@anon73594396
@Karl2
Wie bereits gesagt, ist die Sache kompliziert und umfangreich. Der Vater von A hat nämlich auch selbst ermittelt. Dabei ist er auf eine weitere Straftat gestoßen. Es geht hierbei um einen Schaden von etwa 300, 400 Euro. Zur besseren Übersicht definiere ich mal folgendes:
Straftat X - hier wird Person A aufgrund eines Gutachtens beschuldigt
Straftat Y - hier wird Person B mehrerer Straftaten beschuldigt
Straftat Z - diese Straftat hat der Vater von A herausgefunden
Der Vater informiert sofort schriftlich unter der Tagebuchnummer zum Fall X den ermittelnden Mitarbeiter bei der Kripo, weil er davon ausgeht, dass ein Zusammenhang zum Fall X besteht. Grund: Um die Straftat Z begehen zu können, wurde etwas Spezielles benötigt, das auch beim Fall X verwendet wurde.
Am nächsten Tag erhält der Vater einen Anruf von der Kripo. Es wird ihm eine neue Tagebuchnummer mitgeteilt, weil die Sache doch separart behandelt wird. Gleichzeitig sagt man ihm, dass die beiden Verfahren X und Z wieder zusammengelegt werden, falls sich sein Verdacht bestätigt. Es wird zunächst gegen Unbekannt ermittelt. Später gibt es für diese Sache noch ein eigenes Aktenzeichen. Für die beiden Fälle X und Z war der selbe Ermittler bei der Kripo zuständig. Wer legt eigentlich fest, dass diese Anzeige vorerst getrennt behandelt wird?
Einige Zeit nach der Anklage gegen A und damit auch nach dem Zwischenverfahren gibt es von der Staatsanwaltschaft zur Straftat Z ein Schreiben an den Vater. Als Täter wurde die o.g. Person B ermittelt. Aus meiner Sicht haben der Staatsanwalt und der Richter vom Zwischenverfahren vorschnell gehandelt. Ich gehe davon aus, dass in der Akte X die Anzeige vom Vater und der Hinweis auf das Verfahren Z enthalten sind. Hätte man nicht besser das Ergebnis abwarten müssen? Genau genommen waren die Ermittlungen im Fall X noch nicht 100%ig abgeschlossen. Dem Staatsanwalt und dem Richter wird es sicherlich nicht gefallen, dass sie hier sehr wahrscheinlich vorschnell eine Fehlentscheidung getroffen haben.
Das Schreiben der Staatsanwaltschaft landet allerdings im Briefkasten von A und nicht wie es eigentlich sein sollte, beim Vater, denn der hatte schließlich die Straftat angezeigt. Die auf dem Schreiben angegebene Adresse ist etwas absonderlich:
Vorname und Name vom Vater
Straße und PLZ vom Wohnsitz von Person A
In der Anrede steht: Sehr geehrter ( Person A )
Der für den Fall Z verantwortliche Staatsanwalt stellt das Verfahren nach § 154 Abs. 1 ein. Als Begründung wiederholt er nur den Wortlaut dieses Paragraphen. Mehr steht dazu nicht.
Was die Straftaten im Fall Y betrifft, kann man für Fall Z den § 154 sicherlich gelten lassen. Im Schreiben steht allerdings nichts zum Fall X. Das Durcheinander bei der Adresse und der Anrede lässt allerdings den Schluss zu, dass dem Staatsanwalt auch der Fall X in diesem Zusammenhang zumindest bekannt ist.
Wie ich hier gelesen habe, kann jetzt eine Zusammenlegung der Fälle X und Z nicht mehr erfolgen. Wird irgendwann, irgendwo, irgendwie festgestellt, dass Person B auch die Straftat X begangen hat, bekommt die Staatsanwaltschaft ein Problem. Wie will man ihm jetzt die Tat nachweisen? Mit einem Gutachten? Jeder Verteidiger von B wird Fragen stellen, wenn er dann vom Verfahren und vor allem vom Gutachten gegen Person A erfährt. Der Fall X muss aufgeklärt werden, weil ein beträchtlicher Schaden entstanden ist.
Zum Schluss doch noch mal eine Frage zum Zweck der Beweismittelakte.
Meine Vorstellung: Nach dem Zwischenverfahren bleibt die Ermittlungsakte bis zum Prozess beim Gericht. In der Beweisakte werden deshalb Kopien aller wichtigen Ermitllungsergebnisse abgeheftet, die dann für den Prozess dem Staatsanwalt zur Verfügung steht. Diese Akte wird auch Handakte genannt.
langer7