 4 abs 3 EStg. " beschert. U.a. muss auch der Eigenverbrauch besteuert werden !?
Viel Glück
Michael
Wenn man das der Reihe nach angeht, kommt Folgendes raus:
USt: Wenn die Umsätze 50.000 € im jeweiligen Jahr und 22.000 € im Vorjahr nicht überschreiten, kann die Kleinunternehmerbesteuerung gem. § 19 Abs 1 UStG genutzt werden: Keine abzuführende USt, keine abziehbare Vorsteuer. Hat auf die Einkommensbesteuerung keinen, ich wiederhole keinen Einfluss.
Wenn die Umsätze die genannten Grenzen übersteigen, Regelbesteuerung = Eingenommene USt minus abziehbare Vorsteuer ist abzuführen. Hat auf die Einkommensbesteuerung keinen, ich wiederhole keinen Einfluss.
Bis zur Bestandskraft der Steuererklärung für ein Jahr kann ein Kleinunternehmer die Option zur Regelbesteuerung aussprechen. Diese bindet ihn für fünf Jahre.
ESt: Wenn Gewinnerzielungsabsicht besteht und die Grenzen der Liebhaberei überschritten sind, sind Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe der Einnahmen minus Werbungskosten (= Reparaturen usw.) zu versteuern. Hat auf die Umsatzbesteuerung keinen, ich wiederhole keinen Einfluss.
Bitte, bitte nicht die zwei Steuerarten miteinander vermengen, dabei kommt nichts Gutes heraus.
Auch hier geht alles durcheinander:
Nochmal: Wenn Du Strom regelmäßig einspeist und dabei Gewinnerzielungsabsicht besteht (also Einspeisevergütung mehr als anteilige Abschreibung und sonstige Werbungskosten), erzielst Du steuerpflichtige Einkünfte aus Gewerbebeterieb. Wenn nicht, dann nicht.
Unternehmer im Sinn von § 1 Abs 1 Nr 1 UStG bist Du, sobald Du Strom einspeist. Wenn nicht, dann nicht. Wenn ja, gilt ggf. die Sache mit den Kleinunternehmergrenzen gem. § 19 Abs 1 UStG.
Ob Dir das Haus gehört und was Du damit machst, ist für beide Fragen egal.
@Aprilfisch
Vielen Dank für deine ausführliche Aufklärung!
Nochmal zur Ausgangsfrage: was ist nun für mich sinnvoller, Kleinunternehmer oder Regel Besteuerung?
Aktuell würde ich ca 500-600€ Gewinn mit der Anlage machen. Eigenverbrauch durch die Mieter schon abgezogen (unentgeltlich)
bei Übernahme einer vorhandenen Anlage ist die Option zur Regelbesteuerung nicht sinnvoll, weil dann immer die eingenommene Umsatzsteuer mehr ausmacht als die abziehbare Vorsteuer. Wenn sehr bedeutende Reparaturen ausgeführt werden, sollte man das allerdings neu rechnen, aber erst, wenn die Zahlen bekannt sind, also nach Abschluss des Jahres, in dem die Reparaturen angefallen sind. Die überall herumgeisternden Behauptungen, man müsse die Option zur Regelbesteuerung vorher aussprechen, hängen mit dem Fragebogen zur steuerlichen Erfassung zusammen, der eine Frage zu diesem Thema enthält. Die ist aber Humbug, die Beantwortung dieser Frage hat keine Auswirkungen.
Kurz: Ja, so wie die Dinge liegen, keine Option zur Regelbesteuerung, sondern Nutzung der Kleinunternehmerbesteuerung,
Wahrscheinlich weniger, weil außer Wartung/Instandhaltung, ggf. irgendwelchen Gebühren usw. auch die Abschreibung auf die Anlage noch abgezogen werden muss. Das spielt aber keine Rolle, weil die Anlage als „Kleinstanlage“ einkommensteuerlich als Liebhaberei zu werten ist, also keine steuerpflichtigen Einkünfte aus Gewerbebetrieb anfallen. Bei der ESt bleibt das Dings ganz einfach außen vor.
Beachte aber, was @X_Strom zu dem Thema geschrieben hat: Das hat zwar auf die Besteuerung keinen Einfluss, kann aber wichtig sein, um die Anlage formal korrekt zu „verwalten“.
Bei Solaranlagen, die der Vermieter besitzt und der Mieter nutzt, gibt es seit diesem Jahr neue Regelungen. Mit denen nicht nur ich mich überhaupt nicht auskenne. Andere vielleicht schon:
Angeblich soll das derart kompliziert und bürokratisch sein, dass von den vorgesehenen Fördergeldern weniger als 10% abgerufen wurden. Typisch Altmaier halt - Politik zur Verhinderung von Konkurrenz durch Kleinunternehmer für Großunternehmen.
