Frage zu hauptberuflich selbstständige Erwerbstätigkeit (GKV-Schreiben vom 11.06.13)

Hallo liebe Frageleser!

Die Fragen richten sich an mit obigen Schreiben (Grundsätzliche Hinweise zum Begriff der hauptberuflich selbstständigen Erwerbstätigkeit vom 11. Juni 2013) Vertraute, bzw. die sich mit der GKV auskennen. Knifflige Details, die konkret nur die jeweilige GKV beantworten kann, wo mich aber Einschätzungen anderer interessieren würde!

  1. FALL:
    Unter 3.2 wird „Selbstständige Tätigkeit ohne andere Erwerbstätigkeit“ erwähnt, dort wiederum 2. Fall: 20 Stunden hauptberuflich.

  2. FRAGE:
    Was meint ihr, welchen Status würde jemand erhalten, der zeitlich in diesem Rahmen liegt (25h), dessen Gewinn aber ca. 1000 €/Monat beträgt. Der Bedarfsgemeinschaft, in der diese Person lebt, würde durch einen Partner zudem 2100 €/Monat (hälftiger Anteil 1050 €/Monat) zur Verfügung stehen ?

  3. FALL:
    Unter 3.2. die 3. genannte Möglichkeit:  zeitlicher Aufwand nicht hauptberuflich 

  4. FRAGE:
    Welchen Status häte jemand, der im zeitlichen Rahmen liegt (19h), dessen Gewinn bei 1200 €/Monat liegt und dem auch in der Bedarfsgemeinschaft 2100 €/Monat (hälftiger Anteil 1050 €/Monat) zur Verfügung stehen?

Ich bin gespannt auf Eure Einschätzung!!!

Hallo,

  1. FRAGE:
    Was meint ihr, welchen Status würde jemand erhalten, der
    zeitlich in diesem Rahmen liegt (25h), dessen Gewinn aber ca.
    1000 €/Monat beträgt. Der Bedarfsgemeinschaft, in der diese
    Person lebt, würde durch einen Partner zudem 2100 €/Monat
    (hälftiger Anteil 1050 €/Monat) zur Verfügung stehen ?

Nun, ist es eine Bedarfsgemeinschaft oder eine Ehe?

Auszug:
Für die Feststellung, ob das Arbeitsein
kommen aus der selbstständigen
Tätigkeit die Hauptquelle zur Bestreitung des Lebensunterha
lts darstellt, sind alle weiteren
Einnahmen, die zum Lebensunterhalts verbraucht werden könn
en, heranzuziehen. Diese hat
der Selbstständige auf Verlangen nachzuweisen. Darüber hin
aus sind auch Unterhaltsan-
sprüche zwischen nicht getrennt lebenden Ehegatten zu berüc
ksichtigen, wenn sie innerhalb
der eherechtlichen Beziehung einen entscheidenden Faktor für
die Bestreitung des Lebens-
unterhalts des Selbstständigen darstellen.

16BIT

In diesem Fall würde es sich um eine Ehe handeln.

Hallo,

nun, da es eine Ehe ist, wird dies Dir wahrlich nur die KK selber sagen können.
Denn welche Maßstäbe jede KK als Unterhalt ansetzt bzw. ob sie dies unterschiedlich handhaben, entzieht sich meiner Kenntniss.
Denn es gibt keine Regelung von Unterhaltssummen oder Teilern bei Verheirateten.

In beiden Fällen wäre man nicht hauptberuflich Selbständig, da die Grenzen nicht durch das erzielte Arbeitseinkommen (Gewinn!) überschritten werden.
Dann kommt jedoch der Ehepartner mit dazu und dann sähe es anders aus!

Nimmt man die (ohne Beachtung von Freibeträgen) die bei getrenntlebenden, wäre es:

im Fall1)
1000+2100 /2= 1550,-€
und somit läge das Haupteinkommen deutlich über den 20% (1000,- vs 550,-)
und
im Fall2)
1200+2100 /2= 1650,-€ (1200,- vs 450,-)
ebenso und in beiden Fällen wäre es Hauptberuflichkeit.

Darüber hinaus sind auch Unterhaltsansprüche zwischen nicht getrennt lebenden Ehegatten zu berücksichtigen, wenn sie innerhalb der eherechtlichen Beziehung einen entscheidenden Faktor für die Bestreitung des Lebensunterhalts des Selbstständigen darstellen.

Da es wie gesagt keine Werte für Unterhalt bei Ehepartner gibt, kann natürlich auch von einer weit höheren Unterhaltszahlung ausgegangen werden!
Und wenn es die besagten 1050,-€ wären…:wink:

Aber vielleicht sagt ja Guenter noch genaueres, denn er sitzt ja an einer Quelle!

