Frage zur Kündigungsfrist ?

Was heißt genau „Kündigung kann jederzeit von beiden Seiten mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Kalendervirteljahres schriftlich gekündigt werden.“

Wenn ich morgen Den Mietvertrag kündige komme ich dann 31.08.2018 raus?

Dankeschön :slight_smile:

Servus,

jeden dritten Monat endet ein Kalendervierteljahr. Von diesen vier Zeitpunkten im Jahr jeweils drei Monate (und nicht sechs oder sieben Wochen) abgezogen, gelangst Du zu den spätesten Kündigungsterminen.

Versuch das mal zu rechnen - wenn Du Mühe damit hast, melde Dich wieder.

Schöne Grüße

MM

Ist 31.08. Quartalsende? Richtig, NEIN. Quartalsenden sind 31.03., 30.06., 30.09. und 31.12.
Du kannst also frühestens zum 30.09. kündigen.

Nicht mehr nötig, hab‘s schon vorgerechnet. :smiling_imp:
Allerdings mit dem „Jeden dritten Monat“ kommt‘s darauf an, wann man anfängt Wenn man am 1.12. anfängt, ist auch 31.8. Quartalsende. :wink:

Viele Grüße
Christa

Hallo TommyXP,

nein. Nach der von Dir beschriebenen Regelung ist eine Kündigung nur zum

  • 31.3
  • 30.6
  • 30.9
  • 31.12

möglich.

Da zusätzlich eine Kündigungsfrist von mindestens drei Monaten vor dem Termin verlangt wird, ist der nächst mögliche Termin der 31.12.

Da es aber bei einem Mietvertrag um ein privatrechtliches Vertragsverhältnis handelt, können beide Parteien im gegenseitigen Einvernehmen von der festgelegten Regelung abweichen.

Dein
Ebenezer

Moin Christa,
Richtig? Nein.
Die 3 Monate Kündigungsfrist sind zum 30.09. unterschritten.
Er kann bis spätestens 30.09. zum 31.12 kündigen.
Schöne Grüße
mundraub

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'tschuldigung, war zu früh heute Morgen auch noch zum Rechnen, du hast natürlich Recht. :blush:

Ich verstehe nicht ganz, wie sich das mit
https://dejure.org/gesetze/BGB/573c.html
verträgt. Geht es gar nicht um eine Wohnraumvermietung in Deutschland?

Echt?
https://dejure.org/gesetze/BGB/573c.html
Absatz 4 sagt das irgendwie anders. Aber vielleicht interpretiere ich das ja falsch.

Hallo,

der Paragraph verbietet andere Kündigungsfristen, wenn das zum Nachteil des Mieters wäre.
Wenn es hier um einen Wohnraummietvertrag geht, so wäre eine wie hier ausgestalete,lange Kündigungsfrist für den Mieter ein Nachteil.

Somit wäre die hier genannte vertragliche Regelung unwirksam und die gesetzliche Frist würde gelten: Spätestens am dritten Werktag des Monats (also aktuell dann Anfang August) zum Ablauf des übernächsten Monats (zum 31. Oktober).

Ein Abweichen ist möglich:

  • zum Vorteil des Mieters
  • durch Änderung von „Kündigung“ (einseitige Erklärung eines Vertragspartners) zu einem Aufhebungsvertrag (beidseitige Erklärung, unter Verzicht auf Fristen den Vertrag aufzulösen).
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