Fragen zur Einkommensteuer (Anlage AUS und Vermögen)

Hallo zusammen,

ich habe zwei Fragen bezüglich Einkommensteuererklärung:

1.) Zählt Einkommen, das jemand im Home-Office in Deutschland erledigt (Wohnsitz auch in Deutschland) für eine Firma im Ausland, als ausländische Einkünfte?

2.) Wo trägt man das Vermögen aus einer nicht aktuellen Erbschaft ein? Und wo das Vermögen, was man Ende Jahr auf seinem Konto hat? Ist das denn überhaupt getrennt einzutragen?

Vielen Dank schon mal für eure Mühe!

Servus,

das kommt drauf an, ob das Besteuerungsrecht beim anderen Land oder bei Deutschland oder bei beiden liegt. Um das sagen zu können, muss man wissen (a) um welches Land im Ausland es geht und (b) ob es sich um Arbeitslohn oder um Honorare für eine selbständige Tätigkeit handelt.

Vermögensteuer wird in D schon seit vielen Jahren nicht mehr erhoben, es gibt keine Vermögensteuererklärungen mehr. In der Einkommensteuererklärung sind nur Dinge einzutragen, die mit der Einkommensteuer zu tun haben.

Schöne Grüße

MM

Hallo Aprilfisch,

vielen Dank für deine Antworten!

Zu Punkt 1.) Im Falle, wenn es sich beim Ausland um die Schweiz handelt, und wenn es sich um Honorare (Rechnungsstellung) für eine selbstständige Tätigkeit (Gewerbeanmeldung) handelt.

Punkt 2.) Bin hierzu auf den Begriff „Kapitalerträge“ gestossen. Auf z.B. erwirtschaftete Zinsen aus z.B. Privatvermögen, müssen 25% Steuern bezahlt werden. Gemäss Recherche wird diese Zinssteuer von der inländischen Bank direkt an das Finanzamt abgeführt. Ist dies korrekt, und gilt diese „Pflicht“ auch für ausländische Banken/Kreditinstitute? Und/oder muss dies in der Anlage KAP eingetragen werden, was man als Zins erwirtschaftet hat?

Wäre super wenn du mir hier drauf nochmals antworten könntest.

Viele Grüße und vielen Dank nochmals!

Servus,

dann liegt das Besteuerungsrecht bei der Schweiz, wenn dem Unternehmer dort eine Feste Einrichtung zur Verfügung steht. Diese in Doppelbesteuerungsabkommen übliche Formulierung wird von der CH recht strikt ausgelegt: Ein abschließbarer Spind oder ein fest zugewiesener Arbeitsplatz am Sitz des Auftraggebers in der CH gelten bereits als „Feste Einrichtung“. Das führt dann hie und da zu dem Kuriosum, dass trotz Doppelbesteuerungsabkommen beide Länder das Besteuerungsrecht für sich in Anspruch nehmen.

Wenn jedoch wie hier vermutlich alles, was mit der selbständigen Tätigkeit zu tun hat, in Deutschland ist, liegt das Besteuerungsrecht klar beim deutschen Fiskus, es geht dann nicht um ausländische Einkünfte.

Wegen der Kapitalertragsteuer: Ausländische Kreditinstitute behalten keine deutsche Kapitalertragsteuer ein. Wenn dort Quellensteuer einbehalten wird, gibt es dort die hübschesten Erstattungs- und Anrechnungsverfahren; zunächst sind aber in jedem Fall die ausländischen Einkünfte aus Kapitalvermögen in Deutschland mit den Anlagen KAP und AUS zu erklären.

Schöne Grüße

MM

Hallo Aprilfisch,

super vielen Dank für deine aufschlussreichen Antworten und Erklärungen! :thumbsup:

Um nochmals kurz auf die Anlage KAP sprechen zu kommen. Die Angaben sind aber nur erforderlich und einzutragen, wenn es den Sparerpauschbetrag übersteigt, richtig?

Nochmals besten Dank und viele Grüße!