Das habe ich dir zwar so geglaubt , aber zufälligerweise bin ich heute auch über den Wortlaut gestolpert (gestern war ich zu müde zum Suchen), und dort steht aber, von Abs. 1 abgesehen, in dem das mit dem Ausweis steht, steht in Abs. 3a auch:
(3a) 1Die Gewährung des Behinderten-Pauschbetrags setzt voraus, dass die für die Feststellung einer Behinderung zuständige Stelle als mitteilungspflichtige Stelle ihre Feststellungen zur Behinderung nach den Absätzen 1 und 2 nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung an die für die Besteuerung des Antragstellers zuständige Finanzbehörde übermittelt hat. 2Die nach Satz 1 mitteilungspflichtige Stelle hat ihre Feststellungen auf schriftlichen oder elektronischen Antrag derjenigen Person, die diese Feststellungen begehrt, an die nach Satz 1 zuständige Finanzbehörde zu übermitteln. 3Die Person hat der mitteilungspflichtigen Stelle zu diesem Zweck ihre Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) mitzuteilen.
Also wenn sich das FA nicht einfach auf die Aussage „verlässt“, dass bis zur endgültigen Neufestsetzung der alte GdB gilt, muss doch dieses komische Amt, welches die Aufgaben des/eines Versorgungsamtes übernimmt, auf schriftlichen Antrag die erforderlichen Infos dem FA mitteilen. Oder bin ich heute wieder zu müde und interpretiere etwas falsch? Und wenn ich mir noch Satz 5 im Abs. 3a anschaue:
Die mitteilungspflichtige Stelle hat jede Änderung der Feststellungen nach Satz 4 abweichend von § 93c Absatz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung unverzüglich zu übermitteln.
hätte das FA eigentlich schon alle Änderungen vorliegen haben müssen?! Die AO bzw. die angegebenen §§ habe ich mir allerdings noch nicht angeschaut …
Gruß
Christa