Hallo Concitta,
Frage: Produkte, deren Eigentum nach Zahlung der Rechnung an den Kunden übergeht?
– gehört dies jetzt auch zum Eigentum des Kunden,
eigentlich ja, weil es ja bezahlt wurde, doch die norm spricht
mehr von überlassenen Produkten, was ist hiermit gemeint?–
meine Antwort war falsch, ich habe sie gelöscht. „Eigentum des Kunden“ ist der Absatz 7.5.4 und gemeint sind damit beigestellte Produkte. Das sind solche, die dem Unternehmen zur weiteren Verarbeitung (ggf kostenfrei) zur Verfügung gestellt werden.
Beigestellte Produkte unterliegen genauso der Lenkung, wie alle anderen Produkte auch, d.h. sie unterliegen ebenso der Identifikation, der Kennzeichnung, der Rückverfolgbarkeit, der Lagerung, der WE-Prüfung usw und es müssen ebenfalls Aufzeichnungen bzw eine Q-Historie geführt werden.
All diese Aktivitäten sollten sinnvoller Weise mit dem Kunden/Auftraggeber abgestimmt und schriftlich vereinbart werden, auch wenn diese Vereinbarung keine direkte Normforderung ist. Die 9001 fordert nur einen Informationsfluß im Falle von Schäden oder Verlust, ansonsten obliegt die Q-Historie sowie die Kennzeichnung und Rückverfolgbarkeit dem Unternehmen.
Sinnvoll wäre eine schriftliche Regelung der Abläufe und Zuständigkeiten bei Beschädigungen im Anlieferzustand, Falschlieferungen, Mengenabweichungen, Fehlfunktionen, Problemen bei der Verarbeitung und Nacharbeiten oder Verschrottungen.
Auch Art und Dauer der Archivierung der Aufzeichnungen sollte sinnvoller Weise abgestimmt und vereinbart werden, auch wenn die Vereinbarung keine Normforderung ist.
Gruß, Steff