Frage zu Zahnzusatzversicherung und Staffelung der Höchstgrenzen?

Hallo, bei vielen ZZV’s gelten ja gestaffelte Höchstgrenzen, z.B. zahlen sie

  • innerhalb des ersten Jahres max. 750€
  • innerhalb der ersten beiden Jahre max. 1.500€
  • innerhalb der ersten drei Jahre max. 3.000€

Meine Frage ist, ob es bei diesen Höchstgrenzen darauf ankommt, wann ein Zahnarzt einen Schaden feststellt oder ab wann die Behandlung begonnen wird.
Um bei obigen Beispiel zu bleiben. Ich schließe die Versicherung ab und nach einem Jahr und 11 Monaten stellt der Zahnarzt fest, dass was zu machen wäre. Wenn ich jetzt noch einen Monat warte, zahlt die Versicherung dann 1.500 oder 3.000€?

Danke und Gruß
Martin

Es kommt auf die Vertragsbedingungen an.

in der Regel gilt bei allen VS, Schadeneintritt (Feststellung es braucht Zahnersatz) als Termin. Nicht wann das ausgeführt wird.

Deshalb kann man sich ja eben nicht zusatzversichern, wenn schon ein Zahnproblem besteht und man es nur bisher aufgeschoben hatte. Oder wenn die Zahnlücke schon da ist und nun mit Brücke geschlossen werden soll.

Es gibt aber Zusatz-VS, die „ab sofort“ zahlen, dafür aber die Summen stark begrenzen.
Mag sein, bei dir liegt so etwas vor. Das steht aber in den Bedingungen drin.

Aber in der Regel erstellt der ZA einen „Heil- und Kostenplan“ , da steht nirgends drin, seit wann der Zahn fehlt. Und ich glaube nicht, die VS fordert ältere Unterlagen an.

MfG
duck313

Hallo Duck,

hier geht es nicht darum, wann der Versicherungsfall eintritt, sondern welchem Zeitraum die jeweilige Behandlung zugeordnet wird.

Tatsächlich ist das so, wie Martin es beschrieben hat. Dafür ist der Behandlungszeitpunkt ausschlaggebend, Also wenn er die Behandlung erst nach 2 Jahren beginnt, bekommt er 3000.- (zum versicherten Prozentsatz natürlich).

Nur wenn der Zahnarzt die Behandlungsbedürftigkeit schon vor Versicherungsbeginn feststellt, dann gibts gar nichts, egal wie lang man wartet (die von Dir angesprochenen Sonder-Fälle mal ausgeschlossen).

Grüße, Bernhard

Hallo, wie schon gesagt kann das bei jedem Unternehmen anders sein.

In der Regel kommt es aber darauf an, wann die Kosten tatsächlich anfallen. Das Feststellungsdatum durch den Zahnarzt ist nur relevant, wenn es vor Vertragsschluss war. Dann gibt es in der Rgel nichts.

Viel Glück

Barmer

alles richtig, aber beantwortet nicht die Frage

Danke für die Antworten. Das scheint ja mal Versicherungsnehmer-freundlich zu sein.

Ich hätte noch eine zweite Frage. Mal angenommen, ich hab keine ZZV, gehe zum Zahnarzt und der stellt fest, Zahn 14 braucht eine Krone. Mehr stellt er nicht fest.
Jetzt schließe ich eine ZZV ab, gebe natürlich beim Vertrag an, dass ich in einer laufenden Behandlung bin (Krone für 14). Vertrag wird akzeptiert, Beginn ist der 1.11.2015 (keine Wartezeit). Für die Überkronung von Zahn 14 zahlt die Versicherung natürlich nicht, das ist klar.
Am 5.11.2015 gehe ich zum Zahnarzt, um die Krone machen zu lassen. Während der Arzt das macht, stellt er fest, am Zahn 15 müsste auch was gemacht werden. Zahlt das die Versicherung?
Machts einen Unterschied, ob er es vorher

  • einfach übersehen hat
    oder
  • gar nicht sehen konnte, weil Zahn 14 „im Weg“ war?

Danke
Gruß
AlbMin