16BIT

Hallo und vielen Dank für die Antwort!

Ich habe nach dem von dir kursiv zitierten Satz gegoggelt und mir auch den andren Thread durchgelesen, der ja aber noch von 2011 ist. Leider erschließt es sich mir aber auch dadurch noch nicht ganz, daher noch mal eine Rückfrage.
(Freibeträge kommen keine in Betracht, und natürlich ist es fraglich, wie die GKV Ehepartner-Gehälter „aufteilt“)

Du schreibst:

„im Fall1)
1000+2100 /2= 1550,-€“

Ich verstehe die Rechnung als auch die Schlussfolgerung einfach nicht. Wird denn das Ehegattengehalt des Partners nicht allein als Vergleichsbasis herangezogen, sondern auch der eigene Gewinn in den Ehe-Topf geworfen? Bis jetzt hatte ich so gedacht:
1000€ Gewinn

Hallo,

„im Fall1)
1000+2100 /2= 1550,-€“

Bei getrenntlebenden wird lt. Unterhaltsrichlinien/Gesetz, die Einkommen addiert und durch 2 geteilt.
Somit hat jeder 1550,- als Einkommen.
Da hier aber selber schon 1000,- da sind, müsste der Partner nur 550,-€ Unterhalt zahlen!
Ins Verhältnis gesetzt, ist das Einkommen höher, als der „Unterhalt“. Also hauptberuflich!

1000€ Gewinn 834,- € an Unterhalt, wäre dann im Rahmen des 20%

Richtwertes. Allerdings sind die 20% ja auch sehr schwammig genannt.
Also hilft da nur der Gang zur KK, allerdings mit dem Wissen, auf was man achten söllte!:wink:

16BIT

[MOD]Frage zu hauptberuflich selbstständige Erwerbstätigkeit (GKV-Schreiben vom 11.06.13)
Hallo,

hab mal die nicht ganz zielführenden Beiträge gesperrt, denn diese werden gelöscht, bevor sie im Archiv landen.
Wenn ich aus Versehen was gesperrt habe, was jedoch wichtig war, bitte nochmals erneut unter dem UP-Beitrag posten!

Vielen Dank, für Euer Verständnis!

16BIT

Herzlichen Dank für die Erläuterung! Jetzt verstehe ich, wie das gemeint ist.
Noch eine letzte Frage zu deinem letzten Satz: welche Empföhlungen könnte man jemanden denn so geben, wenn er sich in diesem Fall mit der KK bespröchen würde. Es ginge ja um keine Vertuschung, aber es söllte nicht schlechter werden, als es muss. :wink:

Grüße!

Servus,

die bisher einzigen zielführenden Hinweise waren meine:

Wenn es Dich interessiert, kannsch Du ja einmal in § 240 Abs 4 und 4a SGB V reinschauen.

und

klar hast Du das richtig verstanden, und die von Dir vorgelegten Beispiele passen meines Erachtens auch zu den verschiedenen Mindestbemessungsgrundlagen bei der freiwilligen gesetzlichen KV. Lass Dich da nicht kirre machen.

Ich frage mich, warum Du das löschen willst - aber mach einfach wie Du denkst, ist eh egal.

Wenn nicht vorher Guenter Czauderna eine systematische und konkrete Darstellung der Sachlage gibt, wurstele ich mich vielleicht die kommenden Tage richtig in die Materie rein - sie ist wichtig genug, weil hier auch von den Krankenkassen hie und da lückenhaft beraten wird und von den Privaten sowieso, weil durch die niedrigen Beiträge für gering verdienende Selbständige in der GKV der Trick „billig ködern und später schröpfen“ nicht mehr so gut funktioniert.

Schöne Grüße

MM

Wahrheit und Klarheit wäre immer gut!:wink:
Wer trägt welche Kosten und und und…

Interessanter wäre jedoch die Beantwortung durch die KK, warum im GKV-Schreiben das Einkommen des EHE-Partners mit erwähnt wird, in der Auflistung der Einkommensarten welche zum Lebensunterhalt zählen (Anhang z.B. bei AOK!), aber nicht.

Nun, Guenter könnte da ggf. mehr dazu sagen!

16BIT

Hallo,

nein, egal ist es nicht!
Jedoch müsste ich unten Beitrage vor Deinem und nach Deinem löschen!
Somit ist Dein erneuter Post hier für mich hilfreicher, denn einen Beitragsstrang zu löschen, geht mMn einfacherer.

Wenn es Dich interessiert, kannsch Du ja einmal in § 240 Abs 4
und 4a SGB V reinschauen.

