Frage zu den Größenklassen bei Kapitalgesellschaften

Hallo,

kann mir jemand mit den § 267 HGB helfen. Es heißt dort, dass die Grenzwerte an zwei aufeinanderfolgenden Jahren überschritten sein müssen, damit eine bestimmte Größe vorliegt. Meine Frage ist: welche zwei Jahre? Sind 2 vergangene Geschäftsjahr maßgebend oder das Jahr, für den der Abschluss gerade erstellt wird plus das letzte vergangene Geschäftsjahr?

Vielen Dank schon mal!

Melanie

Hallo Melanie,

von dem Jahr, für das der Abschluss gerade erstellt wird, ist von den maßgeblichen Werten naturgemäß nur einer bekannt. Dass Abschlussarbeiten regelmäßig keinen Einfluss auf die Höhe der Umsatzerlöse haben, steht auf einem anderen Blatt: Wobei es auch bei diesen Abgrenzungsthemen gibt, d.h. so ganz sicher ist das nicht, dass sich daran mit dem Abschluss nichts ändert.

Schöne Grüße

MM

Hallo MM,

danke erst mal :smile:

Es geht mir um den Umfang des Jahresabschluss bzw. die Beurteilung, ob ich für den Abschluss z.B. einen Lagebericht erstellen muss oder nicht und ob eine Gesellschaft Prüfungspflichtig ist oder nicht. Ich kann ja auch theoretisch Bilanz und GuV fertigstellen und dann mit dem aktuellen Jahresabschluss und den vorangegangen beurteilen, welche Größenklasse vorliegt, oder nicht? Steht im Gesetz ja nicht exakt drinnen, welche Jahre maßgebend sind, oder doch?

lg begriffstutzige Melanie

Servus,

Du machst Dir das zu kompliziert.

Stell Dir das mal aus der Perspektive der Leute vor, die den Jahresabschluss zu verantworten haben: Die kennen die Vorlage, die sie verabschieden sollen, insgesamt oder gar nicht.

Das Gesetz kennt auch nix anderes - Justitia ist blind und weiß nicht, dass man mühelos Bilanz und GuV fix und fertig präsentieren kann, bevor man mit dem ganzen Textteil auch bloß angefangen hat. Sie kennt nur einen Jahresabschluss und kümmert sich nicht darum, wie der zustande kommt.

Konkret: Die beiden aufeinanderfolgenden Jahre sind (gerechnet von dem abzuschließenden Jahr) das Vorjahr und das Vorvorjahr.

Schöne Grüße

MM

Vielen Dank =)

Das Jahr x und das Jahr x-2 sind gemeint.

Es wäre unsinnig, beispielsweise das Jahr x-25 und x-12 heranzuziehen, weil es dem Sinn der Norm nicht gerecht würde.

Die jeweiligen Größenmerkmale müssen sowohl am Abschlußstichtag als auch an dem vorangegangenen Bilanzstichtag ermittelt worden sein. --> Abschlußstichtag + Vorjahr