Frage zu Reisekosten bei Auswärtstätigkeiten

Hi

ich hab da mal eine Frage zu den Reisekosten bei Auswärtstätigkeiten.

Angenommen Person A bekommt den Ausdruck der elektronischen Lohnsteuererklärung zugestellt und möchte nun die Steuererklärung machen. Unter Punkt 20 (Steuerfreie Verpflegungszuschüsse bei Auswärtstätigkeit) ist ein Betrag x angegeben.

Person A geht nun die Reisekosten durch und es stellt sich heraus, dass die Reisekosten höher ausgefallen sind, als Betrag x, der unter Punkt 20 angegeben ist.
A: Wieso ist das so?
B: Kann Person A die zusätzlichen Reisekosten angeben?
C: Bringt das Person A noch irgendwelche Vorteile, wenn angegeben wird, dass steuerfreie Erstattungen gezahlt wurden, die nicht auf der Lohnsteuerbescheinigung enthalten sind?

Danke für eine Einschätzung

es ist zu unterscheiden zwischen Steuerfreie Verpflegungszuschüsse und Reisekosten – Reisekosten ist der Sammelbegriff für alle Kosten der Reise und Steuerfreie Verpflegungszuschüsse ist nur der Betrag der nach den Steuerbestimmungen aufgrund der Reisezeiten steuerfrei ist und vom Arbeitgeber als Pauschale steuerfrei bezahlt werden kann. Wurden vom Arbeitgeber weitere Steuerfreie Verpflegungszuschüsse bezahlt, die nicht auf der Lohnsteuerkarte angegeben sind, so hat der Arbeitgeber für die Falscheintragung auf der Lohnsteuerkarte die alleinige Verantwortung dafür.

Hallo,

unter www.hk24.de finden Sie ausführliche Erklärungen zu diesem Thema, die bestimmt sehr hilfreich sind. Geben Sie in der Suchzeile REISEKOSTEN ein.

Die meisten Arbeitgeber erstatten anfallende Reisekosten pauschal, was bedeutet, dass nicht die volle Höhe der Reisekosten erstattet wird, sondern nur die anzusetzende Pauschale. Wenn jetzt festgestellt wird, dass die tatsächlichen Reisekosten inkl. Verpflegungsaufwand wesentlich höher waren, setzt man sie in voller Höhe in der Steuererklärung ein. Die bereits gezahlte Pauschale durch den Arbeitgeber (in der Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesen) wird vom Finanzamt automatisch abgezogen, so dass der Rest steuerlich absetzbar bleibt. Hat der Arbeitgeber versäumt, alle Erstattungen in diese Bescheinigung einzusetzen, ist das allein das Problem des Arbeitgebers, sie können somit ja auch nicht nachgewiesen werden, also volle Kostenhöhe ausrechnen und voll einsetzen.

Hi Iris,

der steuerfreie Verpflegungszuschuß wird ja vom Arbeitgeber gewährt und kann daher niedriger sein als die Reisekosten reell sind. Die Differenz würde ich in der Steuererklärung in Abzug bringen. weitere steuerfreie ERstattungen, die nicht auf der Lohnsteuerbescheinigung erwähnt sind, wüde ich gar nicht angeben.

hallo,

  1. differenzen zwischen den beiden posten/beträgen können i.a. dann auftreten, wenn die tatsächlichen reisekosten von den pauschalbeträgen abweichen. ob dasbei dir der fall ist, kann ich „aus der ferne“§ nicht beurteilen
  2. dem steuerpflichtigen bleibt es freigestellt, entweder pauschalen oder tatsächliche reisekosten anzugeben. sind die tatsächlichen kosten höher als die pauschbeträge, wählt man i.a. die tatsächlichen kosten. sind sie niedriger, wählt man i.a. die pauschbeträge
  3. selbstverständlich muß der ehrliche steuerpflichtige immer alle vom arbeitgeber bereits pauschal oder in tatsächlicher höhe erstatteten kosten in anrechnung zu den angaben in der ekst-erklärung bringen, ganz gleich, ob diese auf der lohnsteuerkarte vermerkt sind oder nicht

saludos, borito

Hallo,

A) die erstatteten Beträge müssen nicht mit den Steuerlichenbeträgen übereinstimmen.
Wichtig der AG rechnet Beginn und Ende einer Dienstreise immer von der Arbeitsstelle - der AN immer von zu Hause. Das gilt auch für die gefahrenen KM wenn mit den privat PKW gefahren wird.

B) Die tasächlichn Reisekosten in der Steuererkl. angeben.

C) nein
mfg
Ben

Hallo Iris,

die wichtigsten Infos haben Sie ja bereits erhalten. Hier nur zur INFO:

Der AG muss nach § 41b Abs. 1 Nr. 20 EstG die von ihm steuer- und beitragsfrei ausgezahlten Verpflegungsmehraufwendungen bescheinigen. Dies ist lt. BMF-Schr. v. 27.1.2004 aber nur zu befolgen, wenn die gezahlten Verpflegungszuschüsse im Lohnkonto geführt werden. Nach Einsprüchen der Wirtschaft ob dieses unverhältnismäßig hohen Arbeitsaufwandes ist es möglich beim Betriebsstättenfinanzamt eine Befreiung zu beantragen. In Zeile 20 sind nur „steuerfreie Zuschüsse bei Verpflegungsmehraufwenungen“ zu bescheinigen. Somit sind darüber hinausgehende Reisenebenkosten wie Aufwendungen für Hotel, Parken, Visa, Bewirtungen etc. in Zeile 20 nicht aufzuführen, wohl aber Vorteile aus der Mahlzeitengestellung durch den AG.
Es ist daher ratsam, sich von allen RK eine Kopie anzufertigen
(am besten von der eingereichten Fassung mit Unterschrift des Vorgesetzten).
Bei Differenzen wendet sich m. Erfahrung nach das FA oft direkt an den AG. Eine entsprechende Nachprüfung kann aber auch im Zusammenhang mit einer anstehenden Lohnsteueraußenprüfung erfolgen.
Wenn zwischen dem auf der LStKarte und Ihrer RK Differenzen sind (es wurde z. B. weniger als V-Pauschale bescheinigt als Sie erhalten haben) und Sie machen die Differenz geltend, wird das FA  von Ihnen Nachweise (Kopie RKA) verlangen. Wenn Ihr AG Ihnen alle RK gem. steuerlicher Richtinie ausgezahlt hat, haben Sie 100 % des möglichen erhalten, mehr geht nicht.
Dies aber nur als Ergänzung.
Tina

Hallo,

A: das ist oft so, dann hat der AG sich das eben gespart.

B: I.d.R. kann man sämtliche Reisekosten angeben, ja.

C: Nein.

Viele Grüße

Paola

Vielen Dank für die vielen hilfreichen Antworten. Steuererklärung ist fertig und versendet. Mal sehen was dabei rauskommt.