Fragen zu Liquidation einer GmbH

Liebe/-r Experte/-in,
derzeit überlege ich, eine GmbH zu liquidieren, da der Geschäftszweck der GmbH wegen neuer vertragsgestaltungen sinnlos geworden ist.

Die Gesellschaft ist nicht überschuldet. Das Eigenkapital ist positiv, wenn auch zu mehr ans 75 % aufgebraucht).
Zahlungsschwierigkeiten bestehen nicht, Forderungen und Verbindlichkeiten bestehen lediglich gegenüber Gesellschaftern. Weitere Verbindlichkeiten ggü. Finanzamt oder sonstigen Dritten bestehen derzeit nicht und sind auch nicht absehbar (zumindest nicht in einer Höhe die die Zahlungsfähigkeit der GmbH in Frage stellen würden). Tatbestände nach § 19 InsO liegen daher m.M. nicht vor.
Die Gesellschaft ist eine „kleine“ GmbH nach HGB, d.h. es besteht auch keine Pflicht zur Jahresabschlussprüfung

Wenn die Gesellschaft jetzt liquidiert wird (Beschluss Gesellschafterversammlung --> Geschäftsführender Gesellschafter wird Liquidator --> Anmeldung beim HR -->
Dem FA wird die ausstehende USt gezahlt (KSt / GewSt fallen wegen entsprechender Verlustvorträgen weg), das verbleibende Bankkonto kriegen die Gesellschafter. Auf den Ausgleich der gegenseitigen Forderungen/Verbindlichkeiten wird von beiden verzichtet (spielt sich ja sowieso nix gegenüber Dritten ab).
Alle anderen Vermögensgegenstände (z.B. PC´s u.ä.) ist längst abgeschrieben.

Was passiert jetzt mit dem EK ? Es gibt zwei Gesellschafter (je 50 %; Stammkapital 25.000,00). Beide haben ja ihre 12.500,00 bis auf den Rest des vorhandenen Eigenkapitals der GmbH verloren. Kriegen die dann „Beteiligungsverluste“ zugeschrieben ?

Und muss die Liquidation vom FA bzw. einer WP-Gesellschft o.ä. geprüft werden ?

Kopfkratzende Grüße und danke vorweg für die Antworten (soweit ich die Fragen verständlich gestellt habe).

Hallo,

ich empfehle hier einen Steuerberater zu konsultieren; die Komplexität der Fragen lässt eine Bantwortung in diesem Forum nicht zu. Mit der Bitte um Verständnis.

mfG UG

Hallo,

Liquidation muss in notarieller form beim handelsregister angemeldet werden; liquidator benennen (z. b. „sauberer“ gf); auflösungsbeschluss vorlegen; bekanntmachung, gläubigeraufruf; nach ablauf des sperrjahres kassensturz für gesellschafter (Hier: verteilung der verluste bzw. des liqu.vermögens z. b. hälftig); alle unterlagen mind. 10 jahre aufheben.

Registergericht kann durchaus sehr genau prüfen, ob alle formalen anforderungen eingehalten worden sind - andernfalls entfällt die anerkennung der liquidation.

mfg ignaz

herzlichen Dank - damit ist mir schon sehr geholfen !

Alles klar und viel erfolg - ignaz.

herzlichen Dank - damit ist mir schon sehr geholfen !