Fragen zum Schulrecht

Hallöle,
habe ein paar konkrete Fragen zum Schulrecht (Schleswig-Holstein)und würde mich über möglichst konkrete Antworten freuen.

1.)Dürfen Referendare Zeugniszensuren festlegen?
2.)Von wem werden Referendare unterstützt/kontrolliert, wenn sie eine Klassenlehrerfunktion übernommen haben?
3.)Haben Lehrer die Freiheit, die Kriterien der Leistungsbewertung nach persönlichem Ermessen zu gewichten?
4.)Haben Lehrer die Freiheit, nur EIN Kriterium der mündlichen Zensur zur Leistungsbewertung heranzuziehen?
5.)Müssen Lehrer auf Anfrage des Schülers/Eltern die Gewichtung der einzelnen Kriterien der mündlichen Zensur offenlegen?
6.)Darf die Klassengemeinschaft über die Festsetzung der mündlichen Zensuren eines Mitschülers entscheiden?
7.)Dürfen Lehrer aufgrund der Entscheidung der Klassengemeinschaft ihre vorher genannte Zensur widerrufen?
8.)Bei wem beantragen Schüler/Eltern Einsicht in die Schülerakte?
9.)Wie lang ist der Zeitraum, in dem Widerspruch gegen ein Zeugnis eingelegt werden kann? Kann rückwirkend Widerspruch eingelegt werden? Muss das durch einen Anwalt geschehen?

Hallo,
ich vermute mal, dass es um einen bestimmten Vorfall geht. Es wäre sicher leichter deine Fragen zu beantworten, wenn du diesen Vorfall schilderst. Bitte teile uns auch mit in welcher Schulart und in welcher Jahrgangsstufe das betreffende Kind ist.
Danke!
Anna

Vielleicht findest du da was du suchst…
[http://www.schleswig-holstein.de/Bildung/DE/Schulisc…](http://www.schleswig-holstein.de/Bildung/DE/SchulischeBildung/SchulrechtSchulgesetz/SchulrechtSchulgesetz node.html nnn=true)

oder da http://www.lernnetz-sh.de

Gruß Susanne

Hallo Anna,

danke für deine Antwort. Gymnasium, Kl. 12
Ja, es geht um einen bestimmten Vorfall, aber ich möchte ihn hier nicht öffentlich machen.
Können meine Fragen, die ja nun ganz konkret sind, nicht allgemein beantwortet werden? Das sind doch nach meinem Verständnis Grundsatzfragen, die irgendwo geregelt sein müssen. Im Schulgesetz habe ich nichts konkretes gefunden.

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Jahalölle,
ich bin niedersachse und habe das SH-Schulrecht nicht studiert, aber ich wage ein paar anmaßende Verallgemeinerungen wo ich sie mir zutraue:

1.)Dürfen Referendare Zeugniszensuren festlegen?

Ja. Sofern sie eingenverantwortlich unterrichten, sind ja nur sie in der Lage die Noten zu vergeben, es war ja (bis auf vielleicht einzelne Stunden) kein anderer Lehrer anwesend. Im sogenannten Hospitationsunterricht werden sie meistens nur Teile unterrichten und darum auch die Note zusammen mit dem verantwortlichen Kollegen machen.

2.)

Ka. gibt’s bei mir nicht

3.)Haben Lehrer die Freiheit, die Kriterien der
Leistungsbewertung nach persönlichem Ermessen zu gewichten?

Ja. Da sie Umfang und Schwierigkeitsgrad der Aufgaben zur Leistungsbewertung festlegen, müssen sie auch das Ausmaß in dem die Kriterien jeweils zum tragen kommen festlegen.

4.)

Unverständlich.

5.)Müssen Lehrer auf Anfrage des Schülers/Eltern die
Gewichtung der einzelnen Kriterien der mündlichen Zensuren
offenlegen?

