Angenommen ein Lehrer an einer beruflichen Schule in Bayern ist 63 Jahre alt. Dann steht ihm laut der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 12. Juli 1985, Az. III B 7 - 13/70 434, Absat3 3, Pkt 3.2 eine Altersermäßigung von 3 Wochenstunden zu.
Tatsächlich arbeitet der Lehrer aber „nur“ 20 Stunden, d. h. er steht 20 Stunden pro Woche vor den Klassen.
Daraus ergeben sich 2 denkbare Gehaltsberechnungsmuster:
Berechnung a) lautet wie folgt:
24h - 3h = 21h. Tatsächlich geleistete Arbeit: 20h, folglich ergibt sich ein Gehalt von 20/21 = 95,28% des Vollzeitgehalts.
Berechnung b) lautet folgendermaßen
Bei 24h würde der Lehrer 3h Altersermäßigung erhalten. Da er „nur“ 20 Stunden arbeitet, erhält er 3h*20/24=2,5h Altersermäßigung.
In Absatz 3.3 ist zu lesen: "Im Falle einer Teilzeitbeschäftigung werden die Stundenermäßigungen anteilig im Verhältnis der herabgesetzten Unterrichtspflichtzeit zur vollen Unterrichtszeit gewährt. Dabei sind Bruchteile bis 0,50 abzurunden. 2,5h werden abgerundet auf 2h.
Demzufolge wird dem Angestellten ein Gehalt von (20h+2h)/24h = 91,66% gezahlt, da ihm die 2h angerechnet werden.
Meiner Ansicht nach kann nur eine der beiden oben genannten Gehaltsberechnung richtig sein (oder möglicherweise sogar beide nicht!). Wer kann erläutern, welche Gehaltsabrechnung, a) oder b) den gesetzlichen Vorgaben entspricht? Wo kann man das allgemeingültig erfahren?