Hallo,
Im Dezember 2016 wurde seine Wohnung in Roubaix in Nordfrankreich durchsucht. Die Ermittler fanden eine IS-Fahne und Informationsmaterial zum Dschihad. Er wurde unter Hausarrest gestellt, wie es die Notstandsgesetze seit den Anschlägen vom 13. November 2015 erlauben. Doch tauchte Mahiedine M. unter, bevor ihn die Anordnung erreichte.
Eine IS-Fahne und Infomaterial zum Dschihad sollten doch hinreichend den Tatverdacht nahelegen, dass die Person Mitglied einer terroristischen Vereinigung ist oder sie unterstützt.
In D würde https://dejure.org/gesetze/StGB/129a.html greifen, was auch ohne Anschlag bis max. zehn Jahren Freiheitsentzug einbringen kann. Man sollte davon ausgehen, dass Notstandsgesetze" auch eine effektive Strafverfolgung möglich machen. Wenn nun in 12/16 eine Dursuchung war und im weiteren Verlauf nur „Hausarrest“ angeordnet wurde … verarscht sich F dann nicht genauso wie D (Fall Amri) selbst?
Gibt es in der französischsprachigen Presse bereits weitere Informationen darüber, warum der Typ nicht bereits in 12/16 in U-Haft kam?
Ähnlich lief die Sache ja bei Amri, der wg. Besitz falscher Papiere sehr wohl in U-Haft hätte gesteckt werden können. Man verzichtete ja darauf, weil man ihn (für nur einen? Tag) in Abschiebehaft nahm. Man kam aber später nicht mehr auf die Angelegenheit „Passfälschung“ zurück, als man ihn prompt wg. tunesischer Unpässlichkeit wieder aus der Abschiebehaft entließ. Frei nach dem Motto: Geht uns nichts an, dafür sind wir nicht zuständig!
Gruß
vdmaster