Jahalölle,
ich bin niedersachse und habe das SH-Schulrecht nicht studiert, aber ich wage ein paar anmaßende Verallgemeinerungen wo ich sie mir zutraue:
1.)Dürfen Referendare Zeugniszensuren festlegen?
Ja. Sofern sie eingenverantwortlich unterrichten, sind ja nur sie in der Lage die Noten zu vergeben, es war ja (bis auf vielleicht einzelne Stunden) kein anderer Lehrer anwesend. Im sogenannten Hospitationsunterricht werden sie meistens nur Teile unterrichten und darum auch die Note zusammen mit dem verantwortlichen Kollegen machen.
2.)
Ka. gibt’s bei mir nicht
3.)Haben Lehrer die Freiheit, die Kriterien der
Leistungsbewertung nach persönlichem Ermessen zu gewichten?
Ja. Da sie Umfang und Schwierigkeitsgrad der Aufgaben zur Leistungsbewertung festlegen, müssen sie auch das Ausmaß in dem die Kriterien jeweils zum tragen kommen festlegen.
4.)
Unverständlich.
5.)Müssen Lehrer auf Anfrage des Schülers/Eltern die
Gewichtung der einzelnen Kriterien der mündlichen Zensuren
offenlegen?
Da bin ich nun etwas vorsichtig, weil ich nach 4.) vermute das du da an was ganz spezielles denkst. Prinzipiell muss ein Lehrer aber transparent machen wie er bewertet also auch wie er Kriterien gewichtet, allerdings muss dies nicht in mathematischen parametern ausgedrückt werden, wenn dies auch durchaus üblich ist.
6.)Darf die Klassengemeinschaft über die Festsetzung der
mündlichen Zensuren eines Mitschülers entscheiden?
Nein. Noten werden auf Grund erbrachter Leistungen bzw. nicht erbrachter Leistungen festgesetzt. Aber der Lehrer darf eine gegenseitige Einschätzung vornehmen lassen und kann dieses Votum dann bei seiner Beurteilung berücksichtigen. Schließlich setzt er aber die Note fest und muss sie mit den Leistungen des Schülers begründen. Das Votum der Klasse ist aber keine Leistung des Schülers.
7.)Dürfen Lehrer aufgrund der Entscheidung der
Klassengemeinschaft ihre vorher genannte Zensur widerrufen?
Sie dürfen Noten ändern. Wenn sie aufgrund des Votums der Klasse zu dem Ergebnis kämen ihre eigene Beurteilung sei falsch müssten sie es sogar, denn sie sollen ja keine falschen Noten geben (ob das Vorgehen, Note sagen - Klasse fragen - dann Note ändern, pädagogisch sinnvoll ist, steht auf einem anderen Blatt).
8.)Bei wem beantragen Schüler/Eltern Einsicht in die
Schülerakte?
Schulleitung
9.)Wie lang ist der Zeitraum, in dem Widerspruch gegen ein
Zeugnis eingelegt werden kann? Kann rückwirkend Widerspruch
eingelegt werden? Muss das durch einen Anwalt geschehen?
Zum ersten Teil: weiß ich nicht
Zum Zweiten Tel: Man kann gegen Noten nur rückwirkend Einspruch erheben, denn bevor sie offiziell gegeben sind, existieren sie formal gar nicht. Bei Widersprüchen gegen Verwaltungsakte (und das ist eine Schulnote) gibt es keinen Anwaltszwang.
Ich vermute mal dass hier dein Kind bei der Besprechung der Mitarbeitsnoten in so eine unseelige Vergleichsdiskussion geraten ist.
Plötzlich haben Mitschüler vehement vorgetragen das DER aber im Vergleich zu DEM viel schlechter sei. Als der Lehrer dann für sich feststellte das DEM aber wirklich kein X zukommt, entstand der Druck, dass dann DER nur noch ein Y bekommen könne und viele Schüler stimmten dem spontan und Lauthals zu alles andere sei ungerecht.
Der Lehrer wankte unter dem allgemeinen Missfallen und kam nach einigem Gegrübel dann dazu, dass DER ja auch Hier-und-DA dieses KRITERIUM nicht erfüllt habe und doch schlechter als DEM sei.
Wenn das so war, dann war das ein typischer Anfängerfehler, aber formal kaum anfechtbar, solange der Kollege dann aufzeigen kann, dass die gezeigten Leistungen des Schülers der Note Y entsprachen.
Gruß
Werner