Frage zu Erbrecht und Schenkung

Hallo Zusammen,
ich habe eine Frage zur folgender Situation.
Meine Mutter ist gestorben und es gibt ein Testament für meinen Vater.
Dieses besagt nun folgendes:
Er wurde zu einem nicht befreiten Vorerben eingesetzt. Jedoch werden alle Nachlassgegenstände, mit Ausnahmen von Grundstücken und Rechten an solchen, dem Überlebenden im Wege des Vorausvermächtnisses frei von der Beschränkung durch Nacherbfolge zugewisesen.
Nacherben des Erstversterbenden beim Tode des Vorerben und Erben des Längstverlebenden sind zu gleichen Teilen die Kinder.
Nun die Frage:
Kann mein Vater das Haus nun schon an die Kinder verschenken / verkaufen?
Danke.
KV

Sagen wir es mal so: Streng genommen nein, aber wenn Vater und alle Kinder sich einig sind das Testament diesbezüglich zu ignorieren und gemeinsam eine alternative Lösung finden, die im Ergebnis dem gleich kommt, was auch nach Testament am Ende des Tages der Fall wäre, dann gäbe es ja niemand im Kreis der Beteiligten, der da etwas gegen haben würde und Probleme machen würde.

Das Problem könnte hier höchstens ein Leistungsträger sein, der nach mehr als zehn Jahren einen Schenkungswiderruf aus Gründen der Not auf sich überleiten möchte und dann auf die Beschränkung des Vorerben stößt.

Vielen Dank für die schnelle Antwort. Was wäre denn dann beim Grundbuchamt, wenn die Eigentümer sich ändern? Das Testament ist im Grundbuch erwähnt. Sorry, hatte ich vergessen zu erwähnen.

Das meinte ich mit

D.h. an sich ist zehn Jahre nach Schenkung keine Rückforderung und damit auch keine Überleitung der Rückforderung eines Leistungsträgers mehr möglich (§ 529 Abs. 1 BGB). Aber wenn die Schenkung aus Rechtsgründen - hier aufgrund der angeordneten Vorerbschaft - an sich angreifbar ist, besteht hier natürlich ein Risiko.

Wenn die Vorerbschaft bereits im Grundbuch eingetragen ist, stellt das in dem hier geschilderten Fall auch kein Problem dar, da einerseits durch die Schenkung hier die Rechte der Nacherben nicht beeinträchtigt werden, und diese andererseits die Schenkung als solche natürlich auch genehmigen könn(t)en. D.h. die Schutzwirkung der Vorerben-Anordnung läuft hier insoweit ins Leere, als dass sie einfach unnötig ist/hier die identischen Erben vor den Beschenkten geschützt würden.

Dankeschön für die sehr gute Info.