Fragen zum Ablauf Strafverfahren

Gegen eine Person A wird wegen einer Straftat ermittelt. A leugnet die Tat. In einem Schriftgutachten wird aber festgestellt, dass A mit hoher Wahrscheinlichkeit der Täter ist. Nach Abschluss der Ermittlungen wird durch das zuständige Gericht im Zwischenverfahren geprüft, ob Anklage erhoben wird und es damit zum Hauptverfahren kommt, also zum Strafprozess. Hier wird entschieden: Strafprozess ja. A erhält die Anklageschrift.

  1. Ist der Richter, der im Zwischenverfahren entscheidet der selbe, der auch im Strafprozess den Vorsitz hat?
  2. Hat A das Recht zur Akteneinsicht, oder geht das nur über einen Anwalt? Falls A Akteneinsicht bekommt, darf er sich Kopien machen?
  3. Müssen die in der Anklageschrift aufgeführten Zeugen und der Gutachter später auch zum Strafprozess erscheinen? Gibt es dazu Regelungen oder durch wen wird hier nach Ermessen entschieden?
  4. Wozu wird ein separater Beweismittelordner angelegt?

In einem anderen Verfahren gegen eine Person B stellt sich bei den Ermittlungen heraus, dass B mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit auch der Täter im o.g. Fall ist, und nicht wie bisher angenommen die Person A. Damit wird auch automatisch das Gutachten widerlegt. Die Kripo übergibt entsprechende Unterlagen an die Staatsanwaltschaft. Zu diesem Zeitpunkt ist das Zwischenverfahren durch, und die Ermittlungsakte liegt bereits beim zuständigen Gericht. Bis zum Termin für den Strafprozess gegen A sind es noch fast 2 Monate.

  1. Gibt es zu dieser neuen Situation irgendwelche gesetzlichen Bestimmungen, die das weitere Vorgehen von Staatsanwaltschaft und Gericht regeln? Wen muss die Staatsanwaltschaft wie informieren? Muss es ein neues Zwischenverfahren geben?

Schon mal Danke für Euere Antworten!

Gruß langer7

Nein, diese Entscheidung trifft die Staatsanwaltschaft. Das Gericht prüft lediglich, ob es die Anklage zulässt und damit das Hauptverfahren eröffnet.

Es ist derselbe Spruchkörper, ja.

Über den Verteidiger.

Der Verteidiger muss seinem Mandanten Kopien zur Verfügung stellen.

Für das Urteil kommt es nur darauf an, was im Hauptverfahren passiert. Es müssen nicht unbedingt dieselben Gutachter gehört werden.

Um Beweisdokumente zu sammeln.

Da das Hauptverfahren schon eröffnet ist, bedarf es keines neuen Zwischenverfahrens.

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Im Hauptverfahren kann das Verfahren übrigens eingestellt werden. Andernfalls winkt ein Freispruch.

Hallo Tewdwr,
danke für die schnellen Antworten. Ich bin Laie auf dem Gebiet der Juristerei.

  1. Der selbe Spruchkörper heist die selbe Person?

  2. Der Angeklagte hat nach Erhalt der Anklageschrift innerhalb einer bestimmten Frist die Möglichkeit z.B. eigene Beweise vorzulegen oder Zeugen zu seiner Verteidigung zu benennen. So weit mir bekannt, ist das alles in Paragraphen geregelt. Hier kommen aber weit nach dieser Frist neue Ermittlungsergebnisse der Kripo, also der Gegenseite hinzu, die entgegen den bisherigen Ermittlungen den Angeklagten entlasten. Kann die Staatsanwaltschaft jetzt selbst entscheiden, ob sie das Zeug durch den Schredder haut oder gibt es hier verbindliche Handlungsvorschriften. Ich habe im Netz für diese Situation nichts passendes gefunden.

langer7

Wenn der Spruchkörper nur aus einem Richter besteht, ja.

