Hi hier nochmal in kürze das wichtigste:
Die Wehrpflicht endet mit Ablauf des Jahres, in dem der Wehrpflichtige das 45. Lebensjahr (bei Offizieren und Unteroffizieren das 60. Lebensjahr) vollendet. Im Spannungs- und Verteidigungsfall endet die Wehrpflicht mit Ablauf des Jahres, in dem der Wehrpflichtige das 60. Lebensjahr vollendet.
Davon zu unterscheiden ist allerdings die in § 5 WPflG geregelte Einberufbarkeit Ungedienter, die in Friedenszeiten (unvollständiger Auszug):
in der Regel bis zum 23. Geburtstag andauert
bis zum 25. Geburtstag andauert unter anderem bei
genehmigungspflichtigen, aber ungenehmigten Auslandsaufenthalten
Zurückstellungen, die eine Einberufung bis zum 23. Geburtstag verhindern
bis zum 30. Lebensjahr, wenn wegen einer Verpflichtung im Katastrophenschutz eine Einberufung vor Vollendung des 23. Lebensjahres nicht möglich war
bis zum 32. Geburtstag andauert bei Personen, die aufgrund ihrer Berufsausbildung während des Grundwehrdienstes vorwiegend militärfachlich verwendet werden (z. B. Ärzte).
MfG Kundti
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