Frage zu Unterrichtspflichtzeit, Ermäßigungs- und Anrechnungsstunden

Angenommen ein Lehrer an einer beruflichen Schule in Bayern ist 63 Jahre alt. Dann steht ihm laut der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 12. Juli 1985, Az. III B 7 - 13/70 434, Absat3 3, Pkt 3.2 eine Altersermäßigung von 3 Wochenstunden zu.

Tatsächlich arbeitet der Lehrer aber „nur“ 20 Stunden, d. h. er steht 20 Stunden pro Woche vor den Klassen.


Daraus ergeben sich 2 denkbare Gehaltsberechnungsmuster:

Berechnung a) lautet wie folgt:
24h - 3h = 21h. Tatsächlich geleistete Arbeit: 20h, folglich ergibt sich ein Gehalt von 20/21 = 95,28% des Vollzeitgehalts.

Berechnung b) lautet folgendermaßen
Bei 24h würde der Lehrer 3h Altersermäßigung erhalten. Da er „nur“ 20 Stunden arbeitet, erhält er 3h*20/24=2,5h Altersermäßigung.

In Absatz 3.3 ist zu lesen: "Im Falle einer Teilzeitbeschäftigung werden die Stundenermäßigungen anteilig im Verhältnis der herabgesetzten Unterrichtspflichtzeit zur vollen Unterrichtszeit gewährt. Dabei sind Bruchteile bis 0,50 abzurunden. 2,5h werden abgerundet auf 2h.

Demzufolge wird dem Angestellten ein Gehalt von (20h+2h)/24h = 91,66% gezahlt, da ihm die 2h angerechnet werden.

Meiner Ansicht nach kann nur eine der beiden oben genannten Gehaltsberechnung richtig sein (oder möglicherweise sogar beide nicht!). Wer kann erläutern, welche Gehaltsabrechnung, a) oder b) den gesetzlichen Vorgaben entspricht? Wo kann man das allgemeingültig erfahren?

Ich weiß nicht, ob ich das richtig sehe.
Aber bekommt der ältere Lehrer nicht das volle Gehalt obwohl er weniger arbeitet ?
Anders macht es für mich doch keinen Sinn.

Es wird so getan (und bezahlt) als arbeitet er 20 Stunden/Woche. Tatsächlich unterrichtet er aber reduziert nur noch 18 h.

Oder ist das zu beamtenmäßig gedacht ? Ich gehe ja davon aus, es dient dem Schutz des älteren Beamten, er soll weniger leisten. Aber sicher nicht weniger verdienen.
Denn das könnte er ja sicher jederzeit freiwillig machen.

Oder nicht ?

MfG
duck313

Hi,

deine Frage lässt sich nicht so einfach beantworten, denn dafür fehlen Infos.

Wie hoch wäre denn die Unterrichtspflichtzeit nach Nr. 2?

Warum?

Warum ich das Frage? Ich habe z. B. für eine Vollzeitstelle eine Unterrichtsverpflichtung von 24,5 Wochenstunden, faktisch unterrichte ich irgendwas um die 20, weil ich verschiedene Anrechnungsstunden habe. Außerdem habe ich auch noch Überstunden, so dass ich mir mit den Anrechnungsstunden zusammen „leisten“ kann, auch unter 20 Wochenstunden zu unterrichten. Ich bekomme aber trotzdem weiterhin mein volles Gehalt.

Deswegen ist bei dir die Frage: sind es die 20 Stunden wegen einer Teilzeitbeschäftigung? Sind sie, weil es noch Anrechnungsstunden gibt, oder sind sie gar, weil er sonst eine Unterrichtspflichtzeit von 23 Stunden (nach Nr. 2.1.1 der von dir genannten Bekanntmachung) und ihm nach Anrechnung der Altersermäßigung nur noch 20 Stunden übrigbleiben? Wobei du auch schreibst

Und du schreibst auch

also wenn ich das richtig interpretiere, sind die 20 Stunden (erstmal) ohne Altersermäßigung und weil er generell eine Teilzeitbeschäftigung mit 20 Wochenstunden hat. Ist das richtig? Wenn ja, dann gilt wohl deine Berechnung b).

Berechnung a) wäre wohl nur gültig, wenn die gearbeiteten 20 Stunden nicht aufgrund eines Teilzeitantrages, sondern aufgrund von irgendwelchen Anrechnungsstunden abgeleistet werden müssen.

Die Bezügestelle sollte eine verbindliche Auskunft geben können.

Hallo Christa,

Pflichtzeit 24 h.
Tatsächliche Arbeitszeit 20h
Altersanrechnung (falls Vollzeit bestünde) 3 h.

Ich hoffe, damit hastz Du alle Informationen.

Danke für deinen Beitrag. Schönes Rest-Wochenende.
Stenella

Hallo Duck313,

tendentiell stimme ich dir zu, allerdings arbeitet er im konkreten Fall 20 Stunden und wird für 22 Stunden bezahlt.

Danke für deinen Beitrag und noch schönes Rest-Wochenende. Bin gespannt, wie andere das sehen.

Stenella

Hallo Stenella,

leider nicht. Du hast geschrieben:

Das ist zwar Fakt, du hast aber immer noch nicht verraten, ob die tatsächliche Arbeitszeit durch einen Teilzeitantrag oder durch irgendwelche Anrechnungsstunden zustande kommt, denn davon hängt die Berechnung ab. Oder ob vielleicht aktuell nur 20 Stunden unterrichtet werden, weil keine weiteren verfügbar waren, aber in dem Fall würde die Bezahlung für die volle Stelle weiterlaufen, und man würde „nur“ Minusstunden sammeln.

Also, wie ist es? :smile:

Dir auch schönes Restwochenende!
Christa

Die 20 Stunden basieren auf einem Teilzeit-Vertrag.