Hier steht es etwas
anders:http://www.stern.de/wirtschaft/immobilien/immobilien…
Ob man Werkzeug verwenden muss oder nicht, ist also in keiner
Weise entscheidend. Und das Gewicht auch nicht.
soweit ein auszug aus dem artikel:
"Grundsätzlich haben Sie als Mieter keinen Anspruch darauf, für die von Ihnen ausgeführten baulichen Veränderungen entschädigt zu werden. Lediglich in folgenden Fällen können Sie auf Entschädigung pochen:
Wann sie ein Recht auf Entschädigung haben:
Ihr Vermieter will die Einbauten behalten."
da stellt sich für mich jetzt immer noch die frage:
ich habe also kein recht, den zaun abzubauen, da fest installiert. jedoch habe ich ein recht auf entschädigung, wenn der vermieter den zaun behalten will…
daraus schließe ich jetzt folgendes: ich kläre bei auszug mit dem vermieter, ob er den zaun behalten will…
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entweder sagt er, dass ich die latten mitnehmen soll, oder 2. er will den zaun behalten.
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ist klar
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dann muss er sich darüber im klaren sein, dass mir evtl. eine entschädigung zusteht, die sich nach einem evtl. höheren mietwert richtet.
im ergebnis darf ich also ohne zustimmung des vermieters meinen zaun nicht abbauen und er darf nicht einfach ohne mögliche konsequenz verlangen, dass ich alles selbst eingebaute ihm überlasse.
für mich hinkt da die rechtsprechung, denn wieso sollte eine vom mieter eingebaute sache nicht wieder entnommen werden dürfen, wenn der ursprüngliche zustand der wohnung exact wiederhergestellt werden kann. hier liegt m.e. eine ungerechtfertigte bereicherung des vermieters vor… den sinn dieser regelung verstehe ich nicht ganz…
gruß inder