Frage zur Renovierung einer Wohnung bei Mietvertragsende

Hallo,

ich habe eine teilweise hypothetische Frage, die mir aber schon seit Jahren immer mal wieder durch Hirn wabert.

Vor 30 Jahren mietete ich mal eine Wohnung im Erstbezug. (Ich war stolz wie Oskar.) Im Mietvertrag stand sinngemäß „die Wände der Wohnung sind bei Bezug Raufaser weiß und müssen bei Auszug auch wieder in Raufaser weiß übergeben werden.“

Hätte eine solche Regelung auch heute noch Bestand?

Zur Sicherheit will ich es deutlicher sagen: da stand nicht, „die Wände müssen alle X Jahre gestrichen werden“. Es stand auch nicht da, dass die Wände während der Mietzeit keine andere Farbe haben dürfen. Es war nur das Material und die Farbe bei Einzug und Auszug beschrieben worden. Da mir die Farbe weiß an den Wänden gefällt, habe ich sie farblich nicht umgestaltet und bin nach 5 Jahren ohne zu Malern ausgezogen.

Vielen Dank im Voraus
Pierre

Und sind keinerlei Umriße von Möbeln, Fett- und ähnlichen Spuren und Spritzern in Küche und WC zu sehen?
Wenn ja ist das nämlich nicht mehr Rauhfaser weiß sondern Rauhfaser fleckig.
Nichtsdestotrotz ist das eine sehr unglückliche Formulierung in einem MV über die trefflich, bis vor Gericht, gestritten werden kann.
ramses90

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Dazu der BGH-Beschluss vom 14.12.2010, VIII ZR 198/10:

„Die im Mietvertrag enthaltene Farbvorgabe bezieht sich zwar nur auf den Zeitpunkt der Rückgabe der Mietsache und erlaubt es dem Mieter somit, die Wohnung während der Mietzeit nach seinem persönlichen Geschmack zu dekorieren. Die Einengung der Farbwahl auf nur eine einzige Farbe („weiß“) im Zeitpunkt der Rückgabe schränkt die Gestaltungsfreiheit des Mieters aber in einer Weise ein, die nicht durch berechtigte Interessen des Vermieters gerechtfertigt ist und den Mieter deshalb unangemessen benachteiligt. Das Berufungsgericht hat zutreffend darauf abgestellt, dass das berechtigte Interesse des Vermieters dahin geht, die Wohnung in einem Dekorationszustand zurückzuerhalten, der dem Geschmack eines größeren Interessentenkreises entspricht und eine rasche Weitervermietung ermöglicht. Dieses Interesse erfordert es aber nicht, den Mieter für den Zeitpunkt des Auszugs zwingend auf einen weißen Anstrich festzulegen, weil auch eine Dekoration in anderen dezenten Farbtönen eine Weitervermietung nicht erschwert. Für den Mieter hingegen ist, wie das Berufungsgericht richtig gesehen hat, ein gewisser Spielraum bei der farblichen Gestaltung auch für den Rückgabezeitpunkt von nicht unerheblichem Interesse, weil er sich dann aus wirtschaftlichen Erwägungen dafür entscheiden kann, schon während der Mietzeit eine Dekoration innerhalb der für den Rückgabezeitpunkt vorgeschriebenen Bandbreite farblicher Gestaltung vorzunehmen, um nicht beim Auszug nur wegen der farblichen Gestaltung eine sonst noch nicht erforderliche Renovierung vornehmen zu müssen.“

Der genaue Wortlaut des Mietvertrages geht aus dem Beschluss nicht hervor, auch nicht in Auszügen. Es handelte sich aber mit Sicherheit um eine Klausel zu Schönheitsreparaturen.

Endrenovierungsklauseln sind ein Thema für sich.

Wichtig: Problematisch sind die Klauseln nur als Formularklauseln (siehe zu dem Begriff den Wikipedia-Eintrag).

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Danke. Jetzt ist meine Neugier befriedigt.

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