Da bin ich nun etwas vorsichtig, weil ich nach 4.) vermute das du da an was ganz spezielles denkst. Prinzipiell muss ein Lehrer aber transparent machen wie er bewertet also auch wie er Kriterien gewichtet, allerdings muss dies nicht in mathematischen parametern ausgedrückt werden, wenn dies auch durchaus üblich ist.

6.)Darf die Klassengemeinschaft über die Festsetzung der
mündlichen Zensuren eines Mitschülers entscheiden?

Nein. Noten werden auf Grund erbrachter Leistungen bzw. nicht erbrachter Leistungen festgesetzt. Aber der Lehrer darf eine gegenseitige Einschätzung vornehmen lassen und kann dieses Votum dann bei seiner Beurteilung berücksichtigen. Schließlich setzt er aber die Note fest und muss sie mit den Leistungen des Schülers begründen. Das Votum der Klasse ist aber keine Leistung des Schülers.

7.)Dürfen Lehrer aufgrund der Entscheidung der
Klassengemeinschaft ihre vorher genannte Zensur widerrufen?

Sie dürfen Noten ändern. Wenn sie aufgrund des Votums der Klasse zu dem Ergebnis kämen ihre eigene Beurteilung sei falsch müssten sie es sogar, denn sie sollen ja keine falschen Noten geben (ob das Vorgehen, Note sagen - Klasse fragen - dann Note ändern, pädagogisch sinnvoll ist, steht auf einem anderen Blatt).

8.)Bei wem beantragen Schüler/Eltern Einsicht in die
Schülerakte?

Schulleitung

9.)Wie lang ist der Zeitraum, in dem Widerspruch gegen ein
Zeugnis eingelegt werden kann? Kann rückwirkend Widerspruch
eingelegt werden? Muss das durch einen Anwalt geschehen?

Zum ersten Teil: weiß ich nicht
Zum Zweiten Tel: Man kann gegen Noten nur rückwirkend Einspruch erheben, denn bevor sie offiziell gegeben sind, existieren sie formal gar nicht. Bei Widersprüchen gegen Verwaltungsakte (und das ist eine Schulnote) gibt es keinen Anwaltszwang.

Ich vermute mal dass hier dein Kind bei der Besprechung der Mitarbeitsnoten in so eine unseelige Vergleichsdiskussion geraten ist.
Plötzlich haben Mitschüler vehement vorgetragen das DER aber im Vergleich zu DEM viel schlechter sei. Als der Lehrer dann für sich feststellte das DEM aber wirklich kein X zukommt, entstand der Druck, dass dann DER nur noch ein Y bekommen könne und viele Schüler stimmten dem spontan und Lauthals zu alles andere sei ungerecht.
Der Lehrer wankte unter dem allgemeinen Missfallen und kam nach einigem Gegrübel dann dazu, dass DER ja auch Hier-und-DA dieses KRITERIUM nicht erfüllt habe und doch schlechter als DEM sei.
Wenn das so war, dann war das ein typischer Anfängerfehler, aber formal kaum anfechtbar, solange der Kollege dann aufzeigen kann, dass die gezeigten Leistungen des Schülers der Note Y entsprachen.

Gruß
Werner

Hallo Anna,

danke für deine Antwort. Gymnasium, Kl. 12
Ja, es geht um einen bestimmten Vorfall, aber ich möchte ihn
hier nicht öffentlich machen.
Können meine Fragen, die ja nun ganz konkret sind, nicht
allgemein beantwortet werden? Das sind doch nach meinem
Verständnis Grundsatzfragen, die irgendwo geregelt sein
müssen. Im Schulgesetz habe ich nichts konkretes gefunden.

Wenn Notengebung grundsätzlich gesetzlich geregelt wäre, dann hätten wir ziemlich viele bedruckte Blätter in den jeweiligen Schulgesetzen. Die Gesetze stecken einen gewissen Rahmen ab, in dem sich Schule incl. Notengebung abspielt. Jede Note ist eine „Einzelfallentscheidung“. Deswegen kann man - ohne den Einzelfall zu kennen - in diesem Einzelfall auch nichts sagen. In Baden-Württemberg würde ich sagen: Schau in die Notenbildungsverordnung und da steht zu diesen konkreten Fragen auch nichts drin.

Einzelnoten können auch nicht angefochten werden, jedoch ein Verwaltungsakt. Wenn dein Sprößling wegen des anders gewerteten Kurses das Abitur nicht schaffen sollte, dann ist ein Widerspruch möglich. Dazu genügt ein formloser Brief an die Schulleitung.

Gruß
MK

Hallo,
ich vermute mal, dass es um einen bestimmten Vorfall geht. Es
wäre sicher leichter deine Fragen zu beantworten, wenn du
diesen Vorfall schilderst. Bitte teile uns auch mit in welcher
Schulart und in welcher Jahrgangsstufe das betreffende Kind
ist.
Danke!
Anna

1 Like

Hallo Werner,

vielen Dank für deine ausführliche Antwort, sie hat mir schon sehr geholfen und ich sehe jetzt klarer.

Hallo,

Einzelnoten können auch nicht angefochten werden, jedoch ein
Verwaltungsakt.

Ich habe gelernt, dass jede Note ein Verwaltungsakt ist. Kenne dafür aber auch keine Quelle (außer meinem Seminarleiter). Hast du für deine Aussage eine Quelle?
Gruß
Werner

Hallo,

Hast du für deine Aussage eine Quelle?

Den Juristen vom Regierungspräsidium Stuttgart und den Fortbildungsleiter der Pflichtfortbildung für neubestellte stellvertretende Schulleiter.

Gruß
Martin

Hallo,
dann kannst du mir vielleicht sagen, wo der Verwaltungsakt anfängt und was mir Einzelnote gemeint ist?
Noten werden ja für alles mögliche gegeben.
Tests, Klassenarbeiten, Prüfungen, herausragende Einzelleistungen, epochale Mitarbeit, Referate, Fächer, Halbjahre, Jahre, Abschlüsse.
Welches davon ist der Verwaltungsakt und welches die nicht juridizierbare Einzelnote?
Gruß
Werner

Hallo,

dann kannst du mir vielleicht sagen, wo der Verwaltungsakt
anfängt und was mir Einzelnote gemeint ist?
Noten werden ja für alles mögliche gegeben.
Tests, Klassenarbeiten, Prüfungen, herausragende
Einzelleistungen, epochale Mitarbeit, Referate, Fächer,
Halbjahre, Jahre, Abschlüsse.
Welches davon ist der Verwaltungsakt und welches die nicht
juridizierbare Einzelnote?

Unter Verwaltungsakten versteht man an Schulen:

die Aufnahme und Entlassung von Schülern

Versetzung und Nichtversetzung,

Ordnungsmaßnahmen

Prüfungsentscheidungen

Gegen Einzelnoten, wie sie oben aufgezählt wurden kann man Beschwerde einlegen, gegen Verwaltungsakte kann man Einspruch erheben. Wenn eine Einzelnote (Fachnote, Referat, etc. ) sich so auswirkt, dass eine Nichtversetzung rauskommt, dann wird dem Einspruch abgeholfen oder nicht, indem z.B. die Einzelnote abgeändert wird.

Gegen Einzelnoten kann man nur eine Beschwerde einlegen, es ist allerdings kein förmliches Verfahren vorgeschrieben. Der Lehrer kann abhelfen oder nicht, es ist seine pädagogische Entscheidung.

Einspruch gegen den Verwaltungsakt ist ein förmliches Verfahren, das gesetzlich geregelt ist.

Gruß
Martin

Danke (owt)
.

Zur Möglichkeit von Widersprüchen schau bitte noch mal weiter unten. Das ist doch anders als ich hier ausgeführt habe.