Der Vermieter betreibt gegenüber dem Versorger die gesamte Anlage, kauft also den gesamten Strom für die Mieter ein und bekommt die Einspeisevergütung.
An die Mieter verkauft der den Strom über einen eigenen Zähler weiter und muss dafür 10% unter dem Grundversorgungstarif bleiben.
Dann gibt es eine Förderung des direkt an die Mieter gelieferten Solarstroms.
Problem:
Der Vermieter weiß gar nicht, ob der Mieter seinen Solarstrom oder den teuren Netzstrom bezogen hat, muss aber immer den Rabatt geben.
Es gibt Firmen, die das mit Lastgangszählern viertelstündlich recht genau erfassen und den gesamten Messstellenbetrieb übernehmen.
von USt und ESt ist in diesem Aufsätzlein deswegen keine Rede, weil diese dabei überhaupt keine Rolle spielen.
Mieterstrom-Modelle scheiden im vorliegenden Fall aus, weil der Strom unentgeltlich an den Mieter abgegeben werden soll.
Wenn man als Eigentümer und Betreiber so ein Modell einrichten will, läuft das nicht ohne das Versorgungsunternehmen oder einen anderen (technisch, nicht steuerlich versierten) externen Dienstleister, allein schon wegen der technischen Voraussetzungen. Und diese werden auch mit dem Antragsverfahren befasst - müssen damit befasst werden, wenn der Betreiber selbst keine ausreichende Sachkenntnis vorweisen kann.
Stromsteuerermäßigung, Befreiung von / Ermäßigung der EEG-Umlage, Förderung hocheffizienter Querschnittstechnologien sind keineswegs bürokratisch kompliziert, sondern stellen technisch in einzelnen Punkten Ansprüche, denen man nicht aus dem Stegreif genügen kann. Das ist dann aber etwas für einen versierten Techniker und führt keineswegs dazu, dass man wegen der - ich wiederhole mich - banalen Aspekte bei ESt und USt einen dazu noch „spezialisierten“ StB bräuchte. Der leidige Aspekt, dass beim BAFA die Uhren anders gehen und es durchaus vorkommt, dass die Bearbeitung eines Antrags zwei Jahre dauert, lässt sich auch nicht durch einen StB ändern - beim BAFA gibt es offenbar eine recht gut funktionierende Terminüberwachung, die jeweils kurz vor Ablauf von sechs Monaten dafür sorgt, dass irgendeine Belanglosigkeit angefordert wird, damit der Betrieb der Behörde nicht durch Untätigkeitsklagen vollends gelähmt wird.
So, ich habe mich nun für den Kleinunternehmer entschieden.
Dies habe ich dem NetzBetreiber (dort wo ich den Rest Strom einspeise) mitgeteilt. Dieser meinte nun, dass ich nichts weiteres machen müsste an bürokratischem Zeug. Umsatzsteuer fällt weg, Einkommenssteuer fällt auch weg (<10kw).
Stimmt das oder muss ich dem Finanzamt noch etwas mitteilen? Muss ich kein Gewerbe anmelden?
Danke für eure Antworten!
wenn Du aus dem Betrieb keinen Überschuss erzielst und auch keinen erzielen willst, ist das im Sinn der Einkommensteuer Liebhaberei und im Sinn der Gewerbeordnung kein „stehendes Gewerbe“, d.h. da musst Du dann tatsächlich in diesem Zusammenhang nichts weiter tun, außer Dich davon zu überzeugen, dass die Eintragung im Marktstammdatenregister erfolgt ist. Aber nichts bei der Gemeinde und nichts beim FA.
Was dann an administrativem Aufwand auf Dich zukommt ist allenfalls, die Anlage und ihren Betrieb angemessen zu versichern. Ich wohne am Rhein gegenüber von Ludwigshafen und erinnere mich noch, wie es da aussah, als eine Lagerhalle mit Styropor wegen Überhitzung einer verkehrt installierten oder verkehrt geschalteten Fotovoltaikanlage in Brand geriet:
Danke für deine Antwort.
Mitversichert ist die Anlage automatisch über meine Gebäude Versicherung. Markt Stamm register werde ich mich auch noch registrieren.
Da es sich um eine Anlage unter 10kw handelt, muss ich doch auch keine Einkommenssteuer zahlen, selbst wenn ich damit einen Gewinn erziele. Also eine Gewinnerzielungabsicht besteht durchaus, nur eben ganz wenig (500€ im Jahr höchstens). Wie siehts hier aus mit FA und Gemeinde?