Frage zur Verjährung

Liebe Juristen,
Frage eines interessierten Laien:

Strafttaten wie z. B. STGB 176, Absatz 3 mit einem Strafrahmen „Nicht unter einem Jahr“:

verjähren die nach STGB 78 nach 20 Jahren („20 Jahre bei Taten, die Im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als 10 Jahren bedroht sind“)?

„Nicht unter einem Jahr“ bedeutet bis max. 15 Jahren, nicht lebenslänglich, oder?

Den besonderen Fall, dass die Verjährung hier Ruhen kann, mal außen vor.

20 Jahre sind richtig.

Das ist kein besonderer Fall. Die Verjährung ruht bis zum 30. Lebensjahr des Opfers.

Danke für die schnelle Antwort!

Das Besondere ist doch, dass z. B. bei Missbrauch von Kindern (wie ja in STGB 78 erwähnt) bis zum 30. Lebensjahr des Opfern die Verjährung ruht. Das gibt es so ja nicht bei allen Straftaten.

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Genau. Das Höchstmaß der zeitigen Freiheitsstrafe ist fünfzehn Jahre, ihr Mindestmaß ein Monat (§ 38 Abs. 2 StGB). Die Freiheitsstrafe ist zeitig, wenn das Gesetz nicht lebenslange Freiheitsstrafe androht (§ 38 Abs. 1 StGB).

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