Meiner Meinung nach sind die „Feststellung des Status“ und die „beitragspflichtigen Einnahmen“ zwei getrennte Schuhe.

Wenn nicht vorher Guenter Czauderna eine systematische und
konkrete Darstellung der Sachlage gibt, wurstele ich mich
vielleicht die kommenden Tage richtig in die Materie rein -
sie ist wichtig genug, weil hier auch von den Krankenkassen
hie und da lückenhaft beraten wird und von den Privaten
sowieso, weil durch die niedrigen Beiträge für gering
verdienende Selbständige in der GKV der Trick „billig ködern
und später schröpfen“ nicht mehr so gut funktioniert.

Dies wäre sehr gut, denn ich habe nicht die Zeit für dies.

Wie ich schon unten schrieb, wäre es interessant, warum im GDV-Schreiben der Ehegattenunterhalt mit angesprochen wird, jedoch in der Auflistung der „Einnahmen zum Lebensunterhalt“
aber nicht.
Ob der GDV sich da ne Lücke zum hinzurechnen fiktiver Einkommen gelassen hat?
Es nennt sich ja auch nicht Spitzenverband, sondern „Spitzbubenverband“

16BIT

Servus,

Meiner Meinung nach sind die „Feststellung des Status“ und die „beitragspflichtigen Einnahmen“ zwei getrennte Schuhe.

Sie spielen im Zusammenhang „Nebenberuflichkeit“ und „Geringfügigkeit/Familienversicherung“ ineinander, weil sich aus den im UP beschriebenen Fällen ein ganzer Blumenstrauß von Mindestbemessungsgrundlagen für den KV-Beitrag von Selbständigen ergibt.

– Der „Einnahmen“ - Begriff ist etwas ziemlich Schlimmes, weil er scheinbar ad hoc in verschiedenen Zusammenhängen aufs Unterschiedlichste definiert ist. Mir kommt es vor, als handle es sich vorliegend nicht um eine Zurechnung fiktiver Einnahmen, sondern bloß um eine Art Ergänzung des Einnahmen-Begriffs im Detail.

Schöne Grüße

MM

Vielen Dank für alle hülfreichen und weiterführenden Beiträge!!!
Das Thema scheint um einiges schwieriger zu sein, als es mir beim Lesen des GKV-Schreibens erschien - und als Laie wohl gar nicht zu knacken…
Wenn das Thema noch weiter geführt würde ich mich sehr freuen und interessiert verfolgen.
Mein Latein ist am Ende!

Grüße und Danke!

Hallo nochmal,

hab zwar einen Knoten im Gehirn aber noch ein Versuch (nachdem ich hoffentlich die Frage verstanden habe):

Also wenn du Selbständige bist ohne Förderung entspricht die Mindestbemessung 75% der Bezugsgröße. Also 2765€ *75 % = 2073,75€

Wenn du Selbständige bist mit Förderung enspricht die Mindestbemessung 50% der Bezugsgröße. Also 2765€ * 50% = 1382,50€

Wenn du Selbständig bist, aber mit geringverdienende oder weitgehend nichtvermögend hauptberuflich Selbstständige bist wurde eine Sonderregelung mit einer speziellen monatlichen Mindestbemessungsgrundlage eingeführt, die der für Bezieher des Gründungszuschusses entspricht. Also 1382,50€

Aber!: Zur Festellung des Einkommens wird
->das Vermögen und Einkommen des freiwillig versicherten, hauptberuflich selbstständigen Mitglieds,
-> des nicht dauernd getrennt lebenden Ehepartners, Lebenspartners oder der Person, die mit dem freiwilligen Mitglied in einem gemeinsamen Haushalt lebt (eheähnliche Gemeinschaft),
berücksichtigt
Und dies Erfolgt nur auf Antrag

Gruß
LampEh

Danke, dass Du das nochmal aufgeschrieben hast. Diese Regelung habe ich soweit verstanden.
Meine Überlegung ging dahin, ob der nicht hauptberufl. Selbstständige nur diese Antrags-Sonderregelung mit Mindestbemessung wie Zuschüssler als einzige Möglichkeit hat, oder, da der Gewinn ja deutlich noch unter dieser Grenze liegt, der Tarif für die „Sonstigen Mitglieder“ mit Mindestbemessung 921,67 in Betracht kommen würde.

Dann doch nochmal eine Frage zum Einkommen:
Bei Ehepartnern wird alles, was von den beiden „reinkommt“ (i.d.F. gibt es kein Vermögen, keine Vermietung), in einen Topf geschmissen, durch 2 geteilt.
Dieses Ergebnis wird dann dem Gewinn gegenübergestellt, und auf die „20%“ hin beurteilt. Habe ich das richtig verstanden?

