Frage zu Prüfung Künstlersozialkasse

Hallo zusammen

Als Künstler werden gerade meine Einkünfte der Jahre 2017 bis 2020 anhand der ein zu reichenden Einkommenssteuerklärungen geprüft. Es geht ja bei der Prüfung um den Vergleich von Schätzung und tatsächlichem Einkommen.

2018 wurde meine Einkommenssteuer geschätzt durch meine zu späte Abgabe. Der Bescheid ist auch nicht mehr unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Er ist also nicht mehr anfechtbar.

Problem für mich ist nicht, dass ich zu viel Steuern für 2018 zahlen musste, sondern dass die vom Finanzamt angesetzte Schätzung zu hoch ist.
Die Ksk erwartet ja durch die Einkommenssteuer erklärung die Prüfung der tatsächlichen Einkommen. Diese sind deutlich geringer als in der festgesetzten Schätzung des Finanzamtes.

Welcher Weg wäre jetzt der beste?
Wie kann ich der Ksk quasi eine Erkäung der Einkommenssteuer zu kommen auch wenn das Finanzamt geschätzt hat? Mir geht es nicht um Steuererleichterung, somdern nur um das Aufzeigen der wirklichen Einkünfte…

Über eine Antwort würde ich mich sehr freuen…

Schöne Grüsse Oliver

Hallo,
ich weiß jetzt nicht genau, wie es die KSK händelt - die GKV-Kassen nehmen grundsätzlich das, was im Einkommensteuerbescheid steht - vielleicht gibt es hier auch einen Experten/in von der KSK.
Gruss
Czauderna

Servus,

Du brauchst keine Erklärung der ESt vorzulegen, sondern lediglich das, was gem. § 15 SGB 4 für die Ermittlung des Arbeitseinkommens notwendig ist: Die Überschussrechnung, die Du für die Ermittlung der Einkünfte aus selbständiger künstlerischer Arbeit 2018 angefertigt hättest, wenn Du nicht alles Betteln und Flehen des Finanzamtes ignoriert hättest.

Außerdem legst Du den ESt-Bescheid für 2018 vor, auf dem zu lesen ist, dass die Einkünfte von Amts wegen geschätzt worden sind, weil keine ESt-Erklärung abgegeben worden ist.

Übrigens:

ist ein ziemlich seltsames Vorgehen der KSK. In § 165 Abs 1 SGB 6 steht eindeutig, dass sie sich bei der Ermittlung des Arbeitseinkommens auf die Einkommensteuerbescheide stützen soll, (ergänze: und nicht auf die Einkommensteuererklärungen). Das ist im gegebenen Fall - geschätzte Besteuerungsgrundlagen - ein Widerspruch zur Definition des Arbeitseinkommens gem. § 15 SGB 4; diese hat meines Erachtens Vorfahrt, und auf diese solltest Du Dich beziehen, wenn der Prüfer den ESt-Bescheid für 2018 zu Grunde legen möchte. Dir ist, bevor nach abgeschlossener Prüfung von der KSK Bescheide ergehen, auf jeden Fall rechtliches Gehör zu gewähren.

Schöne Grüße

MM