Lieber Tobias,
gute Frage - und nicht ganz so einfach zu beantworten wie dein Lehrer zu denken scheint.
Grundlage der Antwort ist die Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages. Siehe hier: http://www.bundestag.de/dokumente/rechtsgrundlagen/g…
Dort heisst es:
§ 10 Bildung der Fraktionen
(1) Die Fraktionen sind Vereinigungen von mindestens fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages, die derselben Partei oder solchen Parteien angehören, die auf Grund gleichgerichteter politischer Ziele in keinem Land miteinander im Wettbewerb stehen. Schließen sich Mitglieder des Bundestages abweichend von Satz 1 zusammen, bedarf die Anerkennung als Fraktion der Zustimmung des Bundestages.
Die Möglichkeit überparteiliche Fraktionen zu bilden wird explizit erwähnt. Allerdings wird sie auch stark eingeschränkt. In jedem Fall bedarf das Szenario, das Du beschreibst der Zustimmtung durch den BT. Ich würde zu der Behauptung tendieren, dass so ein Zusammenschluss praktische unmöglich ist.
Das Beispiel, das Deinem Szenario am nähesten kommt ist die Fraktion aus CDU und CSU - zwei getrennten Parteien. Allerdings konkurrieren diese nicht um Wählerstimmen im Bundesgebiet und erfüllen daher die Bedingungen von §10, Satz 1.
Für Dich heisst das: Du hast Recht, wenn du sagst, dass solche Zusammenschlüsse prinzipiell möglich sind. Das geht aus §10, Satz 2 ziemlich eindeutig hervor. Dein Lehrer hat aber Recht, wenn er sagt, dass sowas praktisch nicht passiert.
Viel Erfolg beim Argumentieren.
Sebastian