Polizei und Staatsanwaltschaft sind nicht wirklich die Gegenseite, weil das Strafverfahren kein Parteienprozess ist – und die Polizei sowieso nicht mitwirkt. In Deutschland müssen Ermittlungen jedenfalls auch zur Entlastung des Beschuldigten geführt werden (§ 160 Abs. 2 StPO). Ich gehe also davon aus, dass die StA dem Gericht das mitteilen wird. Wenn nicht, sagt der Angeklagte es dem Gericht eben. Für das Gericht gilt anders als im Zivilprozess der Amtsermittlungsgrundsatz.

Insgesamt bin ich allerdings der Meinung, dass der Angeklagte sich einen Verteidiger nehmen sollte, wenn er noch keinen hat. Ein Internet-Forum kann einen Verteidiger nicht ersetzen.

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"Ich gehe also davon aus, dass die StA dem Gericht das mitteilen wird. "

Genau das ist mein Problem. Von den Ermittlungen gegen B und deren Ergebnis hat A nur durch Zufall und nicht von der Staatsanwaltschaft erfahren. Gibt es irgend einen Paragraphen, der die Informationspflicht der Staatsanwaltschaft in dieser Situation regelt? Wenn ja, wo steht was dazu?

Schon mal vielen Dank für eine Antwort.

langer7

Hallo Tewdwr,
ich hatte mir das wohl zu einfach vorgestellt. Den § 160 StPO kannte ich schon. Das wurde ja auch gemacht, wie oben beschrieben. Nur was geschieht dann mit dieser nachträglichen Information? Es gibt jede Menge Gesetze und Vorschriften und trotzdem bleibt vieles Auslegungssache. Ich hatte gehofft, dass man sagen kann: " Nach § XY sind sie verpflichtet folgendes zu tun… ." Ich kann mir aber gut vorstellen, dass die von mir beschriebene Situation nicht so oft vorkommt und es deshalb keinen solchen Paragraphen oder etwas ähnliches gibt. Ich warte mal noch einen Tag. Wenn bis dahin keiner eine Idee hat, werde ich das Thema als gelöst betrachten. Vielen Dank für die anderen Antworten.

Gruß langer7

Das deutsche Recht ist nicht so kasuistisch, wie du es dir vorstellst. Es mangelt an einem speziellen Gesetz zu speziell dieser Konstellation nicht, weil der Fall so selten ist, sondern weil es am Bedarf für eine derart spezielle Regelung mangelt.

Würde dir jemand eine Norm liefern, wäre damit auch nichts gewonnen. Was willst du denn damit anfangen? Glaubst du, ein Richter oder ein Staatsanwalt braucht deine Belehrung im Paragraphen-Dschungel? Glaubst du, es kommt gut an, wenn du ohne jeden Mehrweit mit Vorschriften hantierst, die du mit Sicherheit nicht besser verstehst als studierte Juristen?

Wenn dich die Sorge umtreibt, dass die zuständigen Personen die Ermittlungsergebnisse aus dem anderen Verfahren übersehen, dann lass es die zuständigen Personen wissen. Ich verstehe nicht, warum man einen solchen Hinweis unbedingt mit Gesetzen anreichern muss. Es gilt der Amtsermittlungsgrundsatz. Darum ist selbst ein formloser Hinweis sinnvoll.

Davon abgesehen findet im Hauptverfahren ohnehin eine Beweisaufnahme statt. Der volle Beweis muss erbracht werden, und dafür reicht der Verweis auf Ermittlungs- und Zwischenverfahren nicht aus.

Übrigens hat der Angeklagte vor dem Urteil immer das letzte Wort.

Und dass man sich im Zweifel einen Verteidiger nehmen sollte, habe ich ja auch schon betont.

