Frage zu § 14 Abs. 4 S. 6 UStG - Erstellen einer Rechnung - Speziell Inhalte

Hallo liebe Experten,

in obiger Rechtsgrundlage heißt es:

den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung; in den Fällen des Absatzes 5 Satz 1 den Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts oder eines Teils des Entgelts, sofern der Zeitpunkt der Vereinnahmung feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung übereinstimmt,

Dabei verstehe ich den folgenden Abschnitt nicht:
in den Fällen des Absatzes 5 Satz 1 den Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts oder eines Teils des Entgelts, sofern der Zeitpunkt der Vereinnahmung feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung übereinstimmt,

Kann mir den jemand bitte in eine Laiensprache übersetzen?

Liebe Grüße und Danke für Eure HIlfe

D-T

Hallo!

Bei einer Anzahlungs- oder Vorauszahlungsrechnung (das ist Abs. 5 Satz 1) ist anzugeben, ob und wann bereits Zahlungen erfolgt bzw. fest vereinbart worden sind, es sei denn, das Datum ist identisch mit dem Rechnungsdatum. Das ist Inhalt des § 14 Abs. 4 Nr. 6 UStG.

Damit soll der Missbrauchsmöglichkeit vorgebeugt werden, dass ein Vorsteuerabzug aus der Anzahlung geltend gemacht wird, obwohl (noch) keine Zahlung erfolgt ist (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 UStG).

Schöne Grüße!