Ich bin jetzt für 5 Tage ohne Strom im Zelt - leider kann ich, was ich da eröffnet habe, nicht direkt weiterführen, was ich sehr schade finde. Eventuell ist es ja möglich, in der neuen Woche das wieder hochzukramen - falls dann einer von Euch noch Lust darauf hat.
Für alles bisherige aber schon mal ganz herzlichen Dank!

Jetzt komme ich auch langsam auf die Erklärung, die Du mir in Re^3 (9.9.2014 19:50) gegeben hast. Ohne Ehe o.ä. wäre es ganz leicht, durch dies aber wird es ein Fall, den man, wie es heißt, in der „Gesamtschau“ beurteilt.

Danke, dass Du das nochmal aufgeschrieben hast. Diese Regelung
habe ich soweit verstanden.

Meine Überlegung ging dahin, ob der nicht hauptberufl.
Selbstständige nur diese Antrags-Sonderregelung mit
Mindestbemessung wie Zuschüssler als einzige Möglichkeit hat,

der/die nicht hauptberufliche Selbständige hat diese Möglichkeit nicht.
Dieser muss ja eine noch einer anderen Tätigkeit nachgehen, ansonsten grob gesagt ist man hauptberuflich. Es ist nicht so einfach zu sagen ich arbeite jetzt 2 Stunden weniger damit ich nicht die Hauptberuflereinstufung bekomme.
Als du dein Gewerbe angemeldet hast musstest du doch angeben wie dieser ausgeführt wird. Gehst du noch einer anderen Erwerbstätigkeit nach?

oder, da der Gewinn ja deutlich noch unter dieser Grenze
liegt, der Tarif für die „Sonstigen Mitglieder“ mit
Mindestbemessung 921,67 in Betracht kommen würde.

Sonstiger Mitglieder sind z.B. Personen ohne Einkünfte, Studenten, die aus der studentischen Krankenversicherung ausgeschieden sind.
Daher denke ich nicht das du die Voraussetzungen dafür erfüllst.

Dann doch nochmal eine Frage zum Einkommen:
Bei Ehepartnern wird alles, was von den beiden „reinkommt“
(i.d.F. gibt es kein Vermögen, keine Vermietung), in einen
Topf geschmissen, durch 2 geteilt.

Also bei Selbständigen ist immer der letzte Einkommensteuerbescheid maßgebend, da sich nach wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit die Beiträge richten (z.B. auch Einkünfte aus Vermietung oder Kapitalvermögen)
Sollten also mehr „verdient“ werden als bemessen werden Beiträge nachträglich verlangt.

Dieses Ergebnis wird dann dem Gewinn gegenübergestellt, und
auf die „20%“ hin beurteilt. Habe ich das richtig verstanden?

Auf was beziehen sich die 20%. Deinen persönlichen Steuersatz?

Ich bin jetzt für 5 Tage ohne Strom im Zelt - leider kann ich,
was ich da eröffnet habe, nicht direkt weiterführen, was ich
sehr schade finde. Eventuell ist es ja möglich, in der neuen
Woche das wieder hochzukramen - falls dann einer von Euch noch
Lust darauf hat.
Für alles bisherige aber schon mal ganz herzlichen Dank!

VIel Spaß beim Zelten bis demnächst.

Hallo!

Es gibt keine andere Erwerbstätigkeit und ich habe einen freien Beruf ohne Gewerbe. Bisher lag ich mit meinen selbstständigen Stunden unter 18h/Woche.

Was passiert denn nun mit einem, der zu viel für die beitragsfreie Familienversicherung verdient, aber andererseits als nicht hauptberufl. Selbstständig bewertet wird. In welchem Tarif wird der dann eingestuft?

Die 20% beziehen sich darauf: Übersteigt die selbstständige Tätigkeit sowohl von der wirtschaftlichen Bedeutung als auch vom zeitlichen Aufwand her die übrigen Erwerbstätigkeiten um jeweils mindestens 20 % (Orientierungswert) kann von einem deutlichen Überwiegen ausgegangen werden.

Hi,

im Grunde genommen wird bei nebenberuflichen Selbständigen (ohne weiteren Erwerb) in der GKV folgendes gewertet.

eigenes Einkommen + 50% anrechnung des Einkommens des Ehepartners =Bemessungsgrundlage

Alles im den Rahmen bzgl. Arbeitsstunden und Verdienst sonst wird man als hauptberuflich selbständig angesehen und somit gelten die bekannten Bemessungsgrundlagen.

Gruß
LampEh