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Die Sache ist viel komplizierter und vor allem umpfangreicher als ich es hier geschildert habe. Ich glaube auf keinen Fall, dass hier jemand Beweise absichtlich zurückhält. Der würde sich dann mit Sicherheit strafbar machen. Vor einiger Zeit gab es mal einen Fernsehbeitrag: „Justiz am Limit“. Da hat ein Richter aus dem Nähkästchen geplaudert, weil er schon die „EDKA-Plakette“ trägt. Die Zustände, die da geschildert wurden sind wohl eher die Realität. Nehmen wir mal an, A hat einen Verteidiger. Der wird zeitnah Akteneinsicht nehmen und sich eine Kopie anfertigen. Wenn später neue Beweise hinzukommen und es wird vergessen, ihn zu informieren, erfährt er und der Angeklagte erst im Prozess davon. Wenn es dafür keine Regeln gibt, kann das schon mal passieren.

Da es für diesen Punkt offensichtlich wirklich keine Richtlinien gibt, beende ich jetzt die Sache.

@anon73594396 : Nochmals Danke für Deine Antworten.

langer7

Falls jemand den von mir erwähnten TV-beitrag sucht, wird er sicherlich was anderes finden. Richtig muss es heißen: „Erledigt! Deutsche Justiz im Dauerstress“.

Bei der Gelegenheit will ich meine Gedanken zu den nachträglichen Ermittlungsergebnissen ergänzen. Nehmen wir weiter an, die Unterlagen gelangen nur in die Hände eines Sachbearbeiters, der den Fall nicht kennt und damit auch nicht deren Bedeutung. In die Akte heften kann er das Zeug nicht. Die ist zu diesem Zeitpunkt bereits beim Richter. Er legt es erstmal irgendwo ab, und vergisst dann doch noch, es zum Richter zu tragen und ihn dadurch zu informieren. Ich habe gelesen, dass der Staatsanwalt, der die Ermittlungen führt, oft nicht der ist, der später auch im Gerichtsaal sitzt. Das kann dann bedeuten, dass keiner Bescheid weiß. Die Folge, der Angeklagte wird aufgrund des Gutachtens rechtsgültig verurteilt.
Es kann aber auch sein, dass alle Bescheid wissen. Der Angeklagte wird trotz des Gutachtens aufgrund der Ermittlungsergebnisse aus dem Fall B freigesprochen. Alle freuen sich und gehen zufrieden nach Hause.
Für so einen Prozess werden mehrere Personen benötigt. Die brauchen dann Zeit für die Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung. Zeit, die man eigentlich nicht hat, wie der o.g. TV-Beitrag zeigt. Und es kostet nicht zuletzt Steuergeld. Sind denn die Abläufe in der Justiz wirklich so starr, dass man auf veränderte Situationen nicht mehr reagieren kann? Denke ich hier zu praktisch oder vieleicht auch nur zu naiv?

langer7

Als ich ins Richteramt kam, musste ich mich an die Papierakte erst einmal gewöhnen. Die eine Akte, die maßgeblich ist, die hatte ich in meinem Alltag als Anwalt nicht mehr gekannt. Deutschland ist auch in dieser Hinsicht technisch peinlich rückständig. Allerdings ist der Umstieg in die rein digitale Welt auch in der deutschen Justiz im vollen Gang und wird sicherlich noch in diesem Jahrzehnt abgeschlossen.

Ob sich damit an der Konstellation, die du hier thematisiert, viel ändern wird, stehe dahin. Das ist ja eine Frage von konkreten Arbeitsabläufen. Andererseits wird die künstliche Intelligenz auch das Justizwesen möglicherweise in einem Umfang revolutionieren, den man sich heute kaum vorstellen kann, wenn sicher auch nicht mehr in diesem Jahrzehnt. Zumindest kann in einer volldigitalisierten Justiz immer jeder, den es angeht, auf die ganze Akte zugreifen; die Akte ist nie „weg“.

Den von dir beschriebenen Verurteilungsmechanismus gibt es trotzdem nicht. Ich habe nicht ohne Grund betont, dass für das Urteil ausschließlich das Beweisergebnis der mündlichen Verhandlung relevant ist. Es genügt auch nicht festzustellen, dass ein Gutachter eine Frage so oder so beurteilt. Das Gericht muss das Gutachten auf Plausibilität prüfen und voll und ganz für überzeugend halten. Natürlich kann ein Gericht sich eine falsche Meinung bilden. Das ist sogar die Hauptgefahr. Darum ist deine ganze Schwerpunktsetzung wenig hilfreich, zumal in diesem Fall ja nun immerhin der Angeklagte Kenntnis hat und das Problem damit kein Problem mehr ist.

