Fragen zu einer WEG / Eigentümergemeinschaft

Guten morgen,

Ich habe schon versucht mich zu informieren , habe aber keine genauen Infos gefunden.

Ich wohne in einem Reihenhaus , zu dem auch eine Garagenanlage nebst Abstellplätze für Müllcontainer gehört. Auch ist eine kleine und größe Freifläche, neben unseren Gärten vorhanden.

Wie ist es eigentlich mit einer Pflicht, das es eine Eigentümergemeinschaft gibt.
Bei meiner Eigentumswohnung war es so, das z.b die Fenster , das Dach und die Aussenfassade im Gemeinschaftseigentum war und Ausbesserungen „ALLE“ Eigentümer betraf .

Das Reihenhaus ist ein Mittelreihenhaus mit insgesamt 12 Häiúsern, die natürlich miteinander verbunden sind. Jetzt sind Fugen des Klinkers undicht (zum Ärger auch noch hinter einer Schieferabdeckung) und es hat zu Feutigkeitsschäden geführt. Wir haben KEINE Eigentümergemeinschaft - (sehr zu meinem Ärger) . Auch ist jetzt das Garagendach undicht, sodaß Feuchtigkeit auch in die Garage dringt (alle 3 Tage holte ich 5 Liter aus dem Luftentfeuchter)

Weis jemand, ob es in Deutschland Vorschrift ist , das , wenn es mehrere Eigentümer mit Gemeinschaftseingentum und Sondernutzungeigentum gibt , zwingend eine Eingetümergemeinschaft (WEG wird es manchmal auch genannt) vorhanden sein muss.

Danke für eine Antwort - gerne auch von Eigentümern die auch keine Eigentümergemeinschaft haben und deren Erfahrungen

Gruss aus Hamburg - Jörg

Eine Reihenhausanlage kann nach WEG organisiert sein, muss es aber nicht. Und diese Entscheidung muss auch vor Veräußerung der einzelnen Häuser getroffen werden. Denn die unmittelbare Konsequenz dieser Entscheidung ist, dass entweder pro Haus ein eigenes Grundbuchblatt angelegt wird, oder es nur ein Grundbuchblatt für die gesamte Anlage mit Wohnungsgrundbuchblättern für die einzelnen Häuser auf Basis einer Teilungserklärung gibt. D.h. wenn Du ein eigenes Grundstück mit eigenem Grundbuchblatt erworben hast, dann ist das deins, und das hat eine Menge Vorteile, weil Dir da keiner reinreden kann. Hast Du nur ein Wohungsgrundbuchblatt wohnst du nur in der Wohnung eines Gesamtobjekts, und auch wenn es dann ganz nett ist, dass die Nachbarn sich mit an den Kosten deiner Schäden an „Gemeinschaftseigentum“ beteiligen müssen, müsstest Du Dich natürlich dann umgekehrt auch an den Schäden aller anderer beteiligen, soweit die betroffenen Teile dem Gemeinschaftseigentum zugeordnet wären.

Auch wenn Du Dich aktuell ärgerst, kann man Dich eigentlich nur beglückwünschen, denn vertikale WEG-Objekte, bei denen sich die Erwerber oft nur unzureichend der Konsequenzen einer solchen Geschichte bewusst waren, sich als Eigentümer eines eigenen Hauses fühlen, und dann regelmäßig früher oder später mehr oder weniger unsanft auf den Boden des WEG geholt werden, sind Quell ständiger und teurer Probleme, die echte Eigentümer nicht miteinander haben.

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Eigentümer oder Eigentümerin ist, wem etwas gehört. Das Eigentum umfasst bei Grundstücken grundsätzlich auch die darauf errichteten Gebäude. Eine Gemeinschaft ist eine Mehrheit von Personen, die miteinander verbunden sind. Sind sie durch das Eigentum an einer Sache miteinander verbunden, bilden sie eine Eigentümergemeinschaft. Grundstück und Gebäude bilden rechtlich gesehen eine einheitliche Sache. An dieser einen Sache können mehrere Personen Eigentum haben, aber ihre Anteile sind rein ideell. Allen gehört alles zu einem gewissen Bruchteil; nicht aber kann dem einen diese Wohnung gehören und der anderen jene.

Die Pflicht, eine Eigentümergemeinschaft zu gründen, wäre das Verbot, eine Sache im Alleineigentum zu haben. Eine solches Verbot gibt es nicht.

Wenn aber mehrere Personen an einer Sache gemeinschaftlich Eigentum haben, so bilden sie immer eine Eigentümergemeinschaft. Hier gibt es nun zwei Varianten:

Schlichtes Miteigentum ist eine Sonderform der sogenannten Bruchteilsgemeinschaft. Für Letztere gelten die §§ 741 ff. BGB und, da es sich um Miteigentum handelt, zusätzlich die §§ 1008 ff. BGB.

Wenn aber durch eine sogenannte Teilungserklärung eine Wohnungseigentumsanlage entsteht, gelten stattdessen die Vorschriften des Wohnungseigentumsgesetzes. Dann gilt, abweichend von dem Grundsatz, dass Grundstück und Gebäude eine einheitliche Sache bilden, an der mehrere Personen nur gemeinschaftlich Eigentum haben können und nur nach ideellen Anteilen, etwas anderes: Das Innere der Wohnungen gehört einzelnen (oder mehreren Personen), das Äußere der Gebäude und das Grundstück gehören der Eigentümergemeinschaft als solcher.

Daraus folgt für deine Frage:

Steht jedes Haus auf einem eigenen Grundstück, kann man für die verschiedenen Grundstücke gar keine auf alle Grundstücke bezogene Eigentümergemeinschaft bilden.

Stehen sie auf einem einheitlichen Grundstück, gibt es in jedem Fall eine Eigentümergemeinschaft, entweder in Form einer Bruchteilsgemeinschaft oder eben eine solche im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes.

Das alles gilt bei Reihenhäusern genauso wie bei freistehenden Häusern.

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