Liebe Juristen,
Frage eines interessierten Laien:
Strafttaten wie z. B. STGB 176, Absatz 3 mit einem Strafrahmen „Nicht unter einem Jahr“:
verjähren die nach STGB 78 nach 20 Jahren („20 Jahre bei Taten, die Im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als 10 Jahren bedroht sind“)?
„Nicht unter einem Jahr“ bedeutet bis max. 15 Jahren, nicht lebenslänglich, oder?
Den besonderen Fall, dass die Verjährung hier Ruhen kann, mal außen vor.