Ein Hauptverfahren wird eröffnet, wenn der Angeklagte mit einer Wahrscheinlichkeit von über 50 % verurteilt wird. Die Zulassung der Anklage ist also alles andere als eine Verurteilung.

Habe ich schon empfohlen, einen Verteidiger zu bestellen …? Den zahlt bei Freispruch die Staatskasse.

@anon73594396
Erstmal Danke für die Antwort. Den Umstieg der Justiz in die digitale Welt sehe ich mit Skepsis. Dass dann jeder, den es etwas angeht, auch auf die ganze Akte zugreifen kann, ist sicherlich sehr gut. Aber was ist mit denen, den die Akte nichts angeht und versuchen von außen zuzugreifen? Ich erinnere hier nur an den Fall in Berlin, bei dem man einräumen musste, das möglicherweise Daten abgeflossen sind und auch Daten manipuliert wurden. Am Ende wurden alle Computer gesperrt, das Amt war von außen für Tage nicht mehr erreichbar und es wurde wieder auf Schreibmaschine geschrieben. Mit künstlicher Intelligenz sind hoffentlich nicht automatisch wirkende Algorithmen gemeint.

Wie bereits erwähnt, ist die Sache kompliziert und vor allem sehr umpfangreich. Ich melde mich am Wochenende wieder, weil ich dann wieder mehr Zeit habe.

langer7

Deine Sorge kann ich verstehen. Und natürlich wäre es für die Person wesentlich angenehmer, wenn das Hauptverfahren gar nicht eröffnet würde.

Dir ist aber schon klar, dass der Anwalt des Angeklagten im Hauptverfahren alle möglichen Anträge stellen kann, dass alle möglichen Zeugen und Beweismittel berücksichtigt werden?

Karl

Um Missverständnisse im Keim zu ersticken: Das Hauptverfahren ist schon eröffnet, und die Anklage kann daher nicht zurückgenommen werden (§ 156 StPO).

@anon73594396
@Karl2

Wie bereits gesagt, ist die Sache kompliziert und umfangreich. Der Vater von A hat nämlich auch selbst ermittelt. Dabei ist er auf eine weitere Straftat gestoßen. Es geht hierbei um einen Schaden von etwa 300, 400 Euro. Zur besseren Übersicht definiere ich mal folgendes:

Straftat X - hier wird Person A aufgrund eines Gutachtens beschuldigt
Straftat Y - hier wird Person B mehrerer Straftaten beschuldigt
Straftat Z - diese Straftat hat der Vater von A herausgefunden

Der Vater informiert sofort schriftlich unter der Tagebuchnummer zum Fall X den ermittelnden Mitarbeiter bei der Kripo, weil er davon ausgeht, dass ein Zusammenhang zum Fall X besteht. Grund: Um die Straftat Z begehen zu können, wurde etwas Spezielles benötigt, das auch beim Fall X verwendet wurde.
Am nächsten Tag erhält der Vater einen Anruf von der Kripo. Es wird ihm eine neue Tagebuchnummer mitgeteilt, weil die Sache doch separart behandelt wird. Gleichzeitig sagt man ihm, dass die beiden Verfahren X und Z wieder zusammengelegt werden, falls sich sein Verdacht bestätigt. Es wird zunächst gegen Unbekannt ermittelt. Später gibt es für diese Sache noch ein eigenes Aktenzeichen. Für die beiden Fälle X und Z war der selbe Ermittler bei der Kripo zuständig. Wer legt eigentlich fest, dass diese Anzeige vorerst getrennt behandelt wird?

