Hallo Pit2010,
man sollte den Rechtsnachfolger anschreiben und ihn klar mit angemessener Frist (ich denke drei bis vier Wochen bei älteren, längst erledigten Grundbuchrechten wären das Maximum) auffordern, Löschungsbewilligung zu erteilen. Dabei sollte der Kontoauszug, der die Zahlung der letzten Rate mit Nullsaldo zeigt und der entsprechende Kreditvertrag zur Verdeutlichung in Kopie beigefügt werden. Ich gehe jetzt davon aus, dass es keine weiteren Kredite, weder eigene noch an Dritte, gibt, die durch die Grundschuld besichert sind (dies natürlich vorausgesetzt sonst macht die Anfrage hier ja keinen Sinn, aber manche Schuldner übersehen auch solche weitergehenden Haftungen = WEITE Zweckbestimmungserklärung). Weiter könnte in so einem Schreiben darauf verwiesen werden, dass aufgrund Wegfall des Sicherungszwecks (eben vollständige Rückzahlung) der gesetzliche Rückgewähranspruch besteht (Anspruch auf Rückabtretung, Löschung oder Verzicht). Dabei gehe ich auch logischer Weise davon aus, dass dieser NICHT an andere Gläubiger abgetreten ist. Ein Hinweis darauf, dass ein Bestehen so einer Abtretung unwahrscheinlich ist (aber kein Beweis) wäre, dass nur noch die eine Grundschuld, die gelöscht werden soll, im Grundbuch steht, denn oft wird an nachrangige Grundpfandrechtsgläubiger dieses Rückgewährrecht abgetreten, damit die nach Erledigung im Grundbuch „nach vorne rutschen“ (aber auch dann profitieren diese von einer Löschung).
Außerdem wäre wichtig, dass die Grundschuld selbst (also jetzt nicht der zuvor beschriebene Anspruch auf Löschung) NICHT an eine andere Bank inzwischen abgetreten wurde. Eine Abtretung wird IN DER REGEL bei Buchgrundschulden im Grundbuch gewahrt, damit sie wirksam wird (kann schon mal von der neuen Gläubigerbank vergessen werden…). Sollte es also eine Buchgundschuld sein (dann steht im Grundbuchauszug „Grundschuld ohne Brief“) ist das ein weiterer Hinweis (kein Beweis) dass die Grundschuld NICHT von der eingetragenen Gläubigerbank an eine andere Gläubigerbank abgetreten wurde. Denn dann dürfte die bisherige Gläubigerbank ja keine Löschungsbewilligung mehr erteilen, da sie nicht mehr Inhaber des Rechts wäre. Dieses Abtretungsrisiko macht es manchen Banken so schwer, Löschungsbewilligung zu erteilen, wenn sie keinen Vorgang mehr finden können.
Bei Briefgrundschulden wird es entsprechend schwieriger, da dann eine Abtretung zur Wirksamkeit nicht im Grundbuch eingetragen werden muss. Man erkennt dann also aus dem grundbuichauiszug unter umständen nicht, dass es eine NEUE Gläubigerbank wegen Abtretung gibt. Die Briefgrundschuld heißt im Grundbuch einfach „Grundschuld“.
Ich hoffe, die Rückzahlung liegt nicht zu lange zurück, sonst hat die Bank natürlich keine Unterlagen mehr (u.U auch nicht mehr im Archiv). Trotzdem denke ich, dass die Bank dann zur Löschung bereit sein sollte.
Viel Erfolg wünscht
ikarusfly