Hallo,
leider sehr späte Antwort, konnte vorher nicht reinschauen.
Die Mietkaution ist u.a. genau dazu da, um nach Beendigung der Mietzeit evtl. noch ausstehende Mietschulden verrechnen zu können.
Darüber hinaus ist ja auch in der Regel der BK-Zeitraum noch nicht beendet und die abschließende Abrechnung mit evtl. Nachforderungen steht ebenfalls noch aus.
Die 6 Monate sind ein in der Rechtsprechung häufig zu findender Zeitraum zum Einbehalt der Kaution. Es gibt aber keine gesetzliche festgelegte Frist dazu.
Je nachdem, welche Arbeiten der VM an dem Mietobjekt noch ausführen musste um sie wieder bewohnbar zu machen, können diese Kosten ebenfalls von der Kaution abgezogen werden.
Mit den Zinsen allerdings bin ich nicht sicher, insbesondere als sich mir die Höhe der Zinsen so nicht erschließt.
Bei einem 1-Zimmer-Appartment kann die Kaution aber auch nicht riesig hoch sein, oder? Vom VM musste sie zu bankenüblichen Kursen verzinst werden, wie man sie für ein Sparkonto bekommt. Das ist natürlich kläglich wenig viel mehr als 1% wird es wohl nicht sein. Da kann der VM sich einfach bei seiner Bank erkundigen, was die geben und das zur Kaution für den Zeitraum dazuschlagen.
Wenn man dann die Zinsen aufgerechnet hat, die Miete wieder herunterrechnet, evtl. Kosten für Renovierungen ebenfalls abzieht und noch einen (vernünftigen) Einbehalt für evtl. NK-Nachzahlungen macht, kann man den Rest - wenn feststeht, dass es keine weiteren Kosten gibt und es überhaupt noch einen Rest gibt, an den Ex-Mieter auszahlen.
Für die Verzugszinsen müsste mal ein anderer Experte gefragt werden.
Gruß
Nita