Einige Zeit nach der Anklage gegen A und damit auch nach dem Zwischenverfahren gibt es von der Staatsanwaltschaft zur Straftat Z ein Schreiben an den Vater. Als Täter wurde die o.g. Person B ermittelt. Aus meiner Sicht haben der Staatsanwalt und der Richter vom Zwischenverfahren vorschnell gehandelt. Ich gehe davon aus, dass in der Akte X die Anzeige vom Vater und der Hinweis auf das Verfahren Z enthalten sind. Hätte man nicht besser das Ergebnis abwarten müssen? Genau genommen waren die Ermittlungen im Fall X noch nicht 100%ig abgeschlossen. Dem Staatsanwalt und dem Richter wird es sicherlich nicht gefallen, dass sie hier sehr wahrscheinlich vorschnell eine Fehlentscheidung getroffen haben.
Das Schreiben der Staatsanwaltschaft landet allerdings im Briefkasten von A und nicht wie es eigentlich sein sollte, beim Vater, denn der hatte schließlich die Straftat angezeigt. Die auf dem Schreiben angegebene Adresse ist etwas absonderlich:

Vorname und Name vom Vater
Straße und PLZ vom Wohnsitz von Person A

In der Anrede steht: Sehr geehrter ( Person A )

Der für den Fall Z verantwortliche Staatsanwalt stellt das Verfahren nach § 154 Abs. 1 ein. Als Begründung wiederholt er nur den Wortlaut dieses Paragraphen. Mehr steht dazu nicht.

Was die Straftaten im Fall Y betrifft, kann man für Fall Z den § 154 sicherlich gelten lassen. Im Schreiben steht allerdings nichts zum Fall X. Das Durcheinander bei der Adresse und der Anrede lässt allerdings den Schluss zu, dass dem Staatsanwalt auch der Fall X in diesem Zusammenhang zumindest bekannt ist.

Wie ich hier gelesen habe, kann jetzt eine Zusammenlegung der Fälle X und Z nicht mehr erfolgen. Wird irgendwann, irgendwo, irgendwie festgestellt, dass Person B auch die Straftat X begangen hat, bekommt die Staatsanwaltschaft ein Problem. Wie will man ihm jetzt die Tat nachweisen? Mit einem Gutachten? Jeder Verteidiger von B wird Fragen stellen, wenn er dann vom Verfahren und vor allem vom Gutachten gegen Person A erfährt. Der Fall X muss aufgeklärt werden, weil ein beträchtlicher Schaden entstanden ist.

Zum Schluss doch noch mal eine Frage zum Zweck der Beweismittelakte.
Meine Vorstellung: Nach dem Zwischenverfahren bleibt die Ermittlungsakte bis zum Prozess beim Gericht. In der Beweisakte werden deshalb Kopien aller wichtigen Ermitllungsergebnisse abgeheftet, die dann für den Prozess dem Staatsanwalt zur Verfügung steht. Diese Akte wird auch Handakte genannt.

langer7

Die Polizei.

Das kann dir hier ganz sicher niemand beantworten.

Offenbar doch.

Wie immer: mit allen üblichen Beweismitteln. Welche das in deinem Fall sind, kann hier wirklich niemand beantworten. Fraglich ist natürlich, ob man eine Tat nachweisen will. Denn es steht ja auch die Möglichkeit im Raum, dass der Angeklagte die Tat gar nicht begangen hat. Es ist nicht Aufgabe der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts, dem Angeklagten eine Tat nachzuweisen, sondern die Wahrheit zu ermitteln.

So soll es ja auch sein.

Hier fehlt die Frage.

Ist meine o.g. Vorstellung vom Zweck der Beweismittelakte richtig? Was stimmt daran eventuell nicht?

Danke für die anderen Antworten. Ein mulmiges Gefühl bleibt.

langer/

Ich weiß leider nicht, ob es üblich ist, dass die Staatsanwaltschaft sich Kopien anfertigt oder dergleichen.

Insgesamt habe auch ich ein mulmiges Gefühl. Du verrennst dich da vermutlich ziemlich, indem du dich mit den falschen Fragen beschäftigst und es unterlässt, das Richtige zu tun.