Fragwürdigen Leistungsbescheid 9 Monate nach einem Parkverstoß erhalten

am 29,10.2015 habe ich in einem Verkehrsberuhigten Bereich falsch geparkt und wurd abgeschleppt.
Ich löste meinen Wagen am selben Tag beim Abschleppdienst aus. Einige Tage später, Anfang November, erhielt ich von der Stadt einen Bußgeldbescheid, welchen ich auch sofort Bezahlt habe.
Also ging ich davon aus das die Sache erledigt ist. Heute am 20.07.2016 erhielt ich von der Stadt einen Leistungsbescheid für das gleiche Vergehen in Höhe von 58,45 €. Es seien Verwaltungsgebühren nach
§ 15 Abs.1 Nr. 7 VOVwVG NRW entstanden.
Es wurde mir eine Zahlungsfrist bis zum 01.09.2016 eingeräumt.
In der Rechtsbehelfbelehrung steht das ich gegen diesen Bescheid binnen eines Monats beim Verwaltungsgericht Klage einreichen kann, dazu der Hinweis Durch die Bürokratieabbaugesetze I und II ist das, einer vorgeschaltete Widerspruchsverfahren abgeschafft worden.

So nun die Fragen:
Da ich seit ca. 10. Nov. nichts mehr in dieser Angelegenheit gehört, geschweige schriftliches erhalten habe ( es sind ja auch keine Mahngebühren o.ä. im Leistungsbescheid erwähnt ) gehe ich davon aus das hier schon lange Verfolgungsverjährung eingetreten ist.
Ich habe mir die Bürokratieabbaugesetze I und II durchgelesen und bin der Auffassung das diese in meinem Geschilderten Fall nicht anwendbar sind.

Wer weis Rat
Danke im Voraus

Hallo

Die betrifft aber doch Bußgeldbescheide und nicht irgendwelche Verwaltungsgebühren. Der Anspruch auf Verwaltungsgebühren scheint mir erst nach ca. 3 Jahren zu verjähren.

Da steht allerdings, dass Gebühren für das Abschleppen eines zugelassenen Kraftfahrzeuges erhoben werden. Die haben das Fahrzeug doch aber nicht abgeschleppt, sondern dies lediglich veranlasst? - Also, ich habe keine Ahnung, aber was da in diesem Gesetz steht, das steht da.

Viele Grüße

Hallo,

es wird Folgendes berechnet:

  1. Abschlepphandlung - Ich nehme an, dass das Abschleppen nicht unverhältnismäßig war und das nicht unnötiger weise das Fahrzeug Kilometer weit geschleppt, sondern zum nächsten legalen Parkplatz umgesetzt wurde. Die Kosten dafür hast du dem Abschleppunternehmen direkt gezahlt.

  2. Falschparken - anscheinend etwas heftiger, weil es ja ein Bußgeld gab. Das ist also die Strafe, die du bezahlt hast.

  3. Erstellen, ausdrucken und verschicken des Bußgeldbescheids. Das sind die Verwaltungsgebühren, die du zusammen mit dem Bescheid bezahlt hast. Irgendwas bei 25€, soweit ich weiß.

  4. Einleiten des Abschleppens. Also der Anruf beim Abschlepper, die vermutlich gemachte Fotodokumentation über den Zustand des Fahrzeug, ggf. das Warten auf den Abschlepper. Dafür erging nun dieser Leistungsbescheid.

Ob man nun die 58,45€ als angemessen für einen Anruf, drei Digitalfotos und 15min Warten ansieht, ist egal, da die genannte Verordnung 25€ bis 150€ vorsieht. Das ist halt so.

Hallo,
unterscheide zwischen der Rechtmäßigkeit einer Forderung und der Rechtmäßigkeit der angegebenen Rechtsbehelfe. Die Bürokratieabbaugesetze I und II haben im wesentlichen lediglich leider (!) das Widerspruchsverfahren der Verwaltungsgerichtsordnung abgeschafft. Das bedauern zahlreiche Kommunen in NRW sehr, denn dadurch werden unnnötig Klagen erhoben und Verfahren verschleppt. Alle mir bekannten Behörden reagieren darauf aber mit einem simplen Nachprüfungsverfahren, da auch sie keinen Bock haben, wegen einfacher Fehler oder völlig unbegründeter Einwende vor irgendeinem Verwaltungsgericht zu landen, das monatelang über ihren Akten brütet. Du kannst den Monat also anstatt für eine Klage auch für einen einfachen Brief oder Anruf bei der Behörde nutzen.

Das hat aber mit der Rechtmäßigkeit der Forderung nichts zu tun. Es ist nunmal normal, dass neben dem Bussgeld auch Kosten für das Vertragsverhältnis mit dem Abschleppunternehmen und mit der Beauftragung desselben entstehen, die in Form von Verwaltungsgebühren an den Verursacher weitergegeben geben. Von daher sieht der §15 (1) Nr. 7 VOVwVG nunmal einen Kostenrahmen von 25 bis 150 EUR dafür vor. Diese Gebühren können auch erst nach vollständigem Abschluss der Amtshandlung erhoben werden, da Du ja jederzeit hättest gegen den Bussgeldbescheid vorgehen können. Die von dir angeführte Verfolgungsverjährung regelt aber nur den reinen Bussgeldbescheid, nicht aber ggf. damit verbundene Amtshandlungen. Deren Verjährung richtet sich nach dem Gebührengesetz des Landes NRW, das nur die gewöhnliche Verjährung von Forderungen nach vier Jahren kennt (siehe §20).

Gruß vom
Schnabel

unglücklich ausgedrückt vielleicht, aber genau das ist gemeint.
Die Behörde selbst hat äußerst selten eigene Abschleppwagen (eigentlich nie) - die Gebühr ist für den Verwaltungsaufwand, der nun mal entsteht.

Danke für die Antwor hat mir weitergeholfen