Frage zum Rückbau

hallo,

nehmen wir an mieter M baut nach genehmigung des vermieters einen zaun um die terrasse der gemieteten wohnung und bringt einen (leicht abnehmbaren) holzbelag auf den boden auf. er trägt alle kosten selbst.

einerseits gehen ja alle „fest“ eingebauten bestandteile der wohnung in den besitz des vermieters über, aber im mietrechtslexikon steht, dass der mieter „selbstveständlich das recht hat, eine einrichtung auch wieder wegzunehmen“

wat denn nu ?

wie ist es mit diesem zaun und dem bodenbelag ? darf der mieter das bei auszug mitnehmen ?

danke

gruß inder

Ich sehe da keinen Widerspruch.
Das eine ist was fest eingebautes. angeschraubt gebohrt gespachtelt was weiß ich
Das andere ist die Einrichtung. Couch Bett Fernseher Bilder etc.

Faustregel: letzteres ist was Du ohne Werkzeug zu benutzen wegtragen kannst.
(ein 600 KG Schrank gehört dazu, mit genug Leuten kann man ihn ja theoretisch weg tragen.)

Der Zaun ist dem nach Besitz des Vermieters weil er angebracht wurde, die Holzabdeckung ist noch Deine weil Du sie ja hoch heben kannst.(Theoretisch mit genug Leuten)

So verstehe ich das zumindest.

Ich sehe da keinen Widerspruch.
Das eine ist was fest eingebautes. angeschraubt gebohrt
gespachtelt was weiß ich
Das andere ist die Einrichtung. Couch Bett Fernseher Bilder
etc.

ich dachte schon, ich darf meinen fernseher nicht mitnehmen, weil der an der wand montiert ist…

spass beiseite: im lexikon sind eben genau zu der thematik „fest eingebaut“ etwas widersprüchliches…

darauf zielte meine frage ab.

danke

gruß inder

Hallo,

Faustregel: letzteres ist was Du ohne Werkzeug zu benutzen
wegtragen kannst.

Faustregeln haben einen kleinen Nachteil: sie passen meist nicht. Was ist denn mit dem Bild, dass ich mittels vier Schrauben und Dübeln an die Wand montiert habe? Oder mit den Hängeschränken?

Hier steht es etwas anders:http://www.stern.de/wirtschaft/immobilien/immobilien…
Ob man Werkzeug verwenden muss oder nicht, ist also in keiner Weise entscheidend. Und das Gewicht auch nicht.
Gruß
loderunner (ianal)

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Hier steht es etwas
anders:http://www.stern.de/wirtschaft/immobilien/immobilien…
Ob man Werkzeug verwenden muss oder nicht, ist also in keiner
Weise entscheidend. Und das Gewicht auch nicht.

soweit ein auszug aus dem artikel:

"Grundsätzlich haben Sie als Mieter keinen Anspruch darauf, für die von Ihnen ausgeführten baulichen Veränderungen entschädigt zu werden. Lediglich in folgenden Fällen können Sie auf Entschädigung pochen:

Wann sie ein Recht auf Entschädigung haben:
Ihr Vermieter will die Einbauten behalten."

da stellt sich für mich jetzt immer noch die frage:

ich habe also kein recht, den zaun abzubauen, da fest installiert. jedoch habe ich ein recht auf entschädigung, wenn der vermieter den zaun behalten will…

daraus schließe ich jetzt folgendes: ich kläre bei auszug mit dem vermieter, ob er den zaun behalten will…

  1. entweder sagt er, dass ich die latten mitnehmen soll, oder 2. er will den zaun behalten.

  2. ist klar

  3. dann muss er sich darüber im klaren sein, dass mir evtl. eine entschädigung zusteht, die sich nach einem evtl. höheren mietwert richtet.

im ergebnis darf ich also ohne zustimmung des vermieters meinen zaun nicht abbauen und er darf nicht einfach ohne mögliche konsequenz verlangen, dass ich alles selbst eingebaute ihm überlasse.

für mich hinkt da die rechtsprechung, denn wieso sollte eine vom mieter eingebaute sache nicht wieder entnommen werden dürfen, wenn der ursprüngliche zustand der wohnung exact wiederhergestellt werden kann. hier liegt m.e. eine ungerechtfertigte bereicherung des vermieters vor… den sinn dieser regelung verstehe ich nicht ganz…

gruß inder

Hallo,

da stellt sich für mich jetzt immer noch die frage:
ich habe also kein recht, den zaun abzubauen, da fest
installiert.

Das kann ich nirgendwo finden, das ist nur eine Behauptung von Safrael. Vielleicht findet sie (er?) ja irgendwo eine Begründung.
Ich würde mich auf einen Teilsatz im verlinkten Artikel stürzen: „Denn eigenmächtiges Heimwerkern, das in die bauliche Substanz der Wohnung eingreift, ist mietrechtlich nur mit Zustimmung des Vermieters erlaubt.“ Da gehört der Zaun imho nicht dazu, wenn er nicht grad einen defekten, vorgeschriebenen Zaun ersetzt.
Aber: ianal.
Gruß
loderunner