immer noch falsch
Hallo,
Erhelle uns! Was ist er denn sonst?
Er ist ein Organ der Gesellschaft, wenn es - wie in diesem Fall - um eine Kapitalgessellschaft geht. Ob er angestellt ist oder nicht, ist unerheblich. Er kann Geschäftsführer sein, ohne angestellt zu sein.
Die Organschaft ist ein Begriff aus dem Steuerrecht.
Du schmeißt da Sachen durcheinander. Organschaft im steuerrechtlichen Sinn hat nichts mit dem Begriff der Organe einer Kapitalgesellschaft zu tun, ist auch nicht an Kapitalgesellschaften gebunden. Beispielsweise kann es umsatzsteuerliche Organschaft auch zwischen Personengesellschaften geben. Das sind zwei völlig voneinander unabhängige Begrifflichkeiten.
Tatsächlich besteht eine GmbH aus min. zwei Organen. De(m/n)
Inhaber(n) - bei einer GmbH Gesellschafter genannt - und der
Geschäftsführung.
Sie besteht nicht daraus, sie hat diese Organe. Der Gesellschafter ist aber im übrigen kein Organ der GmbH, sondern die Gesellschafter versammlung.
Auch ein mündlicher Vertrag ist ein Vertrag.
Jaja. und? Deswegen erfordert der Vertrag trotzdem zwei übereinstimmende Willenserklärungen. Wenn es an denen fehlt, ist es egal, ob diese schriftlich, mündlich oder konkludent fehlen.
Die Tatsache, dass Gesellschafter und Geschäftsführer die
gleiche Person sein können,
Jaja, und?
Der Geschäftsführer bleibt auch in diesem Falle Angestellter
des Gesellschafters.
Nein. Wenn der Gesellschafter eine natürliche Person ist, kann er keine Verträge mit sich selbst abschließen. Das ist BGB-Recht. Geht nicht. Eine natürliche Person kann keinen Vertrag mit sich selbst abschließen. Frag mal im Rechtsbrett.
Das zeigt sich an der Tatsache, dass der Gesellschafter einen
anderen Geschäftsführer einstellen kann.
Er (oder genauer: die Gesellschafterversammlung) kann. Er muss aber nicht. Er kann auch einen anderen einsetzen, ohne diesen anzustellen. Oder er kann es bleiben